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Entscheid

NE190001

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

13. Mai 2019Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

D.h diese vorliegende Eingabe konstituiert keine Einlassung auf den Gerichtsstand in Bülach. Weitere diesbezügliche Ausführungen erfolgen in der Stellungnahme zur Klage." In ihrer Klageantwort ("Stellungnahme"; Urk. 15 S. 1) vom 16. November 2017 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage (Urk. 15 S. 2; Anträge eingangs wiedergegeben), bezeichnete die Vorinstanz als zuständiges Gericht und machte Ausführungen zur materiellen Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Klage (Urk. 15 S. 3 ff.); im Übrigen äusserte sie sich zur Zuständigkeit mit keinem Wort (Urk. 15 passim). Gleiches gilt für ihre Duplik vom 9. Mai 2018 (Urk. 28) und ihre Eingabe vom 19. Juni 2018 (Urk. 34). d4) Die Beklagte hat damit in ihrer Klageantwort einzig die Abweisung der Klage beantragt, und dies nicht nur eventualiter, für den Fall der Verwerfung einer Unzuständigkeitseinrede. Sie hat sodann in ihren Vorträgen zur Sache (Klageantwort, Duplik etc.) materiell verhandelt, ohne die Zuständigkeit der Vorinstanz -- 6 of 9 -auch nur mit einem Wort zu bestreiten. Daran ändert nichts, dass sie im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen "vorsorglich bestritten" hat, "ob" die für die vorsorglichen Massnahmen anerkannte Zuständigkeit der Vorinstanz auch für die Hauptsache gelte, denn sie hat (textlich hervorgehoben) klargestellt, dass diese Anerkennung der Zuständigkeit für die vorsorglichen Massnahmen keine Einlassung auf die Klage bedeute und dass diesbezügliche Ausführungen in der Klageantwort erfolgen würden (oben Erw. 3.d3); in letzterer sind dann aber keine entsprechenden Ausführungen mehr erfolgt, sondern hat die Beklagte, wie gesehen, einzig Anträge zur Sache gestellt und diese plädiert. Die Beklagte hat sich damit auf die Klage eingelassen. e) Nach dem Gesagten begründet die Einlassung der Beklagten die internationale und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz in der Hauptsache. Demgemäss ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihre "örtliche Zuständigkeit" verneint hat und infolgedessen nicht auf die Klage eingetreten ist (Urk. 40 Erw. 2.4), in Gutheissung der Berufung aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO).

Erwägungen

4.

a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 58'023.13 (Urk. 40 S. 8). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der in diesem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, welcher ihm von der Beklagten zu ersetzen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3, Art.

106.

Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

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Dispositiv

1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. November 2018 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-verrechnet.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Vorschuss von Fr. 3'000.-- zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 58'023.13.

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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf

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