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Entscheid

NE210011

Kollokationsklage

28. Januar 2022Deutsch32 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE210011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urte...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NE210011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 28. Januar 2022

in Sachen

Hilfskonkursmasse von A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Konkursamt Küsnacht vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X3._____

gegen

B._____, Dr. iur. lic. oec.

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Kollokationsklage

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Oktober 2021; Proz. FO200004

Rechtsbegehren:

"1. Es seien die vom Beklagten in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 / Pfändung Nr. 3 des Betreibungs- und Gemeindeammannamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Pfändungsgruppe Nr. 3, gegen C._____ angemeldeten und kollozierten Forderungen in Höhe von CHF 2'168'193.30 und CHF 666'030.35 im Kollokationsplan als unbegründet zu streichen.

2. Es sei der auf den Beklagten laut Verteilungsliste (Pfändungsgruppe Nr. 3 des Betreibungs- und Gemeindeammannamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon) entfallende Anteil am Verwertungserlös im Betrag von gesamthaft CHF 2'834'223.65 der Klägerin zuzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten."

Verfügung des Einzelgerichtes:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 40'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 49'000.– bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 43'000.– (gesetzliche MWST darin enthalten) zu bezahlen.

5. Mitteilungen

6. Rechtsmittel

Berufungsanträge:

der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 70 S. 2):

1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FO200004) aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2021 (Geschäfts-Nr. FO200004) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

des Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 79 S. 2):

a) hauptsächlich Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt.) zulasten der Klägerin.

b) eventuell: Es sei die Streitsache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt.) zulasten der Klägerin.

Erwägungen:

1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1

A._____ beging in den 1990er Jahren, zusammen mit anderen Personen, betrügerische Handlungen mit … [Objekt] im Deliktsbetrag von mehreren Milliarden Deutsche Mark (sog. "…-Skandal"). Im Jahr 2000, kurz nach der Verhaftung von A._____, wurde in Deutschland ein Insolvenzverfahren über ihn eröffnet. Bei der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um die in der Schweiz zufolge Anerkennung des in Deutschland eröffneten Insolvenzverfahrens hervorgegangene Hilfskonkursmasse von A._____ (act. 4/4).

1.2

C._____ ist die geschiedene Ehefrau von A._____. Sie hatte den Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) als Rechtsvertreter mandatiert. Der Beklagte erwirkte am 2. Juli 2015 beim Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon einen Zahlungsbefehl gegen C._____ über Fr. 1'202'073.45 (Betreibung-Nr. 1; act. 4/31). Im Rahmen des darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahrens zog C._____ den von ihr in der genannten Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zurück, und dem Beklagten wurde mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 25. August 2015 definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 4/35). Im weiteren Verlauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens kam es am 23. Mai 2016 zum Pfändungsvollzug, wobei das im Alleineigentum von C._____ stehende Grundstück an der … [Adresse] sowie verschiedene Guthaben von C._____ gegenüber der D._____ Privatbank, der E._____ AG und der F._____ AG gepfändet wurden. Die Pfändungsurkunde wurde am 22. Juli 2016 ausgestellt (Pfändungs-Nr. 3; act. 4/11). Der Beklagte trat am 1. Juni 2016 die gesamte Forderung im Betrag von Fr. 1'202'073.45 gegenüber C._____ an G._____ ab (act. 4/15). G._____ trat diese Forderung seinerseits (zusammen mit anderen Forderungen) am 15. Januar 2021 – während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens vor Vorinstanz – wieder an den Beklagten ab (act. 41/1). Dies führte im erstinstanzlichen Verfahren am 14. Juli 2021 zur Vormerknahme eines Parteiwechsels auf der beklagten Seite (act. 47).

1.3

C._____ hatte mit dem deutschen Insolvenzverwalter zwei Vereinbarungen abgeschlossen. In Verletzung dieser Vereinbarungen verkaufte sie ein Grundstück in St. Moritz und behielt den Erlös für sich. Das Bezirksgericht Meilen hiess die von der Klägerin in diesem Zusammenhang gegen C._____ erhobene Klage mit Urteil vom 11. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 21'000'000.–, USD 1'489'500.–, USD 500'000.– und USD 1'030'000.– gut (act. 4/4 S. 3 ff.). Im Rahmen des dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahrens wurde dieses Urteil zunächst mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2019 (act. 4/4) und schliesslich am 1. Februar 2021 vom Bundesgericht bestätigt (BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021). Schon zuvor hatte die Klägerin zwei Betreibungen gegen C._____ eingeleitet, die Betreibung-Nr. 4 über Fr. 139'134.– zuzüglich Zinsen und Kosten und die Betreibung-Nr. 5 über Fr. 39'077'053.53 zuzüglich Zinsen und Kosten. Die Fortsetzungsbegehren stellte die Klägerin am 7. Mai 2020 und am 18. Juni 2020, worauf das Betreibungsamt am 18. Juni 2020 und am 17. August 2020 erneut zahlreiche Vermögenswerte von C._____ pfändete. Die Pfändungsurkunde wurde am 5. November 2020 ausgestellt (Pfändung-Nr. 6; act. 4/2). Dabei wurden die Pfändung-Nrn. 7, 8 und 3 als Pfändungsvorgänge aufgeführt (act. 4/2).

1.4

Im Strafverfahren gegen C._____ hob das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschlagnahme von Konten und Depots bei der Bank H._____ AG, lautend auf C._____, mit Urteil vom 12. Mai 2020 auf. Am 26. August 2020 wurde dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon – gestützt auf die rechtskräftigen Pfändung-Nrn. 7, 8 und 3 – ein Betrag von Fr. 4'689'337.44 überwiesen. Dieser Erlös reicht zur Deckung der Gläubiger in der Pfändung-Nr. 3 aus (act. 4/1, 4/2 und 4/11). Auf entsprechendes Ersuchen der Klägerin setzte ihr das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 eine Frist von 20 Tagen an, um eine Kollokationsklage gegen den Beklagten als Pfändungsgläubiger in der Pfändung-Nr. 3 zu erheben (act. 4/1).

1.5. Die Klägerin machte darauf die vorliegende Kollokationsklage am 13. November 2020 bei der Vorinstanz anhängig. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 mangels Klagelegitimation der Klägerin nicht ein (act. 67 = act. 73). Bezüglich der detaillierten Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 73 E. I. S. 2 f.).

1.5. Die Klägerin machte darauf die vorliegende Kollokationsklage am 13. November 2020 bei der Vorinstanz anhängig. Die Vorinstanz trat auf die Klage mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 mangels Klagelegitimation der Klägerin nicht ein (act. 67 = act. 73). Bezüglich der detaillierten Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 73 E. I. S. 2 f.).

1.6. Die Klägerin erhob am 11. November 2021 beim Obergericht Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz (act. 70), worauf ihr am 23. November 2021 eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde (act. 74). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 76) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 30. November 2021 Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 77). Die Berufungsantwort wurde am 23. Dezember 2021 eingereicht (act. 79) und der Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 80). Die Klägerin machte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 von ihrem Replikrecht Gebrauch (act. 82). Dem Beklagten ist das Doppel dieser Eingabe mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

1.7. Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Klägerin als Gläubigerin der vierten und damit einer nachgehenden Pfändungsgruppe legitimiert ist, eine Kollokationsklage gegen den Beklagten – einen Gläubiger der dritten und damit vorgehenden Pfändungsgruppe – zu erheben.

2. Prozessuales

2.1. Die Eintretensvoraussetzungen für die Berufung sind erfüllt. Die Berufung wurde beim Obergericht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben (act. 68/1 und act. 70). Sie enthält schriftliche Anträge sowie eine Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die notwendige Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 76).

2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz allerdings nicht an die mit den Rügen vorgebrachte Argumentation oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sondern kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 6). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3. Legitimation zur Kollokationsklage im Pfändungsverfahren

3.1. Erwägungen der Vorinstanz

3.1.1. Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit den Grundsätzen des Pfändungsverfahrens auseinander und hielt fest, das Gesetz sehe für den Pfändungsan-

schluss in Art. 110 Abs. 1 SchKG vor, dass grundsätzlich nur diejenigen Gläubiger eine Pfändungsgruppe bildeten, welche das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug der Pfändung stellten. Gläubiger, welche ihr Fortsetzungsbegehren später stellten, bildeten nach Art. 110 Abs. 2 SchKG grundsätzlich eine gesonderte Pfändungsgruppe. Eine privilegierte Forderung, für welche Art. 111 SchKG einen privilegierten Anschluss vorsehe, liege im konkreten Fall nicht vor. Die Gruppenbildung nach Art. 110 f. SchKG bilde ein Kompromiss, bringe sie doch eine gewisse Gleichbehandlung der Pfändungsgläubiger mit sich. Pfändungsgläubiger in derselben Gruppe würden wie Gläubiger im Konkurs behandelt und ihre Forderungen würden in Klassen eingeteilt. Dies sei eine Ausnahme vom System der Spezialexekution, bei welcher der schnellere Gläubiger grundsätzlich durch Vorabvollzug der Pfändung bevorzugt werde (m.H.a. BSK SchKG I-JENT-SØRENSEN, Art. 110 N 1). Die Betreibung auf Pfändung unterscheide sich gerade durch den Grundsatz der Spezialexekution von der Betreibung auf Konkurs, wo eine Generalexekution erfolge und – unter Vorbehalt der Einteilung in Klassen – sämtliche Gläubiger gleich behandelt würden und ihre Forderungen anmelden bzw. diese gegenseitig bestreiten könnten. Aus der Gruppenbildung nach Art. 110 f. SchKG folge, dass der Gesetzgeber in der Spezialexekution Gläubiger nicht gleich behandeln wolle. Es gebe einen grundsätzlichen Vorrang der zuerst betriebenen Forderungen. Dieser Grundsatz werde nur durch Art. 110 Abs. 1 und Art. 111 SchKG durchbrochen und gelte im Übrigen absolut. Der Gesetzgeber habe keine Gleichbehandlung von Gläubigern aus verschiedenen Pfändungsgruppen vorgesehen, sondern bewusst in Kauf genommen, dass Pfändungsgläubiger einer nachrangigen Gruppe gegenüber solchen von vorangehenden Gruppen schlechter gestellt seien. Die Rangordnung und Verteilung innerhalb einer Pfändungsgruppe habe der Gesetzgeber in den Art. 146 ff. SchKG geregelt. Nach Art. 146 SchKG erstelle das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste, wenn nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden könnten. Wolle ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines anderen Gläubigers bestreiten, müsse er nach Art. 148 Abs. 1 SchKG innert 20 Tagen nach Empfang des Planes beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben. Der Dritte Titel des SchKG kenne bezeichnenderweise keine sog. positive Kollokationsklage, bei welcher der Gläubiger seine eigene Forderung zum Prozessgegenstand machen könne. Dies folge sachlogisch daraus, dass sämtliche Forderungen, welche in der Betreibung auf Pfändung berücksichtigt würden, ein Einleitungsverfahren (oder zumindest ein Verfahren nach Art. 111 SchKG) durchgemacht hätten. Der Bestand der Forderung sei damit bereits geklärt. Ein falscher Rang könne nur mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG moniert werden. Aus der Gesetzessystematik – so die Vorinstanz weiter – ergebe sich, dass der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe, dass auch Gläubiger über die Gruppengrenzen hinaus eine Klage erheben könnten. Eine Klage über die Gruppengrenzen hinaus scheitere bereits daran, dass es zwischen den Gruppen – anders als innerhalb der Gruppe – keinen Kollokationsplan gebe. Die Forderungen der verschiedenen Gruppen würden auch nicht nach Art. 219 SchKG einem Rang zugeordnet, sondern würden nach Eingang der Fortsetzungsbegehren in Gruppen eingeteilt (act. 73 E. II. 5.2. S. 11 ff.).

3.1.2. Die Vorinstanz prüfte in der Folge die Frage, ob die Kollokationsklage auch ohne Vorliegen eines Kollokationsplanes zuzulassen sei. Dabei erwog sie, ein Kollokationsplan werde gemäss klarem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 SchKG und gemäss einhelliger Lehre nur dann erstellt, wenn der erzielte Reinerlös nicht ausreiche, um die vollständige Befriedigung der (an der Pfändungsgruppe) beteiligten Gläubiger zu ermöglichen (m.H.a. BSK SchKG I-SCHÖNIGER, Art. 146 N 5). Die von der Klägerin zitierte neuere Lehre gehe auf diese Problematik nicht ein, sondern setze einen Kollokationsplan explizit für die Anhebung der Kollokationsklage voraus. Auch das Bundesgericht habe dies vor über 100 Jahren in BGE 24 I 365 E. 1 als klare Voraussetzung erkannt. Damit bestehe weder nach dem Gesetz noch nach einhelliger Lehre oder Rechtsprechung eine Grundlage für die Kollokationsklage, solange nicht wenigstens ein Kollokationsplan bestehe. Auf die Klage sei demnach bereits mangels eines Kollokationsplans nicht einzutreten (act. 73 E. II. 5.3. S. 14 f.).

3.1.3. Darauf ging die Vorinstanz auf die von der Klägerin zitierte neuere Lehre ein, welche grossmehrheitlich die Ansicht vertrete, dass auch Gläubiger einer anderen Pfändungsgruppe zur Kollokationsklage legitimiert sein sollten. Dem Argu-

ment, der Schuldner könne durch sein Verhalten die Einteilung der Gläubiger in verschiedene Pfändungsgruppen verursachen und habe so die Privilegierung in der Hand, hielt die Vorinstanz entgegen, dass bei derartigem Verhalten des Schuldners namentlich die paulianische Anfechtungsklage zur Verfügung stehe. Insbesondere könne das Verhalten des Schuldners die Schädigungshandlung sein, welches zur Einteilung der Forderungen in verschiedene Pfändungsgruppen geführt habe (m.H.a. OGer ZH LB140094 vom 31. August 2015). Dies zeige, dass der Gesetzgeber ein in sich geschlossenes System von möglichen Vorgehensweisen geschaffen habe. Eine Lückenfüllung durch Zulassung einer Kollokationsklage über die Gruppengrenzen hinaus erscheine weder notwendig noch sachgerecht. Auch das Argument, dass ein Gläubiger einer nachgehenden Gruppe stets ein Interesse an der Wegweisung der ihm (aufgrund des Pfändungssystems) vorangehenden Forderungen habe, fand die Vorinstanz nicht überzeugend, da es im krassen Widerspruch zu einem der Grundprinzipien der Spezialexekution, nämlich dem zeitlichen Prioritätenprinzip, stehe. Das System der Pfändungsgruppen und der damit einhergehenden klaren Unterscheidung zur Generalexekution würde unterlaufen, wenn Kollokationsklagen auch über die Gruppengrenzen hinweg zugelassen würden. Mit dieser Argumentation habe das Bundesgericht vor über 100 Jahren in BGE 28 I 276 dem klagenden Gläubiger aus einer anderen Gruppe die Klagelegitimation versagt. Abgesehen davon, dass es keinen Grund gebe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, würden sich mit der Anwendung der neuen Lehre diverse, offene Fragen stellen. So sei offen, ab welchem Zeitpunkt die 20-tägige Frist zu laufen beginne, würden doch die nachrangigen Pfändungsgläubiger gerade keinen Auszug von einem (allfälligen) Kollokationsplan erhalten. Offen sei auch, wie zu verfahren sei, wenn (wie im vorliegenden Fall) kein Kollokationsplan erstellt werde. Wäre die Klageberechtigung nur dort gegeben, wo es einen Plan gebe, würde dies zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung von Gläubigern in verschiedenen Situationen führen. Weiter sei offen, ob eine Schädigungsabsicht des Schuldners (quasi als zusätzliche Voraussetzung) oder ob die Begünstigung lediglich objektiv gegeben sein müsse (act. 73 E. II. 5.4. S. 15 ff.).

3.1.4. Ergänzend wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Klägerin die Schuldnerin deutlich später betrieben habe als der Beklagte. Folglich sei nicht der Rückzug des Rechtsvorschlages durch die Schuldnerin in der Betreibung des Beklagten Grund für die Einteilung in verschiedene Pfändungsgruppen. Somit wäre auch unter diesem Aspekt auf die Kollokationsklage nicht einzutreten, zumal die Einteilung in verschiedene Pfändungsgruppen nicht dem Verhalten der Schuldnerin, sondern dem Verhalten der Klägerin zuzuschreiben sei (act. 73 E. II. 5.5. S. 17 f.).

3.2. Parteistandpunkte

3.2.1. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren eine Verletzung von Art. 148 Abs. 1 SchKG, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 53 ZPO sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (act. 70 Rz. 30 ff.). Sie stützt sich auf die in der Lehre geäusserte Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 28 I 279 f.; 24 I 368) zur Klagelegitimation für die Kollokationsklage nach Art. 148 SchKG. So werde zumindest einem Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe, der geltend mache, der Schuldner habe zum Beispiel durch Unterlassen des Rechtsvorschlags den Gläubiger einer in der vorgehenden Pfändungsgruppe kollozierten Forderung begünstigt, ein schützenswertes Interesse und damit ein Recht zur Kollokationsklage gegen diesen Gläubiger zugestanden. Dies wenigstens dann, wenn die Wegweisung des Gläubigers in der vorgehenden Pfändungsgruppe zu einem Mehrerlös führe (m.w.H.). Gemäss einem Teil der Lehre sei im Anwendungsbereich von Art. 148 SchKG eine Kollokationsklage immer dann und ganz generell zulässig, wenn sich der Vollstreckungserlös des nachgehenden Gläubigers bei einer erfolgreichen Kollokationsklage vergrössere (m.H.a. JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN). Einzig eine solche Auslegung ermögliche den Schutz der Gläubiger nachgehender Pfändungsgruppen. Die gegenteilige Meinung hätte zur Folge, dass ein Schuldner bewusst durch Unterlassen des Rechtsvorschlags bzw. passives Verhalten in einem Rechtsöffnungsverfahren einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugen könnte (act. 70 Rz. 32 ff.). Die Vorinstanz habe Art. 148 Abs. 1 SchKG verletzt, indem sie aus dem Fehlen eines Kollokationsplan gefolgert habe, dass auf die Kollokationsklage nicht einzutreten sei. Es könne nicht dem Sinn und Zweck von Art. 148 Abs. 1 SchKG entsprechen, die Frage der Klagezulässigkeit vom aleatorischen Element, ob im Rahmen der Spezialexekution ein Kollokationsplan erstellt worden sei oder nicht, abhängig zu machen. Für die gerichtliche Beurteilung des Bestands der Forderung als auch des Rangs des Gläubigers sei das Bestehen eines Kollokationsplans nicht erforderlich. Auch dies sei Nachweis dafür, dass das Vorliegen eines Kollokationsplans keine zusätzliche Klagevoraussetzung sein könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne aus der von ihr zitierten Lehre und Rechtsprechung für die streitgegenständliche Konstellation nicht geschlossen werden, dass bei Fehlen eines Kollokationsplans keine Grundlage für eine Kollokationsklage bestehe. Die Zulässigkeit einer Kollokationsklage eines Gläubigers einer nachgehenden Pfändungsgruppe gegen einen Gläubiger einer vorgehenden Pfändungsgruppe könne nicht davon abhängen, ob im Spezialexekutionsverfahren ein Kollokationsplan erstellt worden sei (act. 70 Rz. 38-40). Weiter habe die Vorinstanz Art. 148 SchKG verletzt, indem sie verkannt habe, dass die Erhebung einer paulianischen Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. SchKG aus verschiedenen Gründen kein zur Kollokationsklage gleichwertiger Rechtsbehelf sei, da bei einer paulianischen Anfechtungsklage das Vollstreckungsrisiko – anders als bei der Kollokationsklage – doch vollumfänglich beim klagenden Gläubiger liege. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine paulianische Anfechtungsklage erheblich höher als für eine Kollokationsklage. Die Vorinstanz habe Art. 148 SchKG auch verletzt, als sie ausgeführt habe, das System der Pfändungsgruppen und der damit einhergehenden klaren Unterscheidung zur Generalexekution würde unterlaufen, wenn Kollokationsklagen auch über die Gruppengrenzen hinaus zugelassen würden. So setze die jüngere Lehre einzig voraus, dass der Vollstreckungserlös des nachgehenden Gläubigers bei einer erfolgreichen Kollokationsklage vergrössert werde. Da die Schuldnerin den Rechtsvorschlag in der vom Beklagten erhobenen Betreibung zurückgezogen habe, habe keine gerichtliche Prüfung seiner Forderung stattgefunden. Die Tatsache, dass sich mit der Anwendung der neuen Lehre diverse unbeantwortete Fragen stellten, sei keine Rechtfertigung dafür, an einer alten, durchwegs für ihr Ergebnis kritisierten Rechtsprechung festzuhalten (act. 70 Rz. 41-44). Weiter rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung der zeitlichen Umstände – ihre Betreibung und die Betreibungen des Beklagten lägen mehrere Jahre auseinander – eine zusätzliche Voraussetzung geschaffen, für welche in der Lehre keine Grundlage bestehe. Ausserdem basiere die vorinstanzliche Feststellung, sie (die Klägerin) habe die Durchführung ihres Vollstreckungsverfahrens selber verzögert, auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Die diesbezügliche Eventualbegründung der Vorinstanz sei zudem so knapp ausgefallen, dass damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass die Ablehnung der Klageberechtigung der Berufungsklägerin nicht definitiv rechtswidrig und die Sache deshalb nicht zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, wäre die Verfügung der Vorinstanz trotzdem aufzuheben und die Sache wenigstens zum neuen Entscheid über die Eintretensfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 70 Rz. 45-48).

Mit Bezug auf die Auffassung des Beklagten, die Kollokationsklage sei nicht innert der in Art. 148 Abs. 1 SchKG normierten Frist von 20 Tagen erhoben worden, hält die Klägerin dafür, wenn kein Kollokationsplan erstellt werde, so sei das dafür stellvertretende Ereignis, konkret die Verfügung des Betreibungsamtes vom 23. Oktober 2020, fristauslösend. Davon sei bis anhin offensichtlich auch der Beklagte ausgegangen, habe er es doch unterlassen, gegen die besagte Verfügung des Betreibungsamtes, welche einzig mit einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG hätte angefochten werden können, eine solche zu erheben. Entgegen den Ausführungen des Beklagten könne die Kenntnis der Pfändung der Vermögenswerte der Schuldnerin für die Erhebung der Kollokationsklage nicht fristauslösend sein (act. 82 Rz. 12.1-12.3).

3.2.2. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Kollokationsklage gemäss Art. 148 SchKG stehe nur den Gläubigern der gleichen Pfändungsgruppe offen. Der Wortlaut des Gesetzes sei diesbezüglich klar und weder die Materialen noch der Zweck der Bestimmung oder die Gesetzessystematik lasse eine Abweichung von den Art. 110 SchKG und Art. 146-148 SchKG zu (act. 79 Rz. 1-9). Zudem befassten sich die von der Klägerin zitierten Lehrmeinungen nicht mit den Vor- und Nachteilen einer gruppenübergreifenden Kollokationsklage, insbesondere weder mit dem Widerspruch eines solchen Postulates zu Art. 110 SchKG noch mit der gegenteiligen Gerichtspraxis oder damit, dass Art. 148 SchKG, den Bestand eines Kollokationsplans für die Kollokationsklage voraussetze (act. 79 Rz. 10-30). Schliesslich habe die Klägerin die Anfechtungsfrist von 20 Tagen verpasst, da sie am 16. Juli 2020 Kenntnis gehabt habe, dass Vermögenswerte der Schuldnerin zu ihren Gunsten gepfändet worden seien. Die Frist für eine Kollokationsklage wäre folglich spätestens am 5. August 2020 abgelaufen. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 23. Oktober 2020 sei unwirksam, da das Betreibungsamt damit seine Kompetenzen überschritten und der Klägerin im Ergebnis eine Fristverlängerung zugebilligt habe (act. 79 Rz. 31-34).

3.2.3. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

3.3. Würdigung

3.3.1. Wie erwähnt ist vorliegend strittig, ob die Klägerin zur Kollokationsklage legitimiert ist. Nach Art. 148 Abs. 1 SchKG muss ein Gläubiger, der die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigers bestreiten will, innert 20 Tagen nach Empfang des Auszuges (des Kollokationsplans) beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklage erheben. Ein Kollokationsplan wird gemäss Art. 146 Abs. 1 SchKG erstellt, wenn nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden können. Folglich wird kein Kollokationsplan erstellt, wenn sämtliche Gläubiger einer Pfändungsgruppe befriedigt werden können. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt eine Kollokationsklage demnach nur in Frage, wenn ein Kollokationsplan erstellt worden ist. Zur Klärung der Frage, ob die Kollokationsklage auch pfändungsgruppenübergreifend erhoben werden kann, sind die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zur Gesetzesauslegung und zur richterlichen Rechtsfortbildung in Erinnerung zu rufen.

3.3.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen ausgelegt werden. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Die Materialien fallen nach der Rechtsprechung nur ins Gewicht, wenn sie angesichts einer unklaren gesetzlichen Bestimmung eine klare Antwort geben und im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag gefunden haben. Indessen vermag allein die an der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen. Diese Regelungsabsicht und die vom Gesetzgeber in Verfolgung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen bleiben für das Gericht verbindliche Richtschnur, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung neuen, vom Gesetzgeber nicht voraussehbaren Umständen anpasst oder es ergänzt. Das Gericht hat zuerst den entstehungszeitlichen Sinn einer Norm zu ermitteln und erst danach zu prüfen, ob objektive Gründe eine Rechtsfortbildung erheischen. Jeder historisch orientierten Auslegung haftet danach zwangsläufig ein teleologisches Element an, von welchem als Zielrichtung auszugehen ist, da die Zweckbezogenheit der Auslegung sich nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern sich wiederum aus dem grammatikalischen, historischen und systematischen Vorgehen ergibt. In diesem Sinne ist auch die Aussage zu verstehen, dass die Materialien umso weniger zu beachten sind, je weiter sie zeitlich zurückliegen. Damit wird nicht der Anknüpfungspunkt der Auslegung, sondern deren Ergebnis bestimmt, indem sich bei älteren Erlassen vermehrt eine Rechtsfortbildung, eine Anpassung der Gesetzesauslegung an veränderte Umstände und neue Entwicklungen aufdrängt oder rechtfertigt (statt vieler: BGE 116 II 525 E. 2.b; BGE 114 Ia 191 E. 3. b/bb mit Hinweisen).

3.3.3. Die objektiv-historische Auslegung der Norm hat sich an den Regelungsabsichten und Wertvorstellungen des Gesetzgebers zu orientieren. Das SchKG beruht auf einem Gesetzesentwurf aus dem Jahr 1889 und trat am 1. Januar 1892 in Kraft. Die auszulegende Bestimmung von Art. 148 SchKG wurde mit der Revision 1994 weitgehend unverändert übernommen. Die Bestimmung wurde lediglich – entsprechend der bereits unter altem Recht geltenden Praxis – dahingehend präzisiert, dass mit der Kollokationsklage nur das Forderungsrecht oder der Rang eines anderen Gläubigers bestritten werden kann. Im Gegensatz zum Konkurs, wo die Kollokationsklage auch für die Kollokation der eigenen Forderung zur Verfügung steht (vgl. Art. 250 Abs. 1 SchKG). Inhaltlich wurde Art. 148 SchKG lediglich dahingehend geändert, dass die Frist für die Kollokationsklage auf 20 Tage verlängert wurde. Das System der Pfändungsgruppen wurde in der SchKG-Revision 1994 unverändert übernommen und in der Botschaft unter Verwendung eines Zitats von Fritzsche/Walder als "eine der originellsten Schöpfungen des Gesetzes" bezeichnet (Botschaft SchKG 1994, BBL 1991 III 89, 102). Gestützt auf die Botschaft zum revidierten SchKG bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Gläubiger einer späteren Pfändungsgruppe die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Forderung eines Gläubigers einer vorangehenden Gruppe zu bestreiten (Botschaft SchKG 1994, BBL 1991 III 102).

3.3.4. Im Rahmen der systematischen Auslegung ist festzuhalten, dass das SchKG zwei Vollstreckungsarten (und je eine Sonderart davon) vorsieht: die Spezial- und die Generalexekution. Die Betreibung auf Pfändung (Art. 89 ff. SchKG) beruht auf dem Prinzip der Spezialexekution, welche die Vollstreckung in einzelne Vermögenstücke des Schuldners bezweckt. Mit der Spezialexekution geht grundsätzlich die Bevorzugung eines früheren gegenüber einem späteren Gläubiger einher. Das in Art. 110 SchKG geregelte System der Gruppenbildung ist ein Kompromiss zur zeitlichen Prioritätenordnung. Die Bildung von Pfändungs- und Gläubigergruppen stellt eine Besonderheit der Betreibung auf Pfändung dar. Im Konkurs, der nach den Regeln der Generalexekution erfolgt, entfällt die Gruppenbildung. Die dortige Zuordnung nach Klassen (vgl. Art. 219 SchKG) beruht nicht auf zeitlichen Faktoren, sondern auf einer Zuordnung nach Art der Forderungen. Für die Bildung von Pfändungsgruppen nach Art. 110 Abs. 1 und 2 SchKG sind gemäss der gesetzlichen Regelung allein die zeitlichen Verhältnisse massgebend. Zum Verhältnis zwischen einzelnen Gläubigergruppen enthält das Gesetz keine Regelungen. Mit den Bestimmungen betreffend Kollokationsplan und Verteilungsliste (Art. 146 ff. SchKG) regelte der Gesetzgeber den Fall, wenn nach der Verwertung sämtlicher für eine Gläubigergruppe gepfändeten (und allenfalls nachgepfändeten) Vermögenwerte feststeht, dass der erzielte Erlös zur Deckung der daran berechtigten Gläubiger nicht ausreicht. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ist die Kollokationsklage eng mit dem System der Gruppenbildung gemäss Art. 110 SchKG verknüpft.

3.3.5. Die Überlegungen zum Zweckgedanken von Art. 148 SchKG gehen vom soeben erwähnten Prinzip der Gruppenbildung nach Art. 110 SchKG aus, welches in gewissem Masse zu einer Gleichbehandlung der Pfändungsgläubiger füh-

ren und die allzu unbilligen Folgen einer reinen Spezialexekution mildern soll. Mit Art. 110 SchKG wurde eine Mittellösung zwischen der ausschliesslichen Privilegierung des findigeren und rascheren Gläubigers einerseits und einer gleichmässigen Befriedigung aller Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners andererseits getroffen (BGE 101 III 78 E. 3). Die Gruppenbildung hat zur Folge, dass das Betreibungsamt im Kollokationsplan gemäss Art. 146 SchKG die Reihenfolge der aus dem vorhandenen Verwertungserlös zur Befriedigung gelangenden Forderungen konkurrenzierender Gläubiger festlegen muss, wenn der erzielte Reinerlös nicht ausreicht, um die beteiligten Gläubiger für ihre Forderungen inklusive Zins und Betreibungskosten vollständig zu befriedigen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass sich ein Kollokationsplan erübrigt, wenn das Ergebnis einem einzelnen Gläubiger zukommt (BSK SchKG I-SCHÖNIGER/RÜETSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 146 N 5 m.w.H.). Ein Kollokationsplan wird stets nur für die Gläubiger einer Pfändungsgruppe erstellt. Bestehen mehrere Pfändungsgruppen, ist für jede ein eigener Kollokationsplan und eine eigene Verteilungsliste zu errichten (BGE 133 III

580 E. 2.2. = Pra 2008, Nr. 56). Die Kollokationsklage gemäss Art. 148 SchKG gliedert sich somit in das Regime der Gruppenbildung ein. Die Bestimmung bezweckt, eine Angleichung an das Prinzip der Generalexekution innerhalb einer Pfändungsgruppe, indem den Gläubigern einer Pfändungsgruppe – ähnlich wie im Konkursverfahren – die Möglichkeit eingeräumt wird, den Bestand, die Höhe und den Rang einer kollozierten Forderung eines anderen Gläubigers der gleichen Pfändungsgruppe zu bestreiten. Das Gesetz sieht vor, dass die Rangordnung im Kollokationsplan nach den gleichen Regeln wie im Konkurs erstellt wird (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 SchKG). Da die Gruppenbildung nach rein zeitlichen Kriterien erfolgt, beschränkt sich die Aufweichung des mit der Spezialexekution verbundenen "first come first served"-Prinzips nach der gesetzlichen Regelung auf die Gläubiger einer Pfändungsgruppe. Damit lässt sich sagen, dass der Gesetzgeber die Rangordnung des Konkursverfahrens auf den eng begrenzten Rahmen einer Pfändungsgruppe angewendet wissen wollte.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, es könne nicht dem Sinn und Zweck von Art. 148 Abs. 1 SchKG entsprechen, die Zulässigkeit der Kollokationsklage vom aleatorischen Element, ob ein Kollokationsplan bestehe oder nicht, abhängig zu

machen (act. 70 Rz. 39.1). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann im Kollokationsplan jedoch kein aleatorisches Element für die Erhebung der Kollokationsklage gesehen werden. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die Aufweichung der mit der Spezialexekution verbundenen zeitlichen Prioritätenordnung auf eine Pfändungsgruppe zu beschränken. Können alle Gläubiger einer Pfändungsgruppe oder ein einzelner Gläubiger befriedigt werden, erübrigt sich die Erstellung eines Kollokationsplans. Nach dem Zweckgedanken von Art. 148 SchKG bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine Kollokationsklage unabhängig von einem Kollokationsplan ermöglicht werden soll.

3.3.6. Das Bundesgericht hat sich zur vorliegend strittigen Frage in einem Entscheid vom 11. Mai 1898 geäussert und festgehalten: "[…] Es kann deshalb die Bestimmung des Art. 148, dass jeder Gläubiger den Kollokationsplan anfechten könne, nur in der Beschränkung auf diejenigen Gläubiger verstanden werden, die an der gleichen Pfändung beteiligt und welche gemäss Art. 147 unter Zustellung eines betreffenden Auszuges, jeder einzeln, von der Auflegung des Kollokationsplanes zu benachrichtigen sind. Hieraus folgt, dass den Gläubigern einer spätern Gruppe niemals das Recht zustehen kann, durch eine blosse Bestreitung einer in einer frühern Gruppe zugelassenen Forderung den Gläubiger der letztern zur gerichtlichen Einklagung seines Anspruches zu zwingen, und dass das Betreibungsamt nicht befugt ist, an letztern eine dahin gehende Aufforderung mit der Androhung der Ausweitung, sogar aus der frühern Gruppe, wie es hier geschehen ist, zu erlassen." (BGE 24 I 365 E. 1). In einem späteren Entscheid vom 14. Juli 1902 befasste sich das Bundesgericht erneut mit dem Verhältnis verschiedener Gläubigergruppen zueinander und bestätigte, dass die Anfechtung der Forderungen der Gläubiger einer früheren Gruppe durch die Gläubiger einer späteren Gruppe unzulässig sei (BGE 28 I 279 f.). Damit steht die Kollokationsklage in der Spezial-exekution gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts nur Gläubigern derselben Pfändungsgruppe und nicht auch solchen einer nachgehenden Pfändungsgruppe zu. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1).

3.3.7. Ein Teil der Lehre kritisiert die Praxis des Bundesgerichts. Die Klägerin führt unter Berufung auf diese Lehrmeinungen aus, zumindest einem Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe, der geltend mache, der Schuldner habe zum Beispiel durch Unterlassen des Rechtsvorschlages den Gläubiger einer in der vorgehenden Pfändungsgruppe kollozierten Forderung begünstigt, ausnahmsweise ein schützenswertes Interesse und damit ein Recht zur Kollokationsklage zugebilligt (act. 70 Rz. 33, m.H.a. BSK SchKG I-SCHÖNIGER/RÜETSCHI, 3. Aufl. 2021, Art. 148 N 19, KuKo SchKG-SPRECHER, Art. 148 N 13, GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. La saisie et la faillite. Titres troisième et quatrième, Articles 89-158, Basel 2000, Art. 148 N 52; CR LP-REY-MERMET, Art. 148 N 8; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1-158, 4. Aufl., Zürich 1997, Art. 148 N 3, AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 30 N 22; SPÜHLER/DOLGE, Schuldbetreibungsund Konkursrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, S. 194, N 621; KREN KOST-KIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 3. Aufl., Zürich 2018, N 956; RENG-GLI, in: Boesch/Duss Jacobi/Hunkeler/Marro/Meier-Dieterle/Renggli/Schönmann [Hrsg.], Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Basel 2018, § 7 N 7.585 FN 378).

3.3.8. Den von der Klägerin vorgetragenen Lehrmeinungen ist gemein, dass sie die Aktivlegitimation eines Gläubigers einer nachgehenden Pfändungsgruppe allein mit dessen schützenswertem Interesse begründen, ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelung und der langjährigen Bundesgerichtspraxis. So befasst sich keiner der Autoren mit dem dadurch entstehenden Widerspruch zum System der Gruppenbildung nach Art. 110 SchKG. Auch dass der Kollokationsplan nach der gesetzlichen Regelung einem nachgehenden Gläubiger bzw. einer nachgehenden Gläubigergruppe nicht mitgeteilt wird, wird nicht thematisiert. Es wird auch keine Erklärung dafür geliefert, innert welcher Frist eine Kollokationsklage vom Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe erhoben werden soll. Das Gesetz sieht keine Fristansetzung für Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe vor, auch keine einzelfallweise Fristansetzung durch das Betreibungsamt auf entsprechendes Ersuchen – wie vorliegend geschehen. Dogmatisch überzeugen die Lehrmeinungen, auf welche die Klägerin abstellt, auch deshalb nicht, weil – wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. E. 3.4.3.-3.4.5.) – keine Gesetzeslücke besteht. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut und der Systematik des Gesetzes beschränkt sich die mit der Gruppenbildung geschaffene Aufweichung der Spezialexekution auf eine Pfändungsgruppe. Dass die Kollokationsklage nur gegen die Gläubiger der gleichen Pfändungsgruppe erhoben werden kann, entspricht damit den Grundsätzen der Spezialexekution, welche sich durch den Vorrang der zeitlich zuerst betriebenen Forderung auszeichnet und nur durch die Gruppenbildung im Sinne von Art. 110 f. SchKG durchbrochen wird. Eine Ausdehnung der Kollokationsklage auf die Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe widerspräche der vom Gesetzgeber geschaffenen Ordnung. Vor diesem Hintergrund vermöchte die Bejahung eines gruppenübergreifenden Klageanspruchs allein aufgrund des schützenswerten Interesses eines Gläubigers einer nachgehenden Pfändungsgruppe auch dogmatisch nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, und darauf wies bereits die Vorinstanz zutreffend hin (act. 73 S. 16), dass das Unterlassen eines Rechtsvorschlags durch den Schuldner in Schädigungsabsicht mit einer Anfechtungsklage nach Art. 285 SchKG gerügt werden kann. Das Gesetz sieht somit einen Rechtsbehelf vor, um dem Interesse eines Gläubigers, gegen die Begünstigung eines anderen Gläubigers vorzugehen, gerecht zu werden. Wenn sich ein Teil der Lehre und die Klägerin einen griffigerer Schutz gegen die Begünstigung eines Gläubigers wünschen, so wäre es am Gesetzgeber, sich diesem Anliegen anzunehmen. Im Zuge der richterlichen Rechtsfortbildung – und darüber hinaus mit einer Praxisänderung – lässt sich die Problematik nicht beheben.

3.3.9. Nach dem Gesagten fehlt es der Klägerin an der Klagelegitimation. Die formelle Gläubigerstellung der Klägerin stellt eine Prozessvoraussetzung dar (VOCK/ MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 232). Da es der Klägerin somit an einer Eintretensvoraussetzung fehlt, ist die Kollokationsklage nicht materiell zu beurteilen. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der Berufungsantrag Ziff. 1 ist somit abzuweisen.

3.3.10. Die Vorinstanz hielt im Sinne einer Alternativbegründung fest, selbst wenn der von der Klägerin vorgebrachten Lehrmeinung gefolgt und der Klägerin die Klagelegitimation eingeräumt würde, liege der Grund für die Einteilung in verschiedene Pfändungsgruppen nicht in der Privilegierung des Beklagten durch die Schuldnerin, sondern darin, dass die Klägerin die Schuldnerin deutlich später betrieben habe. Da somit die Einteilung in verschiedene Pfändungsgruppen nicht dem Verhalten der Schuldnerin, sondern dem Verhalten der Klägerin selbst zuzuschreiben sei, wäre auf die Klage selbst unter diesen Umständen nicht einzutreten (act. 73 E. II. 5.5. S. 17 f.). Die Klägerin sieht in der von der Vorinstanz angeführten Begründung eine Verletzung von Art. 148 SchKG und – aufgrund der knapp gehaltenen Begründung – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kommt der Klägerin keine Klagelegitimation zu. Bei der geschilderten Rechtslage kommt es auf die von der Vorinstanz angeführte Alternativbegründung nicht an, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Klägerin an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. Insbesondere kann die Frage, ob in der konkreten Konstellation eine Begünstigung des Beklagten durch die Schuldnerin vorliegt, welche nach einem Teil der Lehre zu einer Klagelegitimation führen würde, offen gelassen werden. Demnach erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, weshalb auf den Eventualantrag der Klägerin (Berufungsantrag Ziff. 2) mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

3.3.11. Aufgrund des Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2021 ist zu bestätigen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'834'223.65 beträgt die Grundgebühr rund Fr. 49'000.– (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GebV OG).

Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des Zeitaufwands eine Ermässigung auf Fr. 25'000.– (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2. Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren bezahlen. Ausgehend von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 49'700.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) ist die Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 33'000.– zu reduzieren. Antragsgemäss ist gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 ein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 11. Oktober 2021 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 25'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Sie wird aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss bezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.

3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 33'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 82, sowie an das Bezirksgericht Meilen je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'834'223.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw J. Camelin-Nagel

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