Lexipedia

Entscheid

NF070008

Abänderung der Frauenrente

31. Oktober 2007Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

140.

ZGB). Dieser Schutz würde illusorisch, wenn die Parteien Abänderungen der Rente später frei vereinbaren könnten. Die Ansicht der Beklagten wird vertreten von Schwenzer im Praxiskommentar Scheidungsrecht, N. 54 zu Art. 129 ZGB. Sie hat sich allerdings nicht durchgesetzt. Unter dem nicht revidierten Scheidungsrecht stellte sich die nämliche Frage für die Nachwirkung von Art. 158 Ziff. 5 aZGB. Die Rechtsprechung ging seit vielen Jahren unter Billigung der einhelligen Lehre davon aus, dass die Abänderung vermögensrechtlicher Beziehungen unter den geschiedenen Ehegatten keiner Zustimmung bedürfe (BGE 107 II 12 und ZR 77/1978 Nr. 93; BK-Bühler/Spühler (1980) N. 164 und 167 zu Art. 158 ZGB, Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 522). Das neue Scheidungsrecht übernahm die alte Regelung als Art. 140 ZGB, ohne dass damit eine Änderung beabsichtigt war (Botschaft vom 15. November 1995 Ziff. 234.7, Sonderdruck S. 140 f.; auch bei den Erläuterungen zum neuen Art.

129.

ZGB findet sich kein Hinweis darauf, dass einvernehmliche Änderungen entgegen der damals schon langjährigen Praxis einer Genehmigung bedürfen sollten). Das drängte sich umso weniger auf, als das revidierte Eherecht die Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Ehegatten (und namentlich der Ehefrau) bewusst reduziert hatte: nach Art. 168 ZGB sind auch während bestehender Ehe Rechtsgeschäfte verheirateter Personen unter einander und mit Dritten nur dann eingeschränkt, wenn es das Gesetz so vorsieht (BSK ZGB I-Hasenböhler/Opel

3.

Aufl. 2006, N. 1 ff. und 16 ff. zu Art. 168 ZGB). Anders ist es bei der vertragli-

-- 1 of 2 --

chen Abänderung von Kinderrenten, wo Art. 287 ZGB ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung die Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde oder durch das Gericht vorsieht. Entsprechend pflegen die Gerichte denn auch in Abänderungsprozessen Vereinbarungen der Parteien über Kinderrenten zu prüfen und zu genehmigen, während von Vereinbarungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen unter den geschiedenen Ehegatten lediglich Vormerk genommen und das Verfahren diesbezüglich „als durch Vergleich erledigt“ abgeschrieben wird. Einer Vereinbarung der Parteien über die Reduktion der Frauenrente stand also kein rechtliches Hindernis entgegen.“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Oktober 2007 NF070008 -- 2 of 2 --