Lexipedia

Entscheid

NG100003

Hinterlegung von Mietzins im Sinne von Art. 259g OR

26. Mai 2010Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

8.

ff. zu Art. 259h OR; Lachat et al., Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl. 2009, S. 193 ff.; SVIT-Kommentar 3. Aufl. 2008, N 22, 23 ff. zu Art. 259h OR). Das Begehren, es sei dem Kläger das Recht einzuräumen, Mietzins zu hinterlegen, könnte als Feststellungsbegehren verstanden werden, dass die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Weil dem Mieter aber das Recht von Gesetzes wegen zusteht und auch die folgenden Verfahrensschritte zur Klärung der geltend gemachten Mängel abschliessend geregelt sind, besteht an einer solchen Feststellung kein rechtlich schützenswertes Interesse. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 26. Mai 2010 Geschäfts-Nr. NG100003/U -- 1 of 1 --