NG210017
Kündigungsschutz / Erstreckung
1. Februar 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG210017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss v...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG210017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Beschluss vom 1. Februar 2022
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
gegen
B._____, Berufungsbeklagter
vertreten durch C._____ Bewirtschaftung AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung
Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2021 (MJ210062)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. A._____ (fortan Mieterin) schloss mit B._____ (fortan Vermieter) am 5. Januar 2010 einen Mietvertrag per 16. Januar 2010 über die 1-Zimmer-Wohnung im D._____... in … Zürich zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 942.– (act. 6/1). Mit amtlichem Formular vom 28. Juni 2021 kündigte der Vermieter den Mietvertrag auf Ende September 2021 ordentlich mit der Begründung, die Mieterin habe ihre Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme gemäss Art. 257f Abs. 1 OR verletzt (act. 6/32).
2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Poststempel) gelangte die Mieterin an die Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich (act. 8/1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 17. August 2021 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Mit Beschluss gleichen Datums unterbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag, welcher von der Klägerin innert Frist abgelehnt wurde (act. 8/10, act. 8/11 und act. 8/14). Daraufhin wurde der Klägerin mit Beschluss vom 7. September 2021 die Klagebewilligung erteilt (act. 8/16).
3. Mit Eingabe vom 28. September 2021 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin fristgerecht eine unbegründete Klage beim Mietgericht Zürich (Kollegialgericht, fortan Vorinstanz). Damit begehrte sie zumindest sinngemäss, die Kündigung des Mietvertrages vom 28. Juni 2021 sei für ungültig zu erklären, eventualiter sei das Mietverhältnis längst möglich zu erstrecken (vgl. act. 1). Zudem stellte sie am 6. Oktober 2021 (Datum Poststempel) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 12). Die Vorinstanz hat die Klage der Mieterin mit Urteil vom 6. Dezember 2021 abgewiesen und festgestellt, dass die Kündigung vom 28. Juni 2021 per 30. September 2021 gültig erfolgt ist. Mit gleichentags ergangenem Beschluss wies die Vorinstanz zudem das Gesuch der Mieterin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (vgl. act. 33 = act. 40 [Aktenexemplar] = act. 43, fortan zit. als act. 40). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Mieterin am 13. Dezember 2021 postalisch zugestellt (act. 34).
4. Mit nicht originalunterzeichneter Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel) an die Kammer, mithin innert der unter Berücksichtigung der Weihnachtsgerichtsferien noch bis zum 28. Januar 2022 laufenden Rechtsmittelfrist (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), erklärte die Mieterin, mit dem Urteil vom 6. Dezember 2021 nicht einverstanden zu sein und sich diesem "entziehen" zu wollen (act. 42). Die Eingabe der Mieterin ist als Berufung entgegenzunehmen.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1– 38) und den Parteien wurde mit Mitteilung vom 14. Januar 2022 der Rechtsmitteleingang angezeigt (act. 44/1–2). Auf weitere prozessleitende Anordnungen kann – wie sogleich nachstehend aufgezeigt wird – verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
Zur Berufung im Einzelnen
1.
Die als Berufung entgegenzunehmende Eingabe der Mieterin vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel) ist zwar handschriftlich unterzeichnet, jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine Kopie der Unterschrift der Mieterin. Anzumerken ist weiter, dass die Mieterin ihre Berufung auf dem Briefpapier der E._____ AG von Dr. med. F._____, G._____-strasse... in H._____ abgefasst hat. Es scheint von der Grafik der Eingabe her, als hätte die Mieterin ein sie betreffendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. F._____ mit-samt dessen Unterschrift am Computer derart abgeändert, dass anstelle des Zeugnistextes nun die kurze Berufungserklärung bzw. -begründung steht (vgl. act. 41). Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen, und zwar im Original (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO wäre der Mieterin grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung dieses verbesserlichen Mangels anzusetzen, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gölte. Vorliegend kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist verzichtet werden, da sich die Berufung – was nachfolgend noch darzulegen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist. Aus demselben Grund kann gestützt auf Art. 312 ZPO auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
2.
Endentscheide sind je nach Streitwert mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Bei einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 942.– (vgl. act. 6/1) liegt der Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens über Fr. 10'000.–. Folglich belehrte die Vorinstanz zu Recht das Rechtsmittel der Berufung.
3.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 = ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., BGE 138 III 374 jeweils mit zahlreichen Verweisen). Bei juristischen Laien wird diesbezüglich sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll (statt vieler OGer ZH LF130019 vom 22. April 2013, E. II. mit Verweis auf OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.1. Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen. Zwar besteht keine eigentliche Rügepflicht, aber eine Begründungslast: Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 = ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246 f.; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f., BGE 138 III 374 jeweils mit zahlreichen Verweisen). Bei juristischen Laien wird diesbezüglich sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Was die Begründung der Anträge betrifft, reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll (statt vieler OGer ZH LF130019 vom 22. April 2013, E. II. mit Verweis auf OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.2. Die Eingabe der Mieterin vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel, act. 42) vermag diesen minimalen Anforderungen an eine Laienberufung nicht zu genügen, setzt sie sich darin doch mit dem Entscheid der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, sondern erklärt lediglich, sie wolle in der Wohnung bleiben, bis sie einen neuen Mietvertrag gefunden habe. Sie könne in der Strasse nicht zügeln, es sei sehr kalt. Sie habe ein Recht auf Unterstützung und es gebe in der Schweiz Gesetze (act. 41 und handschriftliche Vermerke der Mieterin auf S. 12 des vorinstanzlichen Entscheides [act. 42]). Damit mangelt es der Berufung der Mieterin an einer eigentlichen Begründung, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.
III.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich die Mieterin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf das Erheben von Kosten für das Berufungsverfahren ist vorliegend jedoch umständehalber zu verzichten.
2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; der Mieterin nicht, weil sie unterliegt, dem Vermieter nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Vermieter und Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 41 (Berufungsschrift), sowie an das Mietgericht Zürich (Kollegialgericht), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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