NG220004
Anfechtung Kündigung
5. September 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 5. Septe...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NG220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss vom 5. September 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Gemeinnützige Baugenossenschaft C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Anfechtung Kündigung
Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. Oktober 2021 (MJ200004)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 30. August 2022, beim Obergericht eingegangen am 31. August 2022, zogen die Kläger die Berufung zurück (act. 147). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich in der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit nach dem Streitwert. Praxisgemäss setzt sich der Streitwert aus dem Mietzins zusammen, der während der dreijährigen Kündigungssperrfrist (Art. 271a Abs. 1 lit. e OR) und der ordentlichen Kündigungsfrist anfällt (act. 137 E. II./3. und IV./1.1.). Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt vorliegend 3 Monate (act. 5/2/1). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'305.90 (inkl. Abstellplatz, vgl. act. 5/2/2 und act. 5/2/3; act. 137 E. II./3.) resultiert somit ein Betrag von Fr. 50'930.– (39 x Fr. 1'305.90). Die ordentliche Gerichtsgebühr beläuft sich folglich auf Fr. 5'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 lit. a GebV OG). Sie ist gestützt auf § 10 GebV OG infolge des Rückzugs auf Fr. 3'000.– zu reduzieren.
Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entscheid
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Klägern auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von den Klägern geleistete Vorschuss von Fr. 5'000.– herangezogen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 138 und 147, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'930.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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