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Entscheid

NG230004

Ausweisung

22. Mai 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2023, beim Obergericht eingegangen am 17. Mai 2023, teilte die Berufungsklägerin der Kammer mit, dass sich die Parteien aus-

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sergerichtlich geeinigt hätten. Die Berufungsklägerin beantragte, das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter den vereinbarten Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 47).

2.

Die Parteien hielten in ihrem am 8. respektive 10. Mai 2023 unterzeichneten Vergleich bezüglich des vorliegenden Verfahrens Folgendes fest (act. 48): "8. A._____ verpflichtet sich, die Berufung vom 1. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. NG230004-O/Z01) innert drei Werktagen seit beidseitiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung zurückzuziehen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren übernimmt A._____ vollumfänglich. Die B._____ verzichtet auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren, sofern der Rückzug der Berufung vor Ansetzung der Frist für die Berufungsantwort erfolgt.

9.

A._____ verpflichtet sich, der B._____ die Gerichtskosten in Höhe von CHF 17'870 sowie die Parteientschädigung in Höhe von CHF 20'410 für das Verfahren vor dem Mietgericht Zürich (Geschäfts-Nr. MJ220002-L) innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Abschreibungsentscheids des Obergerichts Zürich zu bezahlen."

3.

Das Berufungsverfahren ist unter diesen Umständen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Damit bleibt es grundsätzlich bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu ist vorzumerken, dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet, der Berufungsbeklagten innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu ersetzen und die vorinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Vereinbarungsgemäss sind der Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4.

Bei der Festsetzung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist zu beachten, dass bereits ein ausformulierter Entscheidantrag im Spruchkörper zirkulierte. Entsprechend erfolgt vorliegend gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG keine Reduktion der Entscheidgebühr. Die Berufungsklägerin erachtete in ihrem Rechtsmittel die Kündigung als ungültig. Sie machte geltend, aufgrund ihres Erstreckungsbegehrens dürfe sie auch nach dem 31. Januar 2023 im Mietobjekt ein Restaurant betreiben (act. 41 S. 43). Bei dieser Ausgangslage berechnet sich der Streitwert an-- 2 of 4 -hand der dreijährigen Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR (BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3), weshalb er Fr. 998'019.– ([36 x Fr. 22'722.75] + [36 x Fr. 5'000.–]) beträgt. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 14'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 7 lit. a GebV OG). Dieser Betrag ist mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 46) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird vorgemerkt, dass sich die Berufungsklägerin verpflichtet, die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 17'870.– sowie die an die Berufungsbeklagte zu entrichtende erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 20'410.– innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zu bezahlen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 14'000.– verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufung (act. 41), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 998'019.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: 22. Mai 2023 -- 4 of 4 --

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