Lexipedia

Entscheid

NG230013

Forderung

22. September 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Mit unbegründetem Urteil vom 3. August 2023 hiess das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) eine von der Berufungsbeklagten gegen die Berufungskläger anhängig gemachte Forderungsklage gut (act. 24). Mit Verfügung vom 31. August 2023 wurde das Dispositiv dieses unbegründeten Urteils durch die Vorinstanz berichtigt (act. 30). Das Urteil enthält den Hinweis, dass es in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen ab Zustellung von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe den Parteien die Frist zur Erklärung der Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides (act. 24 u. 30, je Dispositiv Ziffer 7). Der berichtige Entscheid wurde der Berufungsbeklagten am 5. September 2023 zugestellt (act. 31). Zudem wurde er am 5. September 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 32 f.).

1. Mit unbegründetem Urteil vom 3. August 2023 hiess das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen (Vorinstanz) eine von der Berufungsbeklagten gegen die Berufungskläger anhängig gemachte Forderungsklage gut (act. 24). Mit Verfügung vom 31. August 2023 wurde das Dispositiv dieses unbegründeten Urteils durch die Vorinstanz berichtigt (act. 30). Das Urteil enthält den Hinweis, dass es in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen ab Zustellung von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, laufe den Parteien die Frist zur Erklärung der Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides (act. 24 u. 30, je Dispositiv Ziffer 7). Der berichtige Entscheid wurde der Berufungsbeklagten am 5. September 2023 zugestellt (act. 31). Zudem wurde er am 5. September 2023 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 32 f.).

2. Mit Schreiben vom 9. September 2023 gelangten die Berufungskläger an das Obergericht und erklärten, "Einspruch gegen den Entscheid" erheben zu wollen und führten aus, es sei ihnen nicht möglich, diesen Entscheid vollumfänglich in Augenschein zu nehmen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden; sie ersuchten um eine "Fristerstreckung für die Einsprache" (act. 37).

3. Ist eine Partei mit einem nur im Dispositiv eröffneten Entscheid nicht einverstanden, hat sie zunächst innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung zu verlangen (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einreichung des Rechtsmittels läuft der Partei erst ab Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 311 Abs. 1 u.

321 Abs. 1 ZPO).

-- 2 of 4 --

Erhebt eine Partei bereits gegen den unbegründeten Entscheid ein Rechtsmittel, wird die Eingabe als Begehren um Begründung entgegengenommen und ist der Vorinstanz zu übermitteln. Die Berufungskläger werden nach Erhalt des begründeten vorinstanzlichen Entscheides die Möglichkeit haben, den Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Auf das bereits erhobene Rechtsmittel ist ohne weiteres nicht einzutreten. Die Berufungskläger sind daran zu erinnern, dass die Vorinstanz sie aufforderte, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten Vorladungen und Entscheide durch Publikation im kantonalen Amtsblatt rechtswirksam zugestellt werden können (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziff. 2).

4. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Berufungskläger vom 9. September 2023 wird als Gesuch um Begründung an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen überwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 37, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage von act. 37 an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein bzw. an die Berufungskläger gegen internationalen Rückschein.

-- 3 of 4 --

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 26. September 2023 -- 4 of 4 --