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Entscheid

NH140004

Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchsgegners

24. September 2014Deutsch1 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Weder Art. 26 HKÜ noch Art. 14 BG-KKE enthalten eine Regelung betreffend die Entschädigung für eine Rechtsvertreterin für diejenige Partei, gegen welche das Rückführungsbegehren gerichtet ist. Damit sind unabhängig von einem allfälligen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ die Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO einschlägig und es ist insbesondere auch eine Rückforderung der Entschädigung gestützt auf Art. 123 ZPO möglich (vgl. BGer 5A_716/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 4.2, wonach die absolute Kostenfreiheit des Rückführungsverfahrens nach Art. 26 Abs. 1 HKÜ nur für die das Begehren stellende Partei gilt). Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 24. September 2014 Geschäfts-Nr.: NH140004-O/Z09 -- 1 of 1 --