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Entscheid

NH250002

Rückführung von Kindern

25. Juni 2025Deutsch2 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NH250002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 25. Juni 2025

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

Erwägungen

1.

C._____,

2.

D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Rückführung von Kindern

Entscheid

1. Das Rückführungsverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung der Kinder durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____.

3. Die Kosten dieses Verfahrens (Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertretung) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Über die Kosten für die Kindesvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, ihre Kostennote der Kammer einzureichen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und die Kindsvertreterin unter Beilage von act. 23, an die Klägerin unter Beilage von act. 24, an die Kantonspolizei Zürich, an die eidgenössische Zentralstelle für internationale Kindesentführungen in Bern, an das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und unter Rücksendung seiner Verfahrensakten (Geschäfts-Nr. ET250003-H) an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein

7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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