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Entscheid

NL030060

Willensvollstreckerbeschwerde, Streitwertberechnung.

9. Oktober 2003Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.3

Vor diesem Hintergrund ist in einer Willensvollstreckerbeschwerde bei der Streitwertberechnung folglich dem Nachlasswert als wesentlichem Element grundsätzlich - spezielle Umstände und Fälle vorbehalten - erhöhtes Gewicht beizumessen. Insoweit der Nachlasswert damit in der Regel als Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung dient, ist dies nicht zu beanstanden. Der Einzelrichter legte somit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers am Nachlass der Streitwertberechnung zu Recht den Wert des Nachlasses, mithin als Ausgangspunkt das steuerliche Reinvermögen der Erblasserin, zu Grunde und ging daher gemäss Steuerinventar richtigerweise von einem Wert von Fr. 662'000.-- als Streitwert aus. (...)“ Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Oktober 2003 NL030060 -- 3 of 3 --