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Entscheid

NL080056

Liquidation nach den Regeln des SchKG einer mangelhaft organisierten Gesellschaft

10. Juni 2008Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.2

Der neue Art. 731b OR wurde mit Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 (AS 2007, 4791; Inkrafttreten am 1. Januar 2008) eingeführt. Diese Norm steht im 26. Titel, Dritter Abschnitt unter Ziffer D "Mängel in der Organisation der Gesellschaft". Die Übergangsbestimmungen enthalten dazu keine spezielle Regelung. Art. 7 der Übergangsbestimmungen betrifft nur die Bestimmungen zur Revisionsstelle, welche unter Ziffer C (Art. 727-731a OR) geregelt sind. Demnach kommt die allgemeine Regel gemäss Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Anwendung, welche auf die Schlusstitel des Zivilgesetzbuches verweist. Danach beurteilen sich die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, auch nachher gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsache gegolten haben (Art. 1 Abs. 1 SchlT). Damit statuiert das Gesetz die Regel der Nichtrückwirkung. Die vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen in Bezug auf ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen unterliegen demgemäss auch in Zukunft den bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 SchlT). Die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Recht beurteilt (Art. 1 Abs. 3 SchlT).

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2.3

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 wurde die X. AG aufgelöst und wurde das Handelsregisteramt ersucht, den Firmeneintrag mit dem Zusatz "in Liquidation" zu versehen. Diese Anordnung erfolgte nach ungenutztem Ablauf der mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 angesetzten Frist, womit der X. AG die Gelegenheit gegeben wurde, eine Revisionsstelle zu bestellen und diese beim Handelsregisteramt anzumelden sowie dem Gericht innert Frist eine entsprechende Bestätigung einzureichen oder einen Barvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zwecks Bestellung einer Revisionsstelle durch das Gericht zu bezahlen. Die Anordnung erging somit gestützt auf Tatsachen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hatten. Das neuerliche Gesuch des Handelsregisteramtes, auf das sich der vorliegende Rekurs bezieht, datiert vom 3. April 2008 und wurde damit unter dem neuen Recht gestellt, wobei sich dennoch übergangsrechtliche Fragen stellen. Selbstverständlich ist, dass die X. AG bereits aufgelöst (im Sinne von: in das Stadium der Auflösung versetzt) ist, und dass es im vorliegenden zweiten Verfahren nur noch darum geht, die bereits angeordnete Auflösung durch die Anordnung der Liquidation nach den Regeln des SchKG zu komplettieren. Ob und inwieweit bei einer altrechtlichen Auflösung eine neurechtliche Liquidationsanordnung möglich ist, ergibt sich nicht aus der neuen Bestimmung von Art. 731b OR, und übergangsrechtlich ist nichts vorgesehen worden. Und auch die allgemeine Übergangsbestimmung von Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB, wonach altrechtliche Tatsachen auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach altem Recht zu beurteilen sind, hilft hier nicht weiter, so dass eine zu füllende Lücke im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB vorliegt. Da sich aus den Materialien ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Liquidation nach SchKG bezweckt, aufgelöste Gesellschaften davon abzuhalten, weiter am Geschäftsverkehr teilnehmen zu können (vgl. BBl 2002 S. 3232), erscheint es richtig, die mit der Gesetzesrevision möglich gewordene Liquidationsanordnung nunmehr im Nachgang zur bereits verfügten Auflösung zu treffen. Diese Massnahme rechtfertigt sich auch unter dem Gesichtswinkel der Dauerwirkung eines unrechtmässigen Zustandes. Gemäss Art. 740 Abs. 1 OR ist für den Fall der Auflösung gesetzlich vorgesehen, dass Liquidatoren bestellt werden, sei dies der bisherige Verwaltungsrat, seien dies von diesem besonders be-- 3 of 4 -traute Personen, und dass diese ins Handelsregister einzutragen sind. Bei Gesellschaften ohne jegliche Organisation, wie dies bei der X. AG der Fall ist, kann dieser Bestimmung ganz offensichtlich nicht nachgelebt werden und es ist ihr wie der aktuelle Handelsregistereintrag zeigt - durch die X. AG auch tatsächlich nicht nachgelebt worden. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Liquidation nach den Regeln des SchKG anzuordnen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 10. Juni 2008 NL080056 -- 4 of 4 --