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Entscheid

NL090052

(Mit-)Erbe als Willensvollstrecker

29. Juli 2009Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Auflage, S. 192). Gerade darin zeigt sich, dass die Erbschaftsverwaltung als "Sicherungsmassregel" konzipiert ist. Entscheide über die Verwaltung des Nachlassvermögens schaffen Tatsachen, mit denen sich die Erben in der Erbteilung abfinden müssen. Investitionen in ein Gebäude beispielsweise schwächen die Position des Erben, der es abreissen und das Grundstück neu überbauen will. Der Erbschaftsverwalter soll deshalb so zurückhaltend wie möglich agieren, zugleich aber die Erben vor Schaden bewahren. Seine Aufgabe bringt zwangsläufig Entscheide mit sich, welche die Ausgangslage für die Erbteilung verändern. Auch die konservative Vermögensverwaltung, die dem Erbschaftsverwalter obliegt, lässt ihm dabei oft die Wahl zwischen mehreren vertretbaren Varianten. Solche Ermessensentscheide können potenzielle Erben bevorzugen oder benachteiligen, ohne pflichtwidrig zu sein. Der Neutralität des Erbschaftsverwalters ist deshalb ein hoher Stellenwert einzuräumen. Die vorliegende Konstellation des Alleinerben, der zugleich in eigener Person Willensvollstrecker ist, schafft ausgeprägte Anreize für den Rekurrenten als Erbschaftsverwalter, im Zweifel eher zu seinen Gunsten zu entscheiden. Diese Einschätzung wird durch die Aussage des Rekurrenten, der Rekursgegner habe mit der Einsprache zwar den Buchstaben des Gesetzes auf seiner Seite, setze sich aber ohne Respekt und Pietät über den letzten Willen seiner Schwester hinweg, bestärkt. Die Behauptung des Rekurrenten, der Nachlass der Erblasserin bestehe ausschliesslich aus ihrem hälftigen Miteigentumsanteil am Einfamilienhaus in Ottenbach, ist sodann nicht genügend untermauert. Aus der von der Erblasserin nicht unterzeichneten Steuererklärung 2007 und den Kontoauszügen der …Bank und der …Bank (Saldi per 31. Dezember 2008 von Fr. 76.68 bzw. Fr. 2'878.–) lässt sich dies nicht ableiten. Es wird gerade dem einzusetzenden Erbschaftsverwalter obliegen, ein vollständiges Inventar zur Feststellung des Nettonachlasses aufzunehmen.

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Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Erbschaftsverwaltung durch den Willensvollstrecker dem gesetzlichen Erben keine Gewähr für eine neutrale Nachlassverwaltung bietet. Ob der Willensvollstrecker generell nicht mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen ist, wenn sich gesetzliche und eingesetzte Erben gegenüber stehen (Art. 556 Abs. 3 ZGB), kann offen bleiben. Der Entscheid des Vorderrichters, das Notariat Affoltern mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen, ist daher zu bestätigen und der Rekurs demzufolge abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 29. Juli 2009 Geschäfts-Nr.: NL090052/U -- 4 of 4 --

Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die Erbschaftsverwaltung durch den Willensvollstrecker dem gesetzlichen Erben keine Gewähr für eine neutrale Nachlassverwaltung bietet. Ob der Willensvollstrecker generell nicht mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen ist, wenn sich gesetzliche und eingesetzte Erben gegenüber stehen (Art. 556 Abs. 3 ZGB), kann offen bleiben. Der Entscheid des Vorderrichters, das Notariat Affoltern mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen, ist daher zu bestätigen und der Rekurs demzufolge abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 29. Juli 2009 Geschäfts-Nr.: NL090052/U -- 4 of 4 --