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Entscheid

NN040093

Arrestbewilligung, Ort des Arrestes.

16. Juli 2004Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

39.

wiedergegebenen obergerichtlichen Praxis sind sämtliche Forderungen eines im Ausland wohnhaften Arrestschuldners gegenüber einer Bank als Drittschuldnerin an deren Hauptsitz verarrestierbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale handelt. BGE 128 III

473.

ff. wird von der Kammer so verstanden, dass einem Begehren um Arrest am Ort der Niederlassung Folge gegeben werden muss, wenn dieser Ort unzweifelhaft den überwiegenden Anknüpfungspunkt darstellt. Das Obergericht leitet daraus nicht ab, dass Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit einer Filiale nicht auch am Hauptsitz verarrestiert werden könnten. Sachwerte wie z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte etc. hingegen können nur bei der betreffenden Filiale verarrestiert werden.

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Es ist daher der Arrest beim Hauptsitz der Z AG in Zürich für sämtliche Guthaben und Forderungen, insbesondere das Nummernkonto xxx zu Konto-Nr. yyy, sowie Herausgabeansprüche des Beklagten einschliesslich Erträgnisse hieraus gegenüber dieser Bank zu bewilligen, auch soweit sie aus Kundenbeziehungen des Beklagten zur Z-Filiale in Genf herrühren. Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Juli 2004 NN040093 -- 2 of 2 --