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Entscheid

NP130036

Forderung

23. Dezember 2013Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

6.

Abteilung, vom 27. Juni 2013 (FV120208-L)

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Nach Einsicht in die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufungsschrift (Urk. 48) der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), in der Erwägung, dass die gegen das unbegründete Urteil sinngemäss erklärte Berufung vom 12. Juli 2013 von der Vorinstanz zu Recht lediglich als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde (Urk. 41, Urk. 46) und auf eine gegen den unbegründeten Entscheid erhobene Berufung nicht einzutreten gewesen wäre (BK-Killias, N 20 zu Art. 239 ZPO; BSK ZPO-Steck, N 25 zu Art. 239 ZPO), der Beklagten das begründete Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2013 (Urk. 49) am 5. November 2013 zugestellt worden ist (Urk. 45), die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) somit am 5. Dezember 2013 abgelaufen ist, die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzulegen und der Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren für selbiges keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

Nach Einsicht in die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufungsschrift (Urk. 48) der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), in der Erwägung, dass die gegen das unbegründete Urteil sinngemäss erklärte Berufung vom 12. Juli 2013 von der Vorinstanz zu Recht lediglich als Begehren um Begründung entgegengenommen wurde (Urk. 41, Urk. 46) und auf eine gegen den unbegründeten Entscheid erhobene Berufung nicht einzutreten gewesen wäre (BK-Killias, N 20 zu Art. 239 ZPO; BSK ZPO-Steck, N 25 zu Art. 239 ZPO), der Beklagten das begründete Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2013 (Urk. 49) am 5. November 2013 zugestellt worden ist (Urk. 45), die 30-tägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) somit am 5. Dezember 2013 abgelaufen ist, die am 13. Dezember 2013 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzulegen und der Beklagten aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren für selbiges keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 48, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'435.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: mc -- 3 of 3 --