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Entscheid

NP150002

Bestreitung von Personendaten

27. April 2015Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. A._____ (nachfolgend Kläger) verlangt mit vorliegender Klage das Anbringen von Bestreitungsvermerken im psychiatrischen Gutachten, welches der Psychiater Dr. med. G._____ (Beklagter 1) am 3. April 2014 im Auftrag der C._____ (Beklagte 2) über ihn erstellt hatte. Anlass der Begutachtung war die seit dem 25. Oktober 2013 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit der Klägers. Das Gutachten sollte die Arbeitsfähigkeit des Klägers in psychiatrischer Hinsicht beurteilen (act. 4/2 S. 2). Der Beklagte 1 kam am 3. April 2014 zum Schluss, dass er keine die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren könne (act. 4/2 S. 14). Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Beklagte 2 als Krankentaggeldversicherung des Klägers ihre Zahlungen ein. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei, das Gutachten voller Halb- und Unwahrheiten sowie zahlreicher Unterstellungen sei (vgl. act. 4/4 S. 3). Am 25. November 2014 fand die Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Männedorf statt (act. 1). Am 10. Dezember 2014 ging die Klage-- 13 of 23 -schrift unter Beilage der Klagebewilligung bei der Vorinstanz ein (act. 2). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 setzte die Vorinstanz den Beklagten Frist an, um eine schriftliche Vollmacht an ihren Vertreter nachzureichen und um den Streitwert zu beziffern (act. 5). Die Beklagten kamen diesen Aufforderungen mit Eingabe vom 9. Januar 2015 nach (act. 7).

2. Der Kläger reichte nur zwei Wochen nach der Schlichtungsverhandlung am 25. November 2014 im vorliegenden Verfahren gegen die beiden Beklagten gestützt auf den gleichen Sachverhalt beim Friedensrichteramt Männedorf eine zweite Klage ein. Mit dieser zweiten Klage – einer Teilklage – verlangt der Kläger Schadenersatz von CHF 30'000.–, nämlich einen Anteil des ihm zwischen dem 3. April 2014 und dem 31. Dezember 2014 entstandenen Erwerbsausfalls (act. 4/4 S. 2). Die Schlichtungsverhandlung fand am 13. Januar 2015 statt (act. 9).

3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 trat die Einzelrichterin auf die vorliegende Klage um Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 3. April 2014 unter Kostenfolgen zulasten des Klägers nicht ein (act. 10). Sie erwog, es handle sich beim Berichtigungsbegehren nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Klage aus Persönlichkeitsrecht, welche gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO i.V.m. § 24 lit. a GOG am Kollegialgericht, ordentliches Verfahren, einzureichen sei (act. 16 = act. 10 = act. 14/1). Selbst wenn die Klage als vermögensrechtlicher Art eingestuft würde – so das Einzelgericht weiter –, hätte mangels Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Bei der zweiten vom Kläger anhängig gemachten Schadenersatzklage in der Höhe von CHF 30'000.– handle es sich um eine Teilklage. Dem entsprechenden beim Friedensrichteramt eingereichten Rechtsbegehren sei zu entnehmen, dass sich der Kläger weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen psychiatrischen Gutachten vorbehalte (act. 4/4). Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass der wirtschaftliche Zweck, welcher mittelbar mit der Berichtigung des Gutachtens angestrebt werden solle, gesamthaft mit einem höheren Streitwert als CHF 30'000.– beziffert werden müsse. Diese Ansicht werde auch durch die Ausführungen im Urteil des Oberge-- 14 of 23 -richts vom 24. Oktober 2014 gestützt, in welchem dem Kläger unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren in der streitgegenständlichen Angelegenheit bewilligt worden sei (act. 4/3). Darin habe das Obergericht erwogen, "dass die beantragte Berichtigung des psychiatrischen Gutachtens mit grosser Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf den vom Gesuchsteller gegen die C._____ AG angestrengten Prozess betreffend Bezahlung von Taggeldleistungen im Umfang von insgesamt CHF 42'783.60 hat." (act. 16 S. 4).

4. Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (hierorts eingegangen am 20. Januar 2015) führt der Kläger Berufung gegen den Nichteintretensentscheid der Einzelrichterin vom 14. Januar 2015 (act. 13). Er beantragt u.a, es sei die Verfügung der Einzelrichterin aufzuheben und die Beklagten gemäss Klage zu verpflichten, das über den Kläger verfasste psychiatrische Gutachten mit entsprechenden Bestreitungsvermerken, wie im Rechtsbegehren beantragt, zu versehen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 13 S. 2 ff.). Es wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2015 den Beklagten in Berücksichtigung des gestellten Armenrechtsgesuchs und der aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen des Klägers (insbesondere act. 4/3) direkt Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (act. 17). Diese Rechtsschrift ging innert Frist am 5. März 2015 beim Gericht ein (act. 19), und wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 20 und act. 21). Der Berufungsprozess ist spruchreif. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen.

Erwägungen

II.

1.

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei der vorliegenden Klage um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (act. 13 S. 13 unten). Es sei somit sachgerecht, den Streitwert auf Fr. 30'000.– festzusetzen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es nicht notwendig, dass die Anträge die Bezahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hätten, es genüge, wenn der Antragsteller eine Massnahme verlange, deren Finalität in der Verteidigung seiner Vermögensrechte bestehe (act. 13 S. 12). Die vorliegende Klage auf Berichtigung von Einträgen im psychiatrischen Gutachten vom 3. April 2014 stehe mit der nur kurze Zeit später anhängig gemachten Teilklage in engem Zusammenhang. Mit der -- 15 of 23 -Teilklage werde ein Schadenersatz von CHF 30'000.– gefordert (act. 13 S. 13). Gestützt auf das Gutachten habe die Beklagte 2 nämlich die Taggeldzahlungen eingestellt. Er, der Kläger, sei in der Folge sofort in existenzielle Nöte geraten und sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, seine Hoffnung auf Genesung und baldigen Wiedereinstig in den Arbeitsprozess sei jäh unterbrochen und um viele Monate verzögert worden (ebenda). Er hätte im Rahmen der mündlichen Klagebegründung wie auch der mündlichen Replik weitere Ausführungen zu dieser Verknüpfung machen können. Das Einzelgericht habe mit der sofortigen Fällung eines Nichteintretensentscheid sein rechtliches Gehör verletzt. Es komme hinzu, dass die Vorinstanz im Rahmen der erhöhten richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO ohne grossen Aufwand allfällige Unklarheiten im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle, hätte klären können. Die vorinstanzliche Eventualbegründung, wonach der Streitwert von Teilklage nicht nach deren Rechtsbegehren, sondern nach dem gesamten finanziellen Interesse zu bemessen sei, widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung (act. 13 S. 14). Wenn die Vorinstanz die Wahl einer Teilklage durch die Annahme eines höheren 'Interessenwertes' zu vereiteln versuche, handle sie offensichtlich bundesrechtswidrig (act. 13 S. 15).

2.

Die Beklagten bestreiten einen Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Verfahren und der nur kurze Zeit später anhängig gemachten Klage auf Schadenersatz (act. 19 S. 3). Falls ein Konnex bestehe, was bestritten werde, so sei es unverständlich, weshalb der Kläger die beiden Klagen nicht zusammenlege (act. 19 S. 3). Gehe es darum, bessere Chancen im Prozess um Krankentaggelder zu haben, so wäre wohl das Einholen eines Gegengutachtens die erfolgversprechendere Vorgehensweise gewesen. Es sei somit nicht klar, was der Kläger mit der vorliegenden Klage auf Berichtigung des Gutachtens bezwecke, der klägerische Vertreter habe auf entsprechende Anfrage keine Stellung dazu nehmen wollen. Da das vorliegende Verfahren also weder für den Prozess um Krankentaggelder noch für das Schadenersatzverfahren von Belang sei (beides vermögensrechtliche Verfahren), könne es dem Kläger nur darum gehen, seine durch -- 16 of 23 -das Gutachten angeblich gekränkte Persönlichkeit wiederherzustellen. Wie dem Gutachten des Beklagten 1 zu entnehmen sei, nehme der Kläger gerne eine Selbstmitleidshaltung ein (act. 4/2 S. 6 unten) und habe eine stark ausgeprägte narzisstische Persönlichkeit (act. 4/2 S. 14). Damit stehe sein angeblich verletztes Persönlichkeitsrecht mit der vorliegenden fragwürdigen Klage im Vordergrund, und nicht seine Finanzen (act. 19 S. 4). Seine narzisstische Persönlichkeit lasse nicht zu, das Gutachten so stehen zu lassen. Ein anderer Nutzen könne der vorliegenden Klage nicht abgewonnen werden.

3.1. Nach unbestrittener Dogmatik und Rechtsprechung ist ein Streit dann vermögensrechtlich, wenn der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit der Klage also letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. OGerZH LF130075 vom 24. Feb. 2014). Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Weist ein Streit vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der klagenden Partei überwiegt (statt vieler: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 232 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als vermögensrechtlich ist ein Streit somit schon dann einzustufen, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt, auch wenn der Anspruch nicht in Geld ausgedrückt werden kann (BSK BGG, 2. Auflage, Art. 51 N 12). Umgekehrt gelten Ansprüche als nicht vermögensrechtlich, die ihrer Natur nach nicht in Geld ausgedrückt werden können, weil das im Streit liegende Recht nicht dem Vermögen der klagenden Partei zuzurechnen ist oder zu diesem keinen engen rechtlichen Bezug hat. Der Streit um Daten – das ist vorliegend der Streitgegenstand – lässt sich nicht einheitlich den vermögensrechtlichen oder den nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuordnen. So ist zum Beispiel die Krankengeschichte eines Menschen oder wie vorliegend ein psychiatrisches Gutachten offensichtlich nicht dem Vermögen zuzurechnen. Andererseits kann ein psychiatrisches Gutachten dem Vermögen einer Person zugerechnet werden, wenn damit der Beweis der Arbeitsun-- 17 of 23 -fähigkeit angetreten werden soll und gestützt darauf Klage auf Leistung von Taggeldern erhoben wird; die Klage ist dann vermögensrechtlicher Natur.

3.1. Nach unbestrittener Dogmatik und Rechtsprechung ist ein Streit dann vermögensrechtlich, wenn der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit der Klage also letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. OGerZH LF130075 vom 24. Feb. 2014). Dass die genaue Berechnung des Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Weist ein Streit vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Aspekte auf, ist darauf abzustellen, ob das geldwerte oder das ideelle Interesse der klagenden Partei überwiegt (statt vieler: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 232 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als vermögensrechtlich ist ein Streit somit schon dann einzustufen, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt, auch wenn der Anspruch nicht in Geld ausgedrückt werden kann (BSK BGG, 2. Auflage, Art. 51 N 12). Umgekehrt gelten Ansprüche als nicht vermögensrechtlich, die ihrer Natur nach nicht in Geld ausgedrückt werden können, weil das im Streit liegende Recht nicht dem Vermögen der klagenden Partei zuzurechnen ist oder zu diesem keinen engen rechtlichen Bezug hat. Der Streit um Daten – das ist vorliegend der Streitgegenstand – lässt sich nicht einheitlich den vermögensrechtlichen oder den nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zuordnen. So ist zum Beispiel die Krankengeschichte eines Menschen oder wie vorliegend ein psychiatrisches Gutachten offensichtlich nicht dem Vermögen zuzurechnen. Andererseits kann ein psychiatrisches Gutachten dem Vermögen einer Person zugerechnet werden, wenn damit der Beweis der Arbeitsun-- 17 of 23 -fähigkeit angetreten werden soll und gestützt darauf Klage auf Leistung von Taggeldern erhoben wird; die Klage ist dann vermögensrechtlicher Natur.

3.2.1. Es rechtfertigt sich folgende Vorbemerkung: Als erstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO verneinte. Kommt die Kammer zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit ausgegangen wurde, so wäre die materielle Begründetheit der Klage zu prüfen (Berufungsanträge 1a-1w).

3.2.2. Das Rechtsbegehren zusammen mit dem Streitwert der Klage entscheiden über das Verfahren, in dem die Klage behandelt wird, und über das für sie zuständige Gericht (Art. 221 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO sind übereinstimmende Bezifferungen der Parteien zum Streitwert nur noch bedingt von Bedeutung (vgl. act. 5, act. 7 S. 2, act. 19 S. 2). Das Gericht muss sich die Mühe machen, eigene Überlegungen zum Streitwert anzustellen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Äusserungen der Parteien, seien es ihre Begehren oder ihre Vorträge zur Sache, sind nach Treu und Glauben zu verstehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Sache zu prüfen. Der Kläger verlangt, dass das über ihn verfasste psychiatrische Gutachten vom 3. April 2014 zu berichtigen, d.h. mit Bestreitungsvermerken zu versehen sei. Er bezeichnet die zu berichtigenden Stellen des Gutachtens und führt die von ihm verlangte Berichtigungen im Einzelnen und konkret ausformuliert an (act. 2 S. 2 ff.). Der Kläger verlangt keine Geldleistung. Er hält in Rechtsbegehren Ziffer 2 explizit fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage betreffend Bestreitung von Personendaten handelt (act. 2 S. 9). Der Kläger begründet die vermögensrechtliche Natur der Klage mit einer zweiten, inzwischen anhängig gemachten Klage (act. 2 S. 10). Rechtsbegehren sind zwar nach Treu und Glauben, aber aus sich selbst heraus auszulegen. Es ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Begehren und Begründung einer anderen selbständigen Klage können zur Auslegung des streitgegenständlichen Begehrens aber nicht herangezogen werden. Der Inhalt eines Rechtsbegehrens bestimmt sich auch nicht durch subjektive Kriterien. Es kann -- 18 of 23 -nicht darauf ankommen, was der Kläger subjektiv meinte, mit der Klage zu bezwecken. Die Rechtsbegehren sind objektiviert auszulegen. Die Verschaffung eines vollstreckbaren Leistungstitels wird mit dem streitgegenständlichen Rechtsbegehren nicht verlangt. Der Kläger verlangt einzig, dass das Gutachten, wie von ihm verlangt, berichtigt wird. Das Anbringen von Bestreitungsvermerken nützt dem Kläger in nachfolgenden Prozessen, in welchen es um finanzielle Belange geht, nichts. Das streitgegenständliche Gutachten ist ein ausserprozessual erstelltes Parteigutachten, welches nicht unter der Androhung der Wahrheitspflicht erstattet wurde. Privatgutachten sind von geringerer Beweiskraft als Gerichtsgutachten. (Auch) Privatgutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Kläger kann daher in jedem nachfolgendem Prozess (vermögensrechtlicher Natur) seine Bestreitungen zum Gutachten vom 3. April 2014 (act. 4/2) anbringen. Damit treten finanzielle Aspekte in den Hintergrund, und die Frage der Gültigkeit der im Gutachten festgehaltenen Einschätzung durch den Gutachter rückt in den Fokus. Der persönlichkeitsrechtliche Aspekt der vorliegenden Klage wird deutlich. Damit ist der Schluss des Bezirksgerichts, die vorliegende Klage sei nicht vermögensrechtlicher Natur, nicht zu beanstanden. Dies führt zur Zuständigkeit des Kollegialgerichtes, weshalb das Bezirksgericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Da das Rechtsbegehren weder unklar, noch unbestimmt noch offensichtlich unvollständig ist, bestand für die Einzelrichterin gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO keine Veranlassung, nachzufragen und durch den Kläger klären zu lassen.

3.2.3. Eine formelle Gehörsverweigerung könnte vorliegend lediglich darin gesehen werden, dass die Einzelrichterin die Klage kostenfällig abwies, ohne dass sie die Eingabe der Beklagten vom 9. Januar 2015 (act. 7) vorgängig des Nichteintretens dem Kläger zur Kenntnisnahme zukommen liess. Abgesehen davon, dass der Kläger die Vorgehensweise des Einzelgerichts nicht rügt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren geheilt, weil die Berufungsinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz. Die Kammer als Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid, wie bereits erwähnt, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprü-- 19 of 23 -fen und fällt gestützt darauf einen neuen Entscheid (Art. 450a ZGB i.V.m. Art. 318 ZPO). Dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann daher im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend auch, indem der Kläger in der Begründung der Berufung auf die in der Eingabe vom 9. Januar 2015 zum ersten Mal erwähnte zweite Klage eingeht.

3.3. Der anwaltlich vertretene Kläger adressiert seine Klage vom 9. Dezember 2014 an den Einzelrichter des Bezirksgerichtes Meilen (act. 2 S. 1). Auch aus der Begründung ergibt sich, dass der Kläger die Eingabe wissentlich und willentlich, in Kenntnis der Zuständigkeitsordnung, an das Einzelgericht richtet (act. 2 S. 10). Wird eine Eingabe bewusst an eine bestimmte Stelle gerichtet, so kann eine Weiterleitung von Amtes wegen gestützt auf Art. 63 ZPO nicht erfolgen. Eine Weiterleitung von Amtes wegen ist nur angezeigt, wenn es sich offensichtlich um einen „Irrläufer“ handelt, bei dem sich aus der Eingabe des Rechtssuchenden ergibt, dass er eine falsche Behörde oder Instanz versehentlich angerufen hat. Das ist hier nicht der Fall, und es hat beim Nichteintreten sein Bewenden. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die schweizerische Zivilprozessordnung nur im Falle, dass sich die sachliche Unzuständigkeit erst aus der Widerklage (Art. 224 Abs. 2 ZPO) oder aus einer Klageänderung (Art. 227 Abs. 2 ZPO) ergibt – beide Konstellationen liegen hier nicht vor – vorsieht, dass das Gericht den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit überweist (Boris Müller, DIKE-Komm, N 53 f. zu Art. 59 ZPO). In allen übrigen Fällen hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 236 Abs. 1 ZPO) und gemäss Art. 63 ZPO zu verfahren; eine Prozessüberweisung an das zuständige Gericht entfällt.

4.1. Damit bleibt es beim Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Eine materielle Begründetheit der Klage ist nicht zu prüfen. Der Nichteintretensentscheid ist ein Endentscheid (Art. 236 Abs. 1 ZPO), in welchem auch die Prozesskosten festzusetzen sind und diese nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen sind (Art. 104 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Einwand des Klägers, man hätte ihm zumindest eine Nachfrist anset-- 20 of 23 -zen können für einen Rückzug (um so eine niedrigere Gerichtsgebühr zu ermöglichen), ist entgegenzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Verfahrensleitung nicht die Pflicht trifft eine anwaltlich vertretene Partei auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung aufmerksam zu machen, um für den Kläger das jeder Klage innewohnende Risiko zu minimieren. Einen Antrag um Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr hat der Kläger nicht gestellt; ein solcher kann auch der Begründung nicht entnommen werden (vgl. act. 13 S. 15 Rz. 18). Deshalb ist die Höhe der Gebühr nicht zu überprüfen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtlosigkeit.

III.

1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem nicht vermögensrechtlichen Streitwert in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.

2. Der Kläger ist sodann zu verpflichten, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt zu bezahlen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV).

3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 13 S. 16) ist infolge Aussichtslosigkeit des klägerischen Standpunktes abzuweisen. Die Gewinnaussichten für den Standpunkt des Klägers sind beträchtlich geringer als das Verlustrisiko, wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Wie bereits erwähnt, ist ein Privatgutachten aufgrund seiner geringen Beweiskraft zur Klärung strittiger Fragen nur beschränkt von Nutzen, weshalb eine zivilprozessual vermögende Partei kaum in einem der Leistungsklage unmittelbar vorgeschalteten Prozess vorliegende Klage (auf Anbringen von Berichtigungsvermerken) erheben würde.

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1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen, vom 14. Januar 2015 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, den Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzüglich 8 % MWSt bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Weil versandt am:

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