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Entscheid

NP160047

Streitverkündungsklage

6. Januar 2017Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt/Verfahrensgang

1.1

A._____ war Mieter der 3-Zimmerwohnung im EG links an der …strasse … in … Zürich. Im Juli 2009 erfolgte seine zwangsweise Ausweisung aus der Wohnung. Unter Bezugnahme auf dieses Mietverhältnis leitete die B._____ AG im Sommer 2016 die Betreibung gegen A._____ ein. Laut Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2016 (Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 4) fordert die B._____ AG von A._____ den Betrag von Fr. 19'030.− zuzüglich Betreibungskosten (act. 3/1: Mietzinsausstand: Fr. 4'441.45, Schlussabrechnung gemäss Pfändungsverlustschein vom 28.08.2010: Fr. 13'776.55, Verzugsschaden: Fr. 782.−, Adress/Domizilabklärungskosten: Fr. 30.−). Der Zahlungsbefehl wurde A._____ am 5. Oktober 2016 ausgehändigt (act. 3/1 S. 2). Rechtsvorschlag erhob er nicht (act. 2 S. 2 Ziff. 4).

1.2

Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 27. Oktober 2016 erhob A._____ unter Bezugnahme auf die genannte Betreibung "Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG" sowie Streitverkündungsklage im Sinne von Art. 81 f. ZPO, letztere mit der Stadt ("Gemeinde") Zürich als der beklagten Streitberufenen (act. 1). A._____ reichte zwei Rechtsschriften ein; eine enthält die "Aberkennungsklage" und wird vor Vorinstanz unter der Geschäfts-Nr. FV160212 behandelt, die andere, datiert vom 15. Oktober 2016, enthält die Streitverkündungsklage und wurde von der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. FV160213 versehen. Die Vorinstanz erachtete das Verfahren betreffend die Streitverkündungsklage sofort als spruchreif und trat mit Verfügung vom 4. November 2016 auf die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A._____ nicht ein. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 12 [= act. 11 = act. 4]).

1.3. Mit Eingabe vom 29. November 2016 (überbracht am 2. Dezember 2016) erhob A._____ (nachfolgend Kläger) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Akten der Vorinstanz (FV160213) wurden beigezogen. Die Akten des vorinstanz-

1.3. Mit Eingabe vom 29. November 2016 (überbracht am 2. Dezember 2016) erhob A._____ (nachfolgend Kläger) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Akten der Vorinstanz (FV160213) wurden beigezogen. Die Akten des vorinstanz-

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lichen Verfahrens FV160212 sind entbehrlich, und der Antrag des Klägers auf Beizug dieser Akten ist deshalb abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Die Formulierung − der Entscheid über die Zulassung − stellt klar, dass sowohl die Zulassung als auch die Nichtzulassung der Streitverkündungsklage ausschliesslich mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) und nicht mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) anfechtbar sind. Immerhin handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, so dass vom Beschwerdeführer kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nachzuweisen ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Was die Rechtsmittelbefugnis betrifft, scheint der Gesetzgeber somit in jedem Fall, also auch bei Nichteintreten auf die Streitverkündungsklage (bzw. Nichtzulassung), von einer qualifizierten prozessleitenden Verfügung auszugehen, und zwar im Rahmen des Hauptprozesses, hier der Klage im Sinne von Art. 85a SchKG, und nicht darauf abzustellen, dass es sich im Verhältnis zwischen dem Streitverkündungskläger und dem beklagten Streitberufenen um einen Endentscheid handelt (vgl. auch S CHWANDER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 82 N 23 f.; TARKAN GÖKSU, DIKE-Komm-ZPO, Art. 82 N 13 ff.; BSK ZPO-F REI, Art. 82 N 17; relativierend KUKO ZPO-D OMEJ, Art. 82 N 9). Das hat Auswirkungen auf die Beschwerdefrist. Diese beträgt bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nur 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat die Berufung und eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen belehrt (act. 12 S. 7 Ziff. 6). Gemäss obigen Ausführungen ist beides falsch. Der Kläger bemerkte dies, wenigstens teilweise. So erhob er unter expliziter Bezugnahme auf Art. 82 Abs. 4 ZPO Beschwerde (vgl. act. 9 S. 2 Ziff. 4). Bei der Rechtsmittelfrist verliess er sich indessen auf die Rechtsmittelbelehrung, reichte er die Beschwerde doch erst 20 Tage nach Empfang der angefochtenen Verfügung ein (vgl. auch act. 9 S. 2 Ziff. 3). Der Kläger bezeichnet sich zwar selber als "nicht anwaltlich vertretener juristischer Laie", ist aber trotzdem in der Lage, seinen Standpunkt wortreich zum Ausdruck zu bringen, und scheut sich auch nicht, -- 7 of 16 -dem Gericht den Inhalt, die Bedeutung und richtige Anwendung der von ihm als massgeblich erachteten, gesetzlichen Bestimmungen darzulegen (act. 9). Trotzdem ist der Kläger, der soweit bekannt über kein Anwaltspatent verfügt und auch kein juristisches Studium absolvierte, in seinem Vertrauen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen, und es ist die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht zu betrachten.

2.2. Mit der Beschwerde sind Anträge zu stellen, die dem Gericht und der Gegenpartei zu erkennen geben, wie in der Sache entschieden werden soll. Die Beschwerde führende Partei hat zudem gemäss Art. 320 f. ZPO im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wer Beschwerde führt, muss sich daher mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig anwendete und wo sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. An die Anträge und die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien geringe Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet, und wie nach deren Auffassung in der Sache zu entscheiden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. ZR 110/2011 Nr. 80). Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der Kläger stellt eine Flut von "Anträgen und Rechtsbegehren" (vgl. act. 9 S. 39 ff.). In den knapp 40 Anträgen finden sich zahlreiche Wiederholungen. Zudem beantragt er umfangreiche Feststellungen durch die Rechtsmittelbehörde, welche gar keine Anträge darstellen, sondern vielmehr eine Aufforderung an das Gericht, sich seinen Beanstandungen und rechtlichen Auffassungen anzuschliessen (vgl. insbesondere act. 9 S. 39 ff. Ziff. 4 lit. a - o). In guten Treuen lassen sich in materieller Hinsicht die folgenden zulässigen Rechtsmittelanträge erkennen: In der Sache:

1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.

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2. Es sei auf die Streitverkündungsklage einzutreten.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in jedem Fall, auch wenn auf die Klage nicht einzutreten wäre, auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien sie der Beklagten aufzuerlegen. Für den Fall, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger auferlegt werden, sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 0.− festzusetzen, eventualiter seien sie abzuschreiben.

4. Dem Kläger sei für das erstinstanzliche Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen, subeventualiter seien dem Kläger die Kosten zu erlassen.

6. Dem Kläger sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.− zuzusprechen. Zum Beschwerdeverfahren:

1. Es seien von der Vorinstanz die Akten der Aberkennungsklage (FV160212) und die Akten der Streitverkündungsklage (FV160213) beizuziehen.

2. Dem Kläger sei für das Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Soweit der Kläger anderes beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die zulässigen Anträge sind ausreichend begründet, und es ist in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten.

3. Zulässigkeit der Streitverkündungsklage

3.1. Der Kläger bezeichnete seine Klage, die er unter Bezugnahme auf die Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 4 vor Vorinstanz erhob, als "Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG" (act. 1). Auch wenn durchaus Gemeinsamkeiten bestehen, wird mit dem Terminus "Aberkennungsklage" die Klage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG bezeichnet, welche voraussetzt, dass zuvor Rechtsvorschlag erhoben und daraufhin provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. auch KUKO SchKG-V OCK, Art. 83 N 6), und nicht die Klage nach Art. 85a SchKG, welche namentlich dann zur Verfügung steht, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. auch KUKO SchKG-B RÖNNIMANN, Art. 85a N 6). Der Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Rechtsvorschlag erhoben (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Auch in seiner Beschwerde spricht er durchwegs von der Aberkennungsklage nach -- 9 of 16 -Art. 85a SchKG (vgl. act. 9). Dies alles spricht dafür, dass der Kläger bewusst die Klage nach Art. 85a SchKG erhob. Sollte der Kläger mit seiner Eingabe an die Vorinstanz tatsächlich die Aberkennungsklage gemeint haben, also die Klage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, so würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Wie bereits erwähnt, steht die Aberkennungsklage nur zur Verfügung, wenn zuvor Rechtsvorschlag erhoben und darauf provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Dies ist nicht der Fall. Gibt es aber keine Aberkennungsklage, kann damit auch keine Streitverkündungsklage verbunden werden, und es wäre auf eine solche nicht einzutreten.

3.2. Das SchKG weist explizit darauf hin, dass die Klage (auf richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung) nach Art. 85a SchKG im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu behandeln ist (Marginalie zu Art. 85a SchKG). Das SchKG verweist an dieser Stelle auf die ZPO, welche die im Einzelfall anwendbare Verfahrensart vom Streitwert abhängig macht. Beläuft sich der Streitwert, d.h. die in Betreibung gesetzte Forderung, auf Fr. 30'000.− oder weniger, ist das vereinfachte Verfahren anwendbar (Art. 243 Abs. 1 ZPO), beläuft er sich auf mehr als Fr. 30'000.−, ist das ordentliche Verfahren anwendbar (Art. 219 ff. ZPO). Der Webseite des Bezirksgerichts Zürich, welche der Kläger anspricht, lässt sich nichts anderes entnehmen. Die Stelle, die der Kläger zitiert (vgl. act. 9 S. 4), bezieht sich nicht auf die von ihm erhobenen Klage nach Art. 85a SchKG, sondern auf die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG. Aber selbst wenn man diese Ungereimtheit in der Darstellung des Klägers übersieht, so wird in der zitierten Stelle nur zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht im Aberkennungsprozess endgültig über den Anspruch entscheidet, d.h. mit materiellrechtlicher Wirkung, und nicht bloss mit Wirkung auf die hängige Betreibung. Dies gilt auch für die Klage nach Art. 85a SchKG (vgl. auch BSK SchKG I-B ODMER/ B ANGERT, Art. 85a N 3). Auf der Webseite erfolgen sodann Hinweise, wie bei der Verfahrenseinleitung konkret vorzugehen ist, insbesondere dass je nach Streitwert unterschiedliche Regeln, nämlich entweder Art. 221 oder 243 f. ZPO zu befolgen sind. Auch hier wird also korrekt auf das ordentliche und das vereinfachte Verfahren verwiesen.

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3.3. Die Klage nach Art. 85a SchKG, welche der Kläger vor Vorinstanz einleitete, hat die Forderung gemäss Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Zürich 4 zum Gegenstand. Der Streitwert dieser Klage beläuft sich somit maximal auf Fr. 19'030.− (act. 3/1), was bedeutet, dass die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist. Dasselbe gölte wie schon erwähnt im Fall einer Aberkennungsklage. Nach expliziter Vorschrift in Art. 81 Abs. 3 ZPO ist aber die Streitverkündungsklage im vereinfachten (und auch im summarischen) Verfahren nicht zulässig.

3.4. Entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. act. 9 S. 17 und S. 36 f.) führt diese Bestimmung nicht zu einer Ungleichbehandlung der Rechtssuchenden. Klagen mit Streitwerten bis Fr. 30'000.− aller Kläger, ob arm oder reich, werden nicht im ordentlichen Verfahren behandelt, und in all diesen Verfahren sind Streitverkündungsklagen ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat sich deshalb für diese Lösung entschieden, um das vereinfachte Verfahren, wie es sein Name sagt, einfach zu halten (Botschaft zur ZPO, S. 7284 f.). Dass damit andere legitime Interessen der Rechtssuchenden, der Kläger spricht von Effizienz und Prozessökonomie (act. 9 S. 6) zurückzustehen haben, nahm der Gesetzgeber in Kauf. Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 9 S. 6 und S. 37 ff.) liegt keine Gesetzeslücke vor. Sollte der Ausschluss der Streitverkündungsklage im vereinfachten Verfahren dennoch eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Rechtssuchenden zur Folge haben, dürfte diese Auswirkung vom Gericht nicht korrigiert werden. Gemäss Art. 190 BV sind nämlich Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

3.5. Die übrigen Ausführungen des Klägers sind zur Beurteilung der Thematik, ob die Streitverkündungsklage zuzulassen ist, nicht von Relevanz, und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz ist auf die Streitverkündungsklage zu Recht nicht eingetreten. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Unentgeltliche Prozessführung

4.1. Nach Art. 81 Abs. 3 ZPO ist im vereinfachten Verfahren die Streitverkündungsklage unzulässig. Das Gericht hat sich an diese Vorgabe zu halten, einen

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Ermessensspielraum gibt es nicht. Die Streitverkündungsklage des Klägers war damit von Anfang an aussichtslos. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, selbst wenn der Kläger mittellos ist (vgl. Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz wies das entsprechende Gesuch des Klägers also zu Recht ab. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Beschwerde als aussichtlos. Das Gesuch des Klägers, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ist daher abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Wird auf eine Klage nicht eingetreten, so gilt der Kläger als unterliegende Partei und hat er die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend auferlegte die Vorinstanz dem Kläger die Gerichtskosten, welche sie auf Fr. 1'660.− festsetzte. Der Kläger erachtet diesen Entscheid als falsch und wehrt sich insbesondere gegen die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie die Höhe der Gebühr.

5.1.1. Zunächst macht er geltend, vom Bezirksgericht Zürich und vom Obergericht falsch informiert worden zu sein. Obschon er sich vor dem Einreichen der Klage nach der Zulässigkeit der Streitverkündungsklage im Fall einer "Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG" erkundigt habe, sei er an beiden Orten nicht darauf hingewiesen worden, dass er dabei eine Streitwertgrenze zu beachten habe. Hätte er dies gewusst, hätte er keine Streitverkündungsklage eingereicht (act. 9 S. 3). Welchen konkreten Sachverhalt er den Gerichten schilderte, legte der Kläger nicht dar, so dass nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt Anlass bestand, ihn auf die Streitwertgrenze hinzuweisen. Hinzu kommt, dass er konkrete Angaben dazu unterliess, bei welchen Personen er sich erkundigte. Damit lässt sich seine Darstellung nicht überprüfen, und es ist auf diese unsubstantiierte Beanstandung nicht weiter einzugehen.

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5.1.2. Weiter wendet der Kläger ein, entgegen Art. 97 ZPO von der Vorinstanz nicht über die Höhe der Prozesskosten informiert worden zu sein. Damit sei ihm verunmöglicht worden, mit einem Klagerückzug zu reagieren (act. 9 S. 30 ff.). Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der ersten Prozessschritte, nämlich beim Prüfen der Prozessvoraussetzungen, zur zutreffenden Auffassung, dass die Streitverkündungsklage unzulässig ist. Sie fällte darauf umgehend den Endentscheid. Ob Art. 97 ZPO auch für diesen Fall die vorgängige Aufklärung über die Höhe der Prozesskosten verlangt, kann offen bleiben. Selbst wenn die Vorinstanz Art. 97 ZPO nachgekommen wäre und der Kläger daraufhin die Klage zurückgezogen hätte, wäre er nicht von Kosten verschont geblieben. Den Streitwert der Streitverkündungsklage bezifferte der Kläger mit Fr. 22'200.− (act. 2 S. 3 Ziff. 10). Bei diesem Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr rund Fr. 3'320.− (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Im Fall eines Klagerückzugs kann diese Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die von der Vorinstanz für ihren Nichteintretensentscheid erhobene Gebühr von Fr. 1'660.− wäre somit auch im Fall eines Klagerückzugs angefallen.

5.1.3. Der Kläger bemängelt schliesslich, dass bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr § 3 des kantonalen Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) verletzt worden sei. Diese Bestimmung verlange, dass alle Gebühren sozialverträglich sein müssten. Dazu zählten auch Gerichtsleistungen. In seinem Fall, er sei Sozialhilfebezüger, würde sich die sozialverträgliche Kostenlast auf Fr. 0.− belaufen (act. 9 S. 33). Das Gesetz über Rechnungslegung und Controlling enthält Grundsätze und Regeln für die Führung des Finanzhaushalts des Kantons. Einer dieser Grundsätze ist in § 3 Abs. 2 CRG enthalten. Danach ist bei der Kostenüberwälzung insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Ob diese Bestimmung einen Rechtsanspruch im konkreten Einzelfall begründet, kann offen bleiben. Die geltende Regelung, welche im Falle der Gerichtskosten teilweise Bundessache ist, kommt diesem Grundsatz nach. So gewährt Art. 117 ZPO Mittellosen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern die Angelegenheit nicht aussichtslos ist. Und nach Art. 112 ZPO können Ge-- 13 of 16 -richtskosten gestundet oder erlassen werden. Da die Streitverkündungsklage aussichtslos ist, muss ihm die unentgeltliche Rechtspflege zwar versagt bleiben, was aber § 3 Abs. 2 CRG nicht widerspricht. Ob die finanzielle Situation des Klägers Anlass gibt, ihm die Gerichtskosten zu stunden oder gar zu erlassen und damit abzuschreiben, wie er ebenfalls eventualiter verlangt (vgl. act. 9 S. 34), ist schliesslich nicht im laufenden Verfahren der Streitverkündungsklage zu entscheiden, sondern erst nach rechtskräftiger Kostenauflage im Rahmen des Bezugs der Kosten durch die Gerichtskasse. Dass die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1'660.− die Bestimmungen der Gebührenverordnung (GebV OG) verletzt, macht der Kläger zu Recht nicht geltend.

5.1.4. Als unterliegende Partei hat der Kläger keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat dem Kläger daher zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen. Auch in diesem Punkt − der Kläger fordert eine Entschädigung von Fr. 2'500.− (act. 9 S. 44 Ziff. 19) − ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens − die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen − sind dem Kläger die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'660.− festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Kläger nicht weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine erheblichen Umtriebe entstanden.

6. Zustellungen an den Kläger Der Kläger hat mit seiner Eingabe vom 29. November 2016 das Beschwerdeverfahren veranlasst. Er ist verpflichtet, Zustellungen in dieser Sache entgegenzunehmen, sei es persönlich oder durch einen Vertreter. Es steht ihm nicht zu, sich für längere Zeit abzumelden und auf diese Weise auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Sein Hinweis, er sei vom 1. Dezember 2016 bis anfangs Februar 2017 abwesend, und seine Forderung, es seien während dieser Zeit Zustellungen an ihn zu unterlassen (act. 9 S. 3 Ziff. 10 und S. 45 Ziff. 22), sind daher -- 14 of 16 -nicht zu befolgen (vgl. schon ZR 112 (2013) Nr. 34). Allfällige Konsequenzen, insbesondere das Versäumen der Rechtsmittelfrist, wird der Kläger zu tragen haben.

1. Der Antrag auf Beizug der Akten des vorinstanzlichen Geschäfts Nr. FV160212 (Aberkennungsklage nach Art. 85a SchKG) wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'660.− festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'200.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

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