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Entscheid

NP180025

Forderung

28. Februar 2019Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.

4.

Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

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5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 33, 36 und 37/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'963.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: bz -- 3 of 3 --

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