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Entscheid

NP190004

Forderung

15. April 2019Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Klägers um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5.

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel der Urk. 41, 43, 44/B-M und 44/Z1-4, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 46, 47 und 49/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sf -- 5 of 5 --