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Entscheid

NP190011

Persönlichkeitsschutz

1. Oktober 2019Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Der Beklagte wohnt in …[Ort]. Die Klägerin 1 ist Leiterin des Amtes für Zusatzleistungen der Stadtverwaltung …[Ort], der Kläger 2 ist Stadtpräsident von …[Ort]. Im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren des Anspruches des Beklagten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kam es zu massiven Ausfälligkeiten durch den Beklagten gegenüber beiden Klägern. Diese führten zum am 21. August 2017 bei der Vorinstanz eingeleiteten Verfahren mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren. Auf den Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 50 S. 4/5 E. 1) verwiesen werden. Mit Urteil vom 29. März 2019 hiess die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Kläger weitgehend gut (a.a.O. S. 28 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ficht der Beklagte einzig die fehlende Befristung der in Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils angeordneten Massnahme an (act. 49 S. 2). Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde Vormerk genommen von den nicht angefochtenen Teilen des vorinstanzlichen Urteils; gleichzeitig wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; ferner wurde dem Kläger 2 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 54). Diese wurde innert Frist erstattet (act. 56). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Dem Beklagten ist eine Kopie der Berufungsantwort mit diesem Entscheid zuzustellen.

1. Der Beklagte wohnt in …[Ort]. Die Klägerin 1 ist Leiterin des Amtes für Zusatzleistungen der Stadtverwaltung …[Ort], der Kläger 2 ist Stadtpräsident von …[Ort]. Im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren des Anspruches des Beklagten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV kam es zu massiven Ausfälligkeiten durch den Beklagten gegenüber beiden Klägern. Diese führten zum am 21. August 2017 bei der Vorinstanz eingeleiteten Verfahren mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren. Auf den Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 50 S. 4/5 E. 1) verwiesen werden. Mit Urteil vom 29. März 2019 hiess die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Kläger weitgehend gut (a.a.O. S. 28 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 ficht der Beklagte einzig die fehlende Befristung der in Dispositiv Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils angeordneten Massnahme an (act. 49 S. 2). Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Mit Beschluss vom 14. August 2019 wurde Vormerk genommen von den nicht angefochtenen Teilen des vorinstanzlichen Urteils; gleichzeitig wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt; ferner wurde dem Kläger 2 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 54). Diese wurde innert Frist erstattet (act. 56). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Dem Beklagten ist eine Kopie der Berufungsantwort mit diesem Entscheid zuzustellen.

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2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (vgl. statt vieler: Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es folglich auch im Fall, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu verlangen. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Weniger streng sind die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (vgl. wieder statt vieler: Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten. Die Berufungsschrift des Beklagten enthält einen Antrag in der Sache und eine Begründung (act. 49). Auf die Berufung ist einzutreten.

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3.1. Der Beklagte ficht das ihm auferlegte Ortsverbot in der Sache nicht an, d.h. er anerkennt, dass er sich nicht näher als in einem Umkreis von 100 Metern um die Wohnung des Klägers 2 in …[Ort] aufhalten darf. Er will lediglich dieses zeitlich unbefristet ausgesprochene Verbot bis längstens 30. Juni 2029 befristet wissen (act. 49 S. 3 - 4). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zum Ortsverbot keine konkrete Interessenabwägung zur Frage der zeitlichen Befristung vorgenommen (a.a.O. S. 3 Rz 4), dies im Gegensatz zum Annäherungsverbot, wo sie eine Abwägung der Schwere der Bedrohung des Beklagten zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit vorgenommen habe. Dabei habe die Vorinstanz sein Interesse, sich frei in seiner Wohnsitzgemeinde bewegen zu können, den Interessen des Klägers 2 gegenübergestellt, ihn nicht näher als 50 Meter an sich heran lassen zu müssen (a.a.O.). Der Kläger 2 habe nie behauptet, dass er – Beklagter – sich jemals seiner Wohnung angenähert habe. Der Schutz der Wohnung des Klägers 2 sei zudem nur im Zusammenhang mit dem Schutz des Klägers 2 vor Belästigungen verlangt worden. Konkretisierte Ausführungen zur Notwendigkeit eines unbefristeten Schutzes der Wohnung des Klägers 2 seien von diesem auch nicht vorgebracht worden (a.a.O. Rz 5).

3.2. Der Kläger 2 hält in seiner Berufungsantwort dagegen den vorinstanzlichen Entscheid auch im angefochtenen Punkt für richtig. Er trägt vor, die Vorinstanz habe sehr wohl eine konkrete Interessenabwägung zur Frage der zeitlichen Befristung vorgenommen. Namentlich habe sie die evidenten Interessen des Klägers (Schwere der Bedrohung des Klägers durch den Beklagten; überwiegend familiäre Interessen des Klägers) gegen das – offensichtlich fehlende – Interesse des Beklagten abgewogen, sich an diesem Ort (bzw. im entsprechenden Umkreis) aufzuhalten. Im Rahmen dieser Abwägung sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, es rechtfertige sich, das berufungsgegenständliche Ortsverbot unbefristet auszusprechen. Dabei habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beklagte keine konkrete Einschränkung seiner persönlichen (Bewegungs-)Freiheit habe beweisen können (act. 56 S. 3 Rz 8). Weiter bringt der Kläger 2 vor, der Beklagte habe kein grundsätzliches Interesse am Aufenthalt innerhalb des Wirkungsbereichs des Ortsverbotes; ein solches habe er vor Vorinstanz auch nicht bewiesen und substantiiert gar nicht geltend gemacht (a.a.O. S. 4 3. Absatz). Das -- 9 of 13 -vom Beklagten geltend gemachte Interesse, sich frei in seiner Wohnsitzgemeinde bewegen zu können, sei in der Interessenabwägung der Vorinstanz berücksichtigt worden (ebenda). Der Kläger 2 betont weiter, der Beklagte unterlasse vorzubringen, dass er ein konkretes Interesse am Aufenthalt im Rayon des berufungsgegenständlichen Ortsverbotes habe (a.a.O. S. 5/6 Rz 10). Nach Ansicht des Klägers 2 verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Ortsverbot vor dem Hintergrund der äusserst gravierenden Persönlichkeitsverletzung unbefristet ausgesprochen habe, nachdem der Beklagte keinerlei effektives Interesse am Aufenthalt im besagten Wirkungsbereich des Ortsverbotes belegen, geschweige denn substantiiert behaupten konnte.

4.1. Die Vorinstanz führte zu diesem Punkt aus, das Ortsverbot betreffend die C._____-Strasse... in... [Ort] beziehe sich auf den Wohnort des Klägers 2 und seiner Familie. Dieser habe daher ein hohes familiäres Interesse, an diesem Ort vor Kontakten mit dem Beklagten geschützt zu werden. Dieses Interesse überwiege das Interesse des Beklagten, mit dem Bus gegebenenfalls in das betreffende Quartier fahren zu können, zumal die Buslinie rund 110 Meter vom Wohnort des Klägers 2 entfernt durchführe. Ein persönliches Interesse des Beklagten, sich an diesem Ort aufzuhalten, bestehe nicht (act. 50 S. 20/21 E. 5.2.2.a).

4.2. Die Interessenabwägung der Vorinstanz betrifft einzig das Ortsverbot an sich. Die dabei von der Vorinstanz vorgenommene Wertung wird vom Beklagten denn auch nicht beanstandet, und das zu Recht. Dem Beklagten ist aber darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz konkret keine Abwägung der beidseitigen Interessen zur Befristung des verhängten Ortsverbotes vorgenommen hat. Der Kläger

2 äussert sich in seiner Berufungsantwort auch nicht konkret zur zeitlichen Befristung, sondern hält diese einfach für richtig unter Verweis auf das nicht angefochtene Verbot. Im Zusammenhang mit dem vom Kläger 2 ebenfalls verlangten Annäherungsverbot hat die Vorinstanz diese Anordnung auf 12 Jahre befristet (act. 50 S. 22 E. 5.2.2.b; vgl. auch act. 50 S. 28 Dispositiv Ziffer 2 lit. b). Zeitlich befristet wurde sodann das Kontaktverbot gegenüber dem Kläger 2 (a.a.O. S. 24/25 E. 5.2.2.e und act. 50 S. 28 Dispositiv Ziffer 3 lit. b). Die zeitliche Befristung wurde -- 10 of 13 -mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit begründet (act. 50 S. 22 E. 5.2.2.b und S. 25 E. 5.2.2.e). Ohne die vom Beklagten ausgehende Bedrohung des Klägers 2 bagatellisieren zu wollen, ist kein gradueller Unterschied der Bedrohungslage auszumachen, wenn sich der Beklagte dem Kläger 2 generell annähert oder sich in die Nähe seines Wohnortes begibt. Zwar werden am Wohnort potentiell auch die Familienangehörigen des Klägers 2 und damit völlig Unbeteiligte tangiert. Dem wird jedoch durch das Ortsverbot Rechnung getragen. Dass darüberhinausgehend das Ortsverbot durch eine zeitliche Unbefristung stärker durchgesetzt werden soll als das Annäherungsverbot gegenüber dem Kläger 2, lässt sich aber nicht rechtfertigen, zumal vom Kläger 2 im vorinstanzlichen Verfahren einzig ausgeführt worden ist, er sorge sich, dass der Beklagte in Zukunft nicht nur ihn, sondern auch seine Familie bedrohe, drangsaliere, diffamiere und terrorisiere und in seine Privatsphäre eindringe (act. 37 S. 10 Spiegelstrich). Stattgefundene Belästigungen etc. der klägerischen Familienangehörigen sind damit nicht dargetan. Unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es nicht angebracht, das Ortsverbot im Gegensatz zum Annäherungsverbot unbefristet, d.h. lebenslänglich, auszusprechen. Entgegen der Meinung des Klägers 2 hat die Vorinstanz keine konkrete Abwägung in Bezug auf die zeitliche Befristung vorgenommen, sondern sich mit einer im Grunde genommen floskelhaften Gegenüberstellung der beidseitigen Interessen begnügt (act. 50 S. 21), was für die Aussprechung des Verbotes, nicht aber für dessen lebenslängliche Dauer genügt. Es ist vielmehr wie das Annäherungsverbot auf die gleiche Zeitdauer zu befristen, mithin bis zum 30. Juni 2029. Die Berufung ist gutzuheissen und Dispositiv Ziffer 1 entsprechend zu ergänzen.

5.1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz ist nicht angefochten (act. 49) und dementsprechend zu bestätigen.

5.2. Der Beklagte obsiegt im obergerichtlichen Verfahren; es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen. Der Klägerin 1 sind auch keine Kosten aufzuerlegen, da sie vom Berufungsverfahren nicht tangiert ist. Da der Kläger 2 die Abweisung der

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Berufung beantragt und insoweit unterliegt, sind ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 1'000.00 (vgl. §§ 12 und 5 Abs. 1 GebV OG) aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Kläger 2 den Beklagten zu entschädigen. Die Entschädigung ist gestützt auf die §§ 13 und 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'500.00 festzusetzen; Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, da keine verlangt worden ist (act. 49).

1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019 wie folgt neu gefasst: "1. Dem Beklagten wird bis und mit 30. Juni 2029 verboten, sich näher als in einem Umkreis von 100 Meter um die Wohnung des Klägers 2 an der C._____-Strasse...,... [Ort], aufzuhalten."

2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. März 2019 (Dispositiv Ziffern 10 - 13) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Kläger 2 auferlegt.

4. Der Kläger 2 wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zu zahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort (act. 56), sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

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Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher -- 13 of 13 --

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