NP210044
Forderung
10. August 2022Deutsch21 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP210044-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Urteil vom 10. August 2022 in Sachen A._...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Urteil vom 10. August 2022
in Sachen
A._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch LL.M. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Oktober 2021 (FV210029-K)
Rechtsbegehren:
der Klägerin (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 10'116.80 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 28. März 2021 sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. April 2021) sei in diesem Umfange aufzuheben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten (Urk. 21 S. 2):
"1. Die Klage der A._____ AG, in C._____, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
2. die Klägerin sei zu verpflichten, die gegen die Beklagte angehobene Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. April 2021) beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt zurückzuziehen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin."
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Oktober 2021: (Urk. 26 S. 18 f. = Urk. 31 S. 18 f.)
1. Die Hauptklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'760.–.
3. Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.–, werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'420.– zu bezahlen.
6. [Schriftliche Mitteilung]
7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
Berufungsanträge:
der Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin (Urk. 30 S. 2):
"1. In Gutheissung der Berufung sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur, FV210029-K/U/sf vom 15.10.2021 betreffend die Hauptklage aufzuheben und die Beklagte/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Klägerin/Berufungsklägerin CHF 10.116,80 nebst Zins zu 5% p.a. seit 28. März 2021 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag der Beklagten/Berufungsbeklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 15. April 2021) sei in diesem Umfange aufzuheben; entsprechend sei die Kostenfolge des Verfahrens vor Vorinstanz neu zu regeln;
2. eventuell sei die Klage an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Berufungsklägerin."
der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 37 S. 2): "1. Die Berufungsklage der A._____ AG, in C._____, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) macht geltend, für die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) im Rahmen eines Auftrags- bzw. Dienstleistungsverhältnisses als Treuhandunternehmen tätig gewesen zu sein. Für angeblich im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen stellte die Klägerin der Beklagten Fr. 5'519.55 für Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2020 sowie Fr. 4'597.25 für Leistungen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 in Rechnung (vgl. Urk. 5/6-7). Nachdem keine Zahlung erfolgt und auch die Mahnungen erfolglos geblieben waren (Urk. 5/8), leitete die Klägerin beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt gegen die Beklagte die Betreibung ein (Zahlungsbefehl vom 15. April 2021), wogegen Letztere Rechtsvorschlag erhob (Urk. 5/9). In der Folge machte die Klägerin am 16. August 2021 unter Beilage der Klagebewilligung vom 12. Juli 2021 (Urk. 4) gegen die Beklagte beim Bezirksgericht Winterthur eine Forderungsklage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Der Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 31 S. 2 f.). Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 26 = Urk. 31).
2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. November 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 27) Berufung mit den eingangs erwähnten Berufungsanträgen (Urk. 30). Nachdem die Klägerin innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'750.– geleistet hatte (Urk. 34, Urk. 35), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 17. Januar 2022 Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 36). Die Berufungsantwort datiert vom 24. Februar 2022 (Urk. 37) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
2. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu Grunde, deren Streitwert weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Damit untersteht der Prozess den besonderen Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach den Art. 243 ff. ZPO. Es gilt die Verhandlungsmaxime mit verstärkter gerichtlicher Fragepflicht, d.h. das Gericht hat durch entsprechende Fragen darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Auch im Anwendungsbereich von Art. 247 Abs. 1 ZPO bleibt es aber primär Sache der Parteien, die Fakten und Beweise zusammenzutragen und die entsprechenden Behauptungen aufzustellen. Der Sachverhalt wird grundsätzlich nur aufgrund dieser Behauptungen erstellt (Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 4 f.; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 15; BK ZPO-Killias, Art. 247 N 17).
III.
1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin behaupte zwar als Grundlage für die eingeklagte Honorarforderung das Bestehen eines Vertrages zwischen ihr und der Beklagten und verweise dazu auf die Bezahlung von vergangenen Rechnungen sowie die erwähnte angebliche Tätigkeit "als Treuhandunternehmen". Sie habe es jedoch unterlassen, Behauptungen zum Zustandekommen des Vertrags, dessen Inhalt, die Vereinbarung einer Vergütung sowie die Art der Vergütung (z.B. nach Aufwand, vereinbarte Stundensätze) aufzustellen. Damit wäre, selbst wenn sie die in Rechnung gestellten Leistungen substantiiert behauptet hätte und beweisen könnte, nicht klar, ob sie Teil eines von der Beklagten erteilten Auftrags und zu vergüten bzw. wie zu vergüten wären. Daraus, dass in der Vergangenheit zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung bestanden habe und seitens der Beklagten Rechnungen bezahlt worden seien, könne nicht geschlossen werden, dass auch die eingeklagten Leistungen Teil dieses (wie auch immer gearteten) Auftrags gewesen seien. Bereits aus diesem Grund sei Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen (Urk. 31 S. 12 ff.). Weiter begnüge sich die Klägerin damit, für die von ihr geltend gemachten Leistungen allein auf die angeblich detaillierten Leistungsaufstellungen in den beiden eingereichten Rechnungen (Urk. 5/6-7) zu verweisen und die mit der Auftragserledigung angeblich befassten Sachbearbeiter als Zeugen zu offerieren (Prot. I S. 7 f., 11 f.). Auf die von ihr selbst eingereichten, zahllosen E-Mails zwischen den beteiligten Personen sei die Klägerin anlässlich ihrer Parteivorträge nicht näher eingegangen. In ihren Parteivorträgen habe die Klägerin damit die Leistungen nicht im Einzelnen, d.h. nach Zeit, Ort, Dauer, Inhalt, Mitarbeiter (substantiiert) behauptet, obwohl die Beklagte die Leistungen bestritten habe. Der pauschale Verweis auf die Rechnungen genüge vorliegend sodann nicht, um ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nachzukommen. Zwar seien darin auf der jeweils zweiten Seite der beiden Rechnungen an verschiedenen Daten einzelne Positionen aufgelistet. Doch seien diese weder eindeutig noch selbsterklärend. Es seien daraus auch Daten, Schlagworte zu Tätigkeiten, Beträge und Kürzel von Angestellten erkennbar. Es genüge jedoch nicht, dass die Informationen in irgendeiner Form vorhanden seien. Die aufgelisteten Informationen müssten klar und verständlich sein, es dürfe kein Interpretationsspielraum bestehen. Die Positionen in den Rechnungen seien jedoch weder für die Gegenpartei noch das Gericht ohne Erklärung nachvollziehbar. So beginne jeder Leistungsbeschrieb mit various clarifications, various correspondence oder various conferences. Danach folgten Schlagworte wie Mails D._____, Abklärung Post, Sichten Pendenzen. Daraus sei nicht erkennbar, welche konkreten Leistungen erbracht worden sein sollen, ob sie für die Beklagte erbracht worden seien und ob sie von einem allfälligen Vertrag umfasst seien. Sodann sei auch keine Dauer der einzelnen angeblichen Leistungen ersichtlich. Weiter sei auch die Leistungsaufstellung im Rahmen der Parteivorträge nicht konkretisiert und erläutert worden, so dass die darin enthaltenen Informationen ohne Weiteres zugänglich wären. Nach dem Gesagten bestehe aufgrund der beiden Rechnungen und deren fehlenden Konkretisierungen ein grosser Interpretationsspielraum, welcher der Beklagten kein konkretes Bestreiten und damit kein sinnvolles Prozessieren erlaube. Es könne von ihr nicht erwartet werden, die Positionen zu interpretieren bzw. Vermutungen aufzustellen. Da die Rechnungen nicht selbsterklärend seien, die Klägerin sie in den Rechtsschriften nicht erläutere und auch sonst keine hinreichenden Ausführungen zur Gesamtforderung gemacht habe, komme sie ihrer Substantiierungsobliegenheit hinsichtlich der Gesamtforderung nicht nach. Damit falle auch ein Beweisverfahren ausser Betracht. Aufgrund der pauschalen Darstellung der Klägerin liessen sich gar keine Beweissätze formulieren. Ebenfalls könnten allfällige Zeugenaussagen die fehlenden Parteibehauptungen nicht ersetzen. Bei wie vorliegend anwaltlich vertretenen Parteien solle und dürfe sich das Gericht mit der im vereinfachten Verfahren vorgesehenen Fragepflicht wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten. Es sei daher nicht am Gericht, die Klägerin auf ihre fehlenden/unsubstantiierten Behauptungen hinzuweisen. Ohnehin sei dies bereits von der Gegenpartei in ihrem ersten Parteivortrag gemacht worden, eine Reaktion der Klägerin sei jedoch ausgeblieben. Im Ergebnis sei die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen, und es sei ihr daher nicht gelungen, eine Honorarforderung darzutun (Urk. 31 S. 14 ff.).
2. Die Klägerin ist der Auffassung, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung, ob ein Vertragsverhältnis bestanden habe und ob die Forderung ausreichend substantiiert gewesen sei, überspitzt formalistisch vorgegangen und habe die von ihr vorgebrachten Argumente zu Unrecht nicht gebührend berücksichtigt. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie habe geltend gemacht und belegt, dass das Auftrags/Dienstleistungsverhältnis zwischen den Parteien schon länger Bestand gehabt habe und frühere Rechnungen, die aus diesem Dienstleistungsverhältnis entstanden seien, von der Beklagten anstandslos bezahlt worden seien. Sie habe vorgebracht, dass die Beklagte durch die Bezahlung der alten Rechnungen ein Vertragsverhältnis bzw. ein Dienstleistungsverhältnis konkludent anerkannt habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie die in Rechnung gestellten Leistungen der Klägerin bezahlt habe, ergebe sich, dass die Beklagte mit diesen Leistungen und den diesen zugrunde liegenden Tätigkeiten einverstanden gewesen sei. Sie habe diese so in Auftrag gegeben. Zudem habe die Beklagte in der Klageantwort selber anerkannt, das Auftrags-/Dienstleistungsverhältnis per 21.12.2020 gekündigt und der Klägerin allfällige Vollmachten entzogen zu haben, worauf sie in ihrer Stellungnahme auch hingewiesen habe. Damit anerkenne die Beklagte, dass das Vertragsverhältnis auch nach ihrer Auffassung bis zum 21.12.2020 gedauert habe; andernfalls hätte sie es nicht auflösen müssen. Soweit die Vorinstanz geltend mache, der Verweis auf Detailbelege in den als Beweismittel eingereichten Rechnungen sei ungenügend, sei ihr nicht zu folgen. In den beiden offenen Rechnungen seien auf der zweiten Seite die Rechnungsdetails aufgeführt, mithin das Datum, die Leistungen, die Kosten und der Leistungserbringer. Das Total der Kosten sei der Beklagten in Rechnung gestellt worden. Das Vortragen dieser Detailaufstellung im Rahmen des mündlichen Vortrags wäre ein blosser Leerlauf gewesen. Sie habe mehrmals erklärt, dass hier die von ihr für die Beklagte erbrachten Leistungen detailliert aufgeführt seien. Sie habe mehrmals erklärt, dass die als Zeugen offerierten und namentlich benannten Mitarbeiter der Klägerin zu den einzelnen von ihnen erbrachten Leistungen/Rechnungsposten, die sie für die Beklagte erbracht hätten, befragt werden könnten. Zudem ergebe sich aus den Detailblättern der geltend gemachten Forderungen, dass die Parteien während des hier interessierenden Zeitraums Juli bis September 2020 und Oktober bis Dezember 2020 via Mail, Briefe, Telefon oder Besprechungen in ständigem Kontakt gestanden und sich laufend über und im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte ausgetauscht hätten. Dies ergebe sich auch aus dem eingereichten Mailverkehr zwischen den Parteien. Die früheren von der Beklagten bezahlten Rechnungen seien ihr in derselben Form und mit gleicher Detaillierung zugestellt worden. Damit sei belegt, dass der Detailierungsgrad ausreichend gewesen sei. Die Beklagte hätte detailliert erklären müssen, welche Positionen sie nicht anerkenne. Wohl habe die Beklagte sieben Positionen aufgeführt, die ihrer Ansicht nach nicht korrekt seien, doch habe sie diese Positionen nicht näher nach Datum, Kosten und Mitarbeiter detailliert. Überdies beträfen diese Ausführungen lediglich sieben von insgesamt über 110 geltend gemachten Positionen, womit über 90% der Positionen nicht beanstandet würden. Die Beklagte habe damit die Forderung der Klägerin nicht rechtsgenügend bestritten (Urk. 30 S. 7 ff.).
3.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
Diese Tatsachenbehauptungen sind nach Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, welche Bestimmung sinngemäss auch im vereinfachten Verfahren zu beachten ist (Art. 219 ZPO), in der Klage aufzuführen. Die klagende Partei trifft aber nicht nur diese Behauptungslast, sondern sie hat ihre Behauptungen auch zu substantiieren. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365, E. 2b).
3.2. Die Tatsachen müssen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1). Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Der Verweis auf eine Beilage ist jedenfalls ungenügend, wenn die Beilagen für sich selbst nicht erlauben, die geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten, und die Beilagen in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert werden (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.1). Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; ausführlich zum Ganzen Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 115/2019, S. 533 ff.).
4.1. Da die Beklagte vor Vorinstanz Einwände erhob, die das Zustandekommen eines Vertrags voraussetzen – überhöhter Preis der einzelnen Leistungen, Schlecht- bzw. Nichterfüllung (vgl. Urk. 21 S. 3 ff., Prot. I S. 10, S. 16 und S. 21, vgl. auch nachfolgend E. III/4.2.) –, ist das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien im Grunde unbestritten. Der Klägerin ist damit insofern zuzustimmen, dass die Klage nicht aufgrund ungenügender Behauptungen zum Zustandekommen des Vertrags abgewiesen werden durfte. Wer aus Vertrag fordert, hat indes nicht nur dessen Zustandekommen, sondern auch dessen Inhalt zu beweisen (BSK ZGB-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 45a). Will eine Partei für entsprechende Arbeiten eine Vergütung vom Auftraggeber einfordern, hat sie für die konkrete Auftragserteilung den Beweis zu erbringen (Art. 8 ZGB). Die Klägerin machte vor Vor-instanz geltend, als Treuhandunternehmen für die Beklagte tätig gewesen zu sein und in diesem Zusammenhang für erbrachte Dienstleistungen zwei Rechnungen gestellt zu haben. Die Rechnungen, welche sich insgesamt auf Fr. 10'116.80 beliefen, seien der Beklagten zugestellt und nicht beanstandet worden. Insbesondere seien frühere Rechnungen, die aus diesem Dienstleistungsverhältnis entstanden seien, von der Beklagten bezahlt worden (Prot. I. S. 7 f.). Hinsichtlich der behaupteten Leistungen verwies sie sodann pauschal auf die Detailauflistungen auf der jeweils zweiten Seite der Rechnungen (Prot. I. S. 7 f.; Urk. 5/6-7). Diese Abrechnungen führen zwar stichwortartig die einzelnen Leistungen samt Datum, die Kosten für die Leistungen, den ausführenden Mitarbeiter sowie die Gesamtsumme auf (Urk. 5/6-7), doch ist der den aufgelisteten Leistungen zugrunde liegende Inhalt des Leistungsauftrages unklar. Einzig der Hinweis auf eine Tätigkeit als Treuhandunternehmen lässt jedenfalls keine Rückschlüsse auf die effektiv vereinbarten Leistungen zu. Auch wenn es nicht notwendig erscheint, die Detailauflistung eins zu eins in die Rechtsschrift zu übernehmen, so wäre es dennoch unerlässlich gewesen, den konkreten Inhalt des Auftrags bzw. Dienstleistungsverhältnisses in den Parteivorbringen näher zu umschreiben. Erst entsprechend konkretisierende und erläuternde Hinweise zum behaupteten Vertragsinhalt hätten es der Beklagten erlaubt, die einzelnen Positionen auf ihre Vertragskonformität zu überprüfen und substantiiert zu bestreiten. Um etwa beurteilen zu können, ob "various clarifications: Abklärungen Post etc." im Zusammenhang mit vereinbarten Leistungen stehen, muss immerhin der behauptete übergeordnete Leistungsauftrag bekannt sein (so auch in dem von der Klägerin angeführten Beispiel, vgl. Urk. 30 S. 28). Zur Erfüllung der Behauptungs- und Substantiierungslast der Klägerin genügte damit einhergehend mit der Vorinstanz der blosse Verweis auf die Rechnungen samt Detailauflistung nicht.
4.2. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen der Auffassung der Klägerin von der Beklagten auch nicht verlangt werden, bei jeder einzelnen Position darzulegen, aus welchem Grund sie diese nicht anerkennt (Urk. 30 S. 27 f.), zumal dies zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen würde (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.3). Die Beklagte machte in der Klageantwort geltend, die Klägerin lasse schlicht offen, in welcher Form und mit welchem Leistungsauftrag sie für die Beklagte tätig gewesen sein wolle, und die mit Rechnungsstellung behaupteten Leistungen seien dafür nicht nachvollziehbar: So seien Dauer und Inhalt der in Rechnung gestellten Leistungen entweder unklar (so z.B. "various clarifications: Abklärungen Post etc.", "various clarifications: Mail betr. Termin, sichten Pendenzen", "various correspondence: Mails besprechen etc."), seien schlicht zu einem überrissenen Preis in Rechnung gestellt (z.B. "various clarifications: Mahnung an D._____", "various clarifications: Reminder offene Rechnungen") oder würden Leistungen für Dritte (insbesondere D._____, E._____ AG und F._____ AG) und nicht für die Beklagte betreffen (z.B. "various clarifications regarding taxes: Abklärungen Vorgehen STE 2018 SE", "various correspondence: Schreiben an D._____ bezgl. Private Tax 2018", [Prot. I S. 10; Urk. 21 S. 3]). Aus den Vorbringen der Beklagten geht klar hervor, unter welchen Gesichtspunkten sie die geltend gemachte Forderung bzw. die dieser zugrunde liegenden Leistungen bestreitet, was angesichts der pauschalen Behauptungen der Klägerin auch ausreichend ist.
4.3. Spätestens nachdem die Beklagte in der Klageantwort Zweifel an der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen erhoben und auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen hatte, wäre die Klägerin gehalten gewesen, ihre Vorbringen zum Inhalt des Auftrags nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3.1.). Dies tat die Klägerin nicht: Vielmehr verwies sie erneut auf die in Rechnung gestellten Leistungen sowie die Details gemäss Detailaufstellung (Prot. I S. 11 f.), die – wie gesehen – keine Rückschlüsse auf den konkreten Vertragsinhalt zulassen. Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin auch nichts, dass einige der Leistungen mit einem hohen Detaillierungsgrad umschrieben sind (Urk. 30 S. 19). Anhand dieser Positionen lässt sich zwar ein möglicher Inhalt des Vertrags erahnen, verlässliche Informationen über den diesen Leistungen zugrundeliegenden Auftrag gehen jedoch auch daraus nicht hervor. Da das Beweisverfahren nicht dazu dient, die notwendigen schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Vervollständigung einer lückenhaften Sachdarstellung zu gewinnen (BGE 127 III 365 E. 2c; ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 12; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 29; Glasl, DIKE Komm-ZPO, Art. 55 N 22), hilft auch die (erneute) Beweisofferte, die im Beweismittelverzeichnis aufgeführten Mitarbeiter, welche diese Leistungen erbracht hätten, zu befragen, nicht weiter (Prot. I S. 12, Urk. 30 S. 12). Aus der vor Vorinstanz eingereichten umfangreichen Mailkorrespondenz (Urk. 18/13) kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich dabei um eine mehrere hundert Seiten umfassende Sammelbeilage handelt, welche weder die Gegenpartei noch das Gericht auf Hinweise zum konkreten Vertragsinhalt zu durchforsten hat. Dass sie auf diese Sammelbeilage vor Vorinstanz näher eingegangen wäre, macht die Klägerin nicht geltend (Urk. 30 S. 17) und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin ferner aus dem Umstand, dass die Beklagte frühere Rechnungen anstandslos bezahlt habe, eine konkludente Zustimmung zum Detaillierungsgrad der Rechnungen ableitet, ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass sie diese Rechnungen samt Detailblätter (Urk. 25/15-18) unangefochten erst nach Aktenschluss einreichte (vgl. Urk. 31 E. II/7.4) und überdies vor Vorinstanz nicht behauptet hatte, dass diese Rechnungen dieselbe Detailauflistung enthalten hätten (Prot. I S. 9 und S. 12). Abgesehen davon, dass die Klägerin mit diesen Vorbringen damit ohnehin verspätet ist, entbindet sie die Möglichkeit, dass der Beklagten die Grundlagen der klägerischen Forderung bekannt gewesen waren, nicht von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Das Fundament der Klage muss nicht nur der Beklagten aufgezeigt werden, sondern ist auch dem Gericht darzulegen. Bis zuletzt blieb jedoch offen, mit welchem konkreten Leistungsauftrag die Klägerin für die Beklagte tätig geworden sein will. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liessen sich vor diesem Hintergrund keine Beweissätze formulieren, weshalb auch ein Beweisverfahren ausser Betracht fällt.
4.4. Dem Gesagten zufolge ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Damit fällt auch die beantragte Aufhebung des Rechtsvorschlags ausser Betracht. Die Berufung ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
IV.
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 2-5) zu bestätigen (Urk. 31 S. 18 f.).
2. Da die Klägerin auch im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, wird sie dafür kosten- und entschädigungspflichtig. Angesichts des Streitwerts im Berufungsverfahren von Fr. 10'116.80 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'750.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3. Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'210.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Oktober 2021 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'210.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'116.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Kriech MLaw S. Meisel
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