NP220005
Forderung
21. März 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender i.V., Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 21. März 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender i.V., Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 21. März 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ Partner AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2022 (FV210009-F)
Erwägungen:
1.
Mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. Januar 2022 (Geschäfts-Nr. FV210009-F) wurde die vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) erhobene Klage abgewiesen. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'160.00 wurde dem Kläger auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 25 S. 20). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. Februar 2022 innert Frist Berufung (Urk. 19/1 und Urk. 24). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'200.00 auferlegt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde (Urk. 29 und Urk. 30). Mit Eingabe vom 15. März 2022 teilte der Kläger mit, dass sich die Parteien am 14. März 2022 im Rahmen des vor Bezirksgericht Zürich hängigen Verfahrens FV210089-L hätten einigen können. Teil der abgeschlossenen Vereinbarung sei auch die strittige Forderung des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich einer Vereinbarung über den Rückzug der Berufung sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens. Demgemäss zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 32 und Urk. 33/1).
2.
Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten; das angefochtene Urteil wird rechtskräftig. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.
3.
Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'086.05 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.00 festzusetzen. Vereinbarungsgemäss (Urk. 33/1 S. 2 f.) sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 ist dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen.
Für das Berufungsverfahren sind zufolge Verzichts keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 33/1 S. 2 f.).
Entscheid
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln von Urk. 24, Urk. 27, Urk. 28/2, Urk. 32 und Urk. 33/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'086.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 21. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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