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Entscheid

NP220008

Forderung

2. Mai 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. Mai 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, …, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 1. März 2022 (FV210154-L)

Erwägungen:

1.

a) Die Parteien – die Klägerin als Unternehmerin und die Beklagte als Bauherrin – schlossen im Mai 2019 einen Werkvertrag betreffend Erstellung einer Elektroanlage für einen Neubau eines Mehrfamilienhauses ab; für die Leistungen der Klägerin wurde ein Pauschalpreis von Fr. 240'000.– (inkl. MwSt.) vereinbart. Die Schlussabrechnung der Klägerin vom 25. Februar 2021 wies aufgrund von Nachträgen und Regiearbeiten einen Saldo von Fr. 28'643.– (inkl. MwSt.) zu ihren Gunsten auf (Urk. 37 S. 4). Am 17. August 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage über Fr. 28'634.-- nebst Zins und Kosten ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 15. Juli 2021, Urk. 1). Nach Durchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 1. März 2022 (Urk. 29 = Urk. 37):

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'072.– nebst Zins zu

5.

% seit 27. März 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der allenfalls nicht beanspruchte Teil des klägerischen Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten sowie 2/3 der Kosten des Schlich-tungsverfahrens zu ersetzen.

4.

Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

b) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 4. April 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 31: Zustellung am 4. März 2022) Berufung (Urk. 36).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (vgl. oben Erw. 1.a). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Die Berufungsschrift der Beklagten enthält keine Anträge. Wenn eine beklagte Partei ein Rechtsmittel erhebt, ohne konkrete Anträge zu stellen, kann zwar zuweilen davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Rechtsmittel eine vollumfängliche Klageabweisung erreichen will. Vorliegend ist eine solche Annahme jedoch schon deshalb nicht geboten, weil die Beklagte gemäss ihrer Berufungsschrift bereit ist, "die von ihr selbst erstellte Schlussrechnung per Saldo aller Ansprüche auf Fr. 245'000.- zu erhöhen und der Klägerin so erneut etwas mehr als nötig zu offerieren" (Urk. 36 am Ende).

Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nichts anderes. Die Vorinstanz hatte in ihrem Urteil erwogen, nebst dem vereinbarten Pauschalpreis von Fr. 240'000.-- habe die Klägerin Anspruch auf Vergütung von im Pauschalpreis nicht enthaltenen Mehrleistungen von insgesamt Fr. 48'949.90, abzüglich einer anerkannten Minderung von Fr. 7'168.90 und abzüglich Akontozahlungen von total Fr. 261'711.--, was als Resultat die zugesprochenen Fr. 20'072.-- ergab (Urk. 37 S. 19). Zu den von der Vorinstanz einzeln abgehandelten Mehrleistungen bzw. Nachträgen (Urk. 37 S. 8-15) äussert sich die Beklagte in ihrer Berufung zwar, beziffert jedoch mehrfach nicht, welche Beträge schliesslich zu berücksichtigen seien. Beispiele: zu Nachtrag 1: "es hätte daher noch eine Reduktion [...] stattfinden müssen" (Urk. 36 S. 2); zu Nachtrag 2: "die im Werkvertrag aufgelisteten Leuchten hätten abgezogen werden müssen, was aber nicht stattfand" (Urk. 36 S. 3); zu Nachtrag 3: "Es hat lediglich eine Bestelländerung der Steckdose im Wohnzimmer gegeben. Die weiteren Posten [...] erlauben somit nicht zu einem Nachtrag" (Urk. 36 S. 3). Damit bleibt offen, um welchen Betrag die vorinstanzlich berücksichtigten und berufungsweise nicht vollständig bestrittenen Mehrleistungen schliesslich herabgesetzt werden sollen.

c) Nach dem Gesagten mangelt es der Berufung der Beklagten an hinreichend klaren Rechtsmittelanträgen. Demgemäss kann auf die Berufung nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Berufungsverfahren ist mangels einschränkender Anträge von einem Streitwert von Fr. 20'072.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 36, 38 und 39/1-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'072.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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