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Entscheid

NP220011

Forderung

30. Juni 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss vom 30. Juni 2022 in Sachen S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Beschluss vom 30. Juni 2022

in Sachen

Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

A._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 2. Juni 2020 (FV190182-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2022 (vormaliges Verfahren: NP200020-O)

Erwägungen:

1.

Der Kläger beantragte mit Teilklage vom 7. Oktober 2019, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm wegen einer bei einer Kollision mit einem Tram der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich erlittenen Körperverletzung Fr. 30'000.– zu bezahlen (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz erklärte die Beklagte mit Teilurteil vom 2. Juni 2020 gegenüber dem Kläger aus dem Unfall vom 20. Februar 2019 dem Grundsatz nach für haftbar (Urk. 38). Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, wies mit Urteil vom 9. Februar 2021 die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil ab und bestätigte dieses (Urk. 53). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts mit Urteil vom 20. Mai 2022 auf, wies die Klage ab und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 57).

An diesem Beschluss wirkt Oberrichter lic. iur. A. Huizinga anstelle der abwesenden bzw. per Ende Juni 2022 zurücktretenden Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider mit.

2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Der Entscheid über die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung ist der Vorinstanz zu überlassen.

2. Die Vorinstanz hat die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ihrem Endentscheid vorbehalten. Der Entscheid über die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung ist der Vorinstanz zu überlassen.

Der Kläger wird für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Er hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 GebV OG), die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.– (§ 13 Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.

1. Die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird der Vorinstanz überlassen.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflich-tet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: ya