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Entscheid

NP220014

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

16. November 2022Deutsch24 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Urteil vom 16. November 2022 in S...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger

Urteil vom 16. November 2022

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2022 (FV220067-L)

Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 S. 1)

"1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF18162.70 mit Zins von 3% seit 28.08.2020 und Gerichtskosten von CHF987.50 und Betreibungskosten von CHF103.30 im Bezug auf Betreibung 1 nicht bestehen.

2. Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben

3. Das Betreibungsamt Kreis... sei gerichtlich anzweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen.

4. Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2022 (FV220067-L): (Urk. 26 S. 8 f.)

1. Die Klage wird im Umfang von CHF 13'620.– zzgl. Zins von 3 % seit 28. August 2020 sowie im Umfang des für den restlichen Betrag geforderten Zinses von 3 % für die Zeit vom 28. August 2020 bis 26. November 2020 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Demzufolge wird die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich... im Betrag von CHF 13'620.– zzgl. Zins von 3 % seit 28. August 2020 sowie im Betrag des für die Restforderung verlangten Zinses von 3% für die Zeit vom 28. August 2020 bis 26. November 2020 aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'510.–, der Klägerin im Umfang von CHF 500.– auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen. Der Rest des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Im Umfang von CHF 1'010.– werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Mitteilung].

5. [Rechtsmittel].

Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin: (Urk. 25 S. 1 f.)

"1 – Das Urteil vom 13. Juli 2022 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV2200067 sei vollumfangreich aufzuheben.

2 – Dispositiv 1 des Urteil vom 13. Juli 2022 im Bezug auf FV220067 sei vollumfangreich aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF18162.70 mit Zins von 3% seit

28.08.2020 und Gerichtskosten von CHF987.50 und Betreibungskosten von CHF103.30 im Bezug auf Betreibung 1 nicht bestehen.

3 – Dispositiv 2 des Urteil vom 13. Juli 2022 im Bezug auf FV220067 sei aufzuhebne und die Enscheidgebühr von CHF1510 sei vollumfangreich auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Kostenvorschluss vom CHF1510 sei der Klägerin zurückzuerstatten.

4 – Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben

5 – Das Betreibungsamt Kreis... sei gerichtlich anzweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen.

6 – Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich/ZH. In den Steuerperioden von 2011 bis und mit 2018 reichte sie keine Steuererklärungen ein, weshalb sie von der Veranlagungsbehörde für diese Steuerperioden veranlagt wurde. Am 27. August 2020 erliess der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) gegenüber der Klägerin eine Sicherstellungsverfügung, gegen welche die Klägerin am 2. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob. Mit Urteil vom 25. August 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als anstelle von Fr. 50'000.– lediglich der Betrag von Fr. 22'012.50 sicherzustellen sei. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 wies dieses sie ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 10/1). In der gestützt auf die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 angehobene Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich... wurde der Klägerin am 4. Mai 2022 der Zahlungsbefehl zugestellt (Urk. 2). Dagegen erhob die Klägerin am 16. Mai 2022 Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 10/1).

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) hat ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich/ZH. In den Steuerperioden von 2011 bis und mit 2018 reichte sie keine Steuererklärungen ein, weshalb sie von der Veranlagungsbehörde für diese Steuerperioden veranlagt wurde. Am 27. August 2020 erliess der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) gegenüber der Klägerin eine Sicherstellungsverfügung, gegen welche die Klägerin am 2. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob. Mit Urteil vom 25. August 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insofern gut, als anstelle von Fr. 50'000.– lediglich der Betrag von Fr. 22'012.50 sicherzustellen sei. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 wies dieses sie ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 10/1). In der gestützt auf die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 angehobene Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich... wurde der Klägerin am 4. Mai 2022 der Zahlungsbefehl zugestellt (Urk. 2). Dagegen erhob die Klägerin am 16. Mai 2022 Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 10/1).

2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Datum Eingang) machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann hinsichtlich des weiteren vorinstanzlichen Prozessverlaufs auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 26 S. 2). Am 13. Juli 2022 erging das Urteil der Vorinstanz (Urk. 26).

3. Am 14. September 2022 erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 22) Berufung und stellte die vorgenannten Berufungsanträge (Urk. 25 S. 1 f.).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2;

BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Laieneingaben darf die Berufungsinstanz an das Erfordernis, dass sich der Berufungskläger mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021, E. 5.2; BGer 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020, E. 5; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Von der Berufungsinstanz darf jedoch nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (OGer ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

2. Die Klägerin äussert sich in ihrer Berufungsschrift über weite Teile zum Sachverhalt, macht pauschal und ohne jeglichen Bezug zum angefochtenen Entscheid geltend, ihre (Grund-)Rechte würden verletzt, wiederholt ihre Argumentation aus dem erstinstanzlichen Verfahren und kritisiert den Entscheid der Vorinstanz in allgemeiner Art und Weise, ohne in irgendeiner Form auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen (vgl. Urk. 25 Rz. 1-5, Rz. 9, Rz. 13-15, Rz. 17-26 und Rz. 28-30). Dies stellt vor dem Hintergrund der Erwägung hiervor keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1).

III. Materielle Beurteilung der Berufung

1. Vertretung des Beklagten

1.1. Die Vorinstanz liess sich zur Frage der rechtsgenügenden Vertretung des Beklagten nicht ausdrücklich vernehmen. Aufgrund der Tatsache, dass die Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 vor Vorinstanz mit den anwesenden Personen durchgeführt und im Nachgang ein Entscheid getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Vertretung des Beklagten durch lic. iur. X._____ als unproblematisch beurteilte (vgl. Prot. I. S. 4 ff.; Urk. 26).

1.2. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Berufungsschrift zunächst auf den Wortlaut der Vorladung der Vorinstanz (Urk. 9/1) und rügt gestützt darauf, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei für den Beklagten eine Person ohne rechtsgenügende Vollmacht erschienen. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, zu überprüfen, wer die erschienene Person gewesen sei und ob eine ausreichende Bevollmächtigung vorgelegen habe. Die Vorinstanz habe dies jedoch nicht gemacht, respektive auch keinen Ausweis überprüft. Sie hätte aufgrund der fehlenden Vollmacht festhalten müssen, dass der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen sei. Es sei für den Beklagten deshalb offensichtlich unmöglich gewesen, die Forderung zu begründen oder einen Vergleich abzuschliessen. Aus Sicht der Klägerin wäre ihre Klage deshalb gutzuheissen gewesen (Urk. 25 Rz. 6-8).

1.3. Die Vertretungsbefugnis kann sich entweder aus einer Ermächtigung des Vollmachtgebers (vgl. Art. 32 ff. OR) oder aber aus einer gesetzlichen Norm ergeben. Entsprechend ist eine Vollmacht nicht erforderlich, wenn sich die Vertretungsbefugnis aus einem Erlass ergibt. Gemäss § 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (VO OKStA ZH; LS 631.51) übernimmt die Dienstabteilung Inkasso die Aufgabe der Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren, unter Vorbehalt von § 8 lit. a VO OKStA ZH. Im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH erfüllt die Gruppe Bezugsdienste die Aufgabe der Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inkassoverfahren.

1.4. Für den Beklagten ist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 lic. iur. X._____ erschienen (vgl. Prot. I S. 4). Aus den Akten ist ersichtlich, dass es sich beim Juristischen Sekretär lic. iur. X._____ um einen Mitarbeiter der Gruppe Bezugsdienste des kantonalen Steueramts handelt und er bereits mit dem vorliegenden Inkassoverfahren befasst war (siehe Urk. 10/1 und Urk. 12). Da der Gruppe Bezugsdienste im Sinne von § 8 lit. a VO OKStA ZH die Aufgabe zufällt, den Kanton in zugewiesenen Inkassoverfahren zu vertreten, ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte in vorliegendem Verfahren durch lic. iur. X._____ vertreten lässt. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erweist sich damit als unbegründet. Im Übrigen war die Vorinstanz nicht gehalten, die Identität der erschienenen Personen zu überprüfen, zumal daran im Zeitpunkt der Verhandlung keinerlei Zweifel bestanden beziehungsweise die Klägerin nicht aufzeigt, weshalb die Vorinstanz an der Identität hätte zweifeln müssen.

2. Anträge des Beklagten

2.1. Sowohl im Verlaufsprotokoll der Vorinstanz als auch im vorinstanzlichen Urteil vom 13. Juli 2022 sind unter den entsprechenden Titeln lediglich die Rechtsbegehren der Klägerin aufgeführt. Rechtsbegehren des Beklagten werden an vorgenannten Stellen hingegen keine genannt (vgl. Prot. I. S. 2 und Urk. 26 S. 2).

2.2. Die Klägerin rügt, der Beklagte habe vor Vorinstanz trotz entsprechendem Hinweis auf der Vorladung zur Hauptverhandlung keine Anträge gestellt. Es sei deshalb rechtswidrig beziehungsweise verfassungswidrig, ihre Klage ohne einen Antrag auf Abweisung abzuweisen. Ebenso sei es von der Vorinstanz rechtswidrig gewesen, ihr die Kosten aufzuerlegen, ohne einen entsprechenden Antrag der Gegenseite zu erhalten (Urk. 25 Rz. 9 f.).

2.3. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben grundsätzlich Rechtsbegehren zu stellen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor und stellt der beklagten Partei die Klage zu, sofern diese keine Begründung enthält. Nach Art. 228 Abs. 1 ZPO stellen die Parteien ihre Anträge nach der Eröffnung der Hauptverhandlung und begründen diese. Parteianträge sind eine Aufforderung an das Gericht, eine bestimmte inhaltliche Entscheidung oder eine prozessuale Anordnung im Verfahren zu treffen. Die Anträge brauchen sodann eine tatsächliche Begründung (Tatsachenbehauptungen). Die Parteien sind nicht gehalten, den ganzen Sachverhalt erneut darzulegen. Vielmehr sollen sie den massgebenden Sachverhalt in gedrängter, konzentrierter Form präsentieren, um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 228 N 19 ff.). Sind Rechtsbegehren unklar, sind sie nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO auszulegen. Dabei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen und unter Umständen durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO eine Klärung herbeiführen (KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 221 N 14a m.w.H.). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dies bedeutet, dass diejenige Partei, die mehr unterliegt, den grösseren Kostenanteil zu übernehmen hat (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 106 N 2).

2.4. Dem Verhandlungsprotokoll des vorinstanzlichen Verfahrens ist zu entnehmen, dass der Beklagte im Rahmen des ersten Parteivortrags die Klage der Klägerin im Umfang von Fr. 7'158.95 anerkannt sowie im Umfang von Fr. 11'003.75 bestritten und seinen Standpunkt im Verlaufe der Verhandlung mündlich begründet hat (vgl. Prot. I S. 5 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage im Umfang von Fr. 11'003.75 beantragte. Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe keine Anträge gestellt ist damit aktenwidrig. Die Gerichtskosten sind sodann wie ausgeführt von Amtes wegen festzusetzen und die Prozesskosten sind gemäss den Grundsätzen in Art. 106 ZPO zu verteilen. Ein Antrag des Beklagten in Bezug auf die Gerichtskosten ist somit – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht notwendig. Hinsichtlich einer allfälligen Parteientschädigung wären Anträge zwar notwendig, im vorliegenden Verfahren wurden von der Vorinstanz jedoch keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die vorgenannte Rüge der Klägerin erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

3. Betreibung gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020

3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beklagte habe zugestanden, dass die für das Jahr 2016 in Betreibung gesetzte Forderung getilgt worden und der Betrag für das Jahr 2019 nicht vollstreckbar sei. Es sei deshalb nur noch der Bestand der für die Jahre 2017 und 2018 verlangten Steuerbeträge zu prüfen. Gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 9. September 2019, die Steuerrechnung vom 27. Oktober 2020 sowie Art. 163 Abs. 1 DBG, Art. 164 Abs. 1 DBG und Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beklagte habe nachgewiesen, dass die Klägerin für die direkte Bundessteuer 2017 einen Betrag von Fr. 5'530.20 zuzüglich 3% Zins seit 27. November 2020 schulde. Im übrigen Umfang der Betreibung von Fr. 13'620.– sowie der gesamthaft geforderten Zinsen von 3% seit 28. August 2020 sei der Nachweis nicht gelungen und die Klage in diesem Umfang entsprechend gutzuheissen (Urk. 26 S. 5 ff.).

3.2. Die Klägerin rügt, sie habe weder die Sicherstellungsverfügung vom 28. August 2020, noch eine Rechnung oder Mahnung in Bezug auf die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2017 und 2018 erhalten. Die Forderungen seien deshalb nicht fällig und sie könne auch nicht in Verzug sein, weshalb auch keine Verzugszinsen geschuldet seien. Es sei durch den Beklagten ausserdem nicht begründet oder belegt worden, dass die vorgenannten Veranlagungsverfügungen rechtskräftig und vollstreckbar seien. Gemäss Art. 67 Abs. 4 SchKG sei es erforderlich, dass eine Forderungsurkunde und deren Datum auf dem Betreibungsbegehren beziehungsweise auf dem Zahlungsbefehl genannt würden. Die Veranlagungsverfügungen seien nicht auf dem Zahlungsbefehl erwähnt, und es sei während der Verhandlung weder begründet noch belegt worden, dass diese Forderungen vollstreckbar, fällig oder in Verzug seien (vgl. Urk. 25 Rz. 11 f., Rz. 18-21, Rz. 24 und Rz. 28). In diesem Zusammenhang macht die Klägerin in ihrer Berufungsschrift sodann geltend, eine Betreibung auf Zahlung gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung sei gar nicht möglich. Eine Sicherstellungsverfügung gelte gemäss Art. 80 SchKG nicht als vollstreckbare Urkunde in Bezug auf eine Betreibung auf Zahlung (vgl. Urk. 25 Rz. 16 f. und Rz. 26). Schliesslich rügt die Klägerin, der Beklagte habe den Zustellnachweis beziehungsweise die Rechtskraftbescheinigungen erst nach der Verhandlung und damit zu spät eingereicht (vgl. Urk. 25 Rz. 17).

3.3. Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner als Kläger und der Gläubiger als Beklagter auftritt. Die umgekehrten Parteirollen ändern indes nichts an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Beweislast. Obwohl der Gläubiger die Beklagtenrolle hat, trägt er die volle Substanzierungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung (BSK SchKG I-BANGERT, Art. 85a N 4 m.w.H.). Grundsätzlich ist zwischen einer Betreibung auf Geldzahlung und einer Betreibung auf Sicherheitsleistung zu unterscheiden (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die Sicherheitsleistung wird bei der kantonalen Depositenanstalt als Sicherheit für die sichergestellte Forderung hinterlegt, die betreffende Forderung bleibt bestehen (BSK SchKG I-ACOCELLA, Art. 38 N 19). Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 169 Abs. 4 DBG). Wenn das Betreibungsamt angesichts eines Begehrens auf Betreibung auf Sicherheitsleistung irrtümlicherweise einen gewöhnlichen Zahlungsbefehl erlässt, liegt keine Nichtigkeit vor, da es nicht um einen Fall der Bestimmungen der Betreibungsart nach Art. 38 Abs. 3 SchKG geht (BGer 5A_680/2016 vom 24. März 2017, E. 3.2).

3.4. Mit der Klägerin ist zu festzuhalten, dass in einer Betreibung auf Sicherstellung auf dem Zahlungsbefehl ein entsprechender Vermerk angebracht werden müsste, was im vorliegenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich... fälschlicherweise unterlassen wurde (Urk. 2 und Urk. 10/1). Der Zahlungsbefehl war deswegen allerdings nicht von vornherein nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Eine SchKG-Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl hat die Klägerin nicht angestrengt, weshalb dieser grundsätzlich Gültigkeit entfaltet. Im vorliegenden Verfahren betreffend die negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG geht es somit einzig um die Frage, ob die Forderung, welche im vorgenannten Zahlungsbefehl aufgeführt ist, noch besteht. Die Klägerin führt zu Recht aus, dass gemäss Art. 67 Abs. 4 SchKG die Forderungsurkunde und deren Datum im Betreibungsbegehren anzugeben sind. Diese Angaben finden gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG Eingang in den Zahlungsbefehl. Als Forderungsurkunde ist im genannten Zahlungsbefehl die Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 18'162.70 zu 3% Zins seit 28. August 2020 aufgelistet (Urk. 2 und Urk. 10/1). Die Forderung ist somit ohne Weiteres aus dem Zahlungsbefehl bestimmbar. Der Beklagte hat den Bestand der geforderten Sicherheitsleistung sodann mittels eingereichter Sicherstellungsverfügung sowie den dazugehörigen Rechtsmittelentscheiden belegt (vgl. Urk. 10/1). Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Sicherstellungsverfügung nicht erhalten, wird durch die ihrerseits dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahren entkräftet. Im Übrigen hat die Klägerin weder vor Vorinstanz noch in ihrer Berufungsschrift dargetan, dass sie die Sicherheitsleistung vollständig erbracht oder die gesamte Steuerschuld beglichen hätte. Es gibt somit derzeit keinen Grund anzuzweifeln, dass die geforderte Sicherheitsleistung im Umfang von Fr. 5'530.20 nach wie vor geschuldet ist. Die Sicherstellungsverfügung wurde sodann trotz erhobenen Rechtsmitteln sofort vollstreckbar (vgl. Art. 169 DBG). In der Sicherstellungsverfügung ist ein Zins von 3% ab 28. August 2020 aufgeführt und die Zinsschuld wurde auch vom Verwaltungsgericht im vorgenannten Urteil vom 25. August 2021 bestätigt (vgl. Urk. 10/1). Die weiteren Rügen der Klägerin betreffend die Rechtskraft beziehungsweise die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügungen sowie allfällige unterbliebene Mahnungen sind damit unbeachtlich. Bezüglich der Rüge, der Beklagte habe den Zustellnachweis beziehungsweise die Rechtskraftbescheinigung erst nach der Verhandlung und damit zu spät eingereicht, bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz diesen Umstand zugunsten der Klägerin berücksichtigt und entsprechend mangels nachgewiesener Zustellung lediglich den Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 5'530.20 zuzüglich Zins seit 27. November 2020 als nachgewiesen erachtet hat (Urk. 26 S. 6 f.).

3.5. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht – wenn auch mit einer abweichenden Begründung – davon aus, dass die Klage der Klägerin im Sinne von Art. 85a SchKG zumindest im Umfang von Fr. 5'530.20 abzuweisen ist. Damit ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Klage im Umfang von Fr. 13'620.– zzgl. Zins von 3% seit 28. August 2020 sowie im Umfang des für den restlichen Betrag geforderten Zinses von 3% für die Zeit vom 28. August 2020 bis 26. November 2020 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist (Urk. 26 S. 8), nicht zu beanstanden.

4. Keine Nichtigkeit der Betreibung

4.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 13. Juli 2022 äussert sich nicht zum vor Vorinstanz erhobenen Rechtsbegehren der Klägerin, die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären (vgl. Urk. 1 und Urk. 26).

4.2. Die Klägerin beantragt wie eingangs ausgeführt auch im Berufungsverfahren, die Betreibung Nr. 1 sei für nichtig zu erklären. Sie bringt vor, die Forderung in der Höhe von Fr. 18'162.70 beinhalte Beträge in Bezug auf eine Ordnungsbusse sowie Steuerforderungen aus dem Jahr 2016, welche vor Betreibungseinleitung bezahlt worden seien. Auf Grund dessen sei die Betreibung nichtig (vgl. Urk. 25 Rz. 28).

4.3. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nichtigkeit einer Verfügung tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 145 III 436 E. 4; BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGE 145 III 436 E. 4; BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; BGE 144 IV

362 E. 1.4.3; BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGE 142 II 411 E. 4.2). In Ausnahmefällen kann eine rechtsmissbräuchliche – und damit nichtige – schikanöse Betreibung vorliegen, wenn es offensichtlich ist, dass der Gläubiger mit der Betreibung Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1; BGE 130 II 270 E. 3.2.2; BGE 115 III 18 E. 2b). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II

415 E. 1.2 m.w.H.; BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018, E. 3.2).

4.4. Die Klägerin bringt keinerlei Sachumstände vor, die auf Nichtigkeit der Betreibung schliessen lassen könnten. Aus den Akten sind solche ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn ein Teil der der Betreibung zugrunde liegenden Forderungen bereits vor deren Einleitung bezahlt wurde, führt dies vor dem Hintergrund der hiervor zitierten Rechtsprechung nicht dazu, dass die vom Beklagten eingeleitete Betreibung nichtig wäre. Die geltend gemachte Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich... ist daher nicht gegeben.

5. Ergebnis

Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2022 ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des

Berufungsverfahrens ist die Klägerin vor Berufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kostenpflichtig.

2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG; vgl. Urk. 26). Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist vom von der Vorinstanz berechneten Streitwert (vgl. Urk. 26 S. 7) abzüglich dem gutgeheissenen Umfang in der Höhe von Fr. 13'620.–, mithin von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 5'530.20 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist für das zweitinstanzliche Verfahren eine um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 560.– festzusetzen.

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juli 2022 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 560.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 25 und Urk. 27 und Kopien von Urk. 28/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'530.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Huizinga MLaw A. Eggenberger

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