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Entscheid

NP220017

Forderung

31. Oktober 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 31. Okto...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP220017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Beschluss vom 31. Oktober 2022

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et … [Titel] X._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. April 2022; Proz. FV220018

Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten: (act. 2 S. 2 und 7 sinngemäss)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 20'503.40 zuzüglich 5% Zins pro Jahr zu bezahlen, und zwar mit Zinslaufzeiten ab 29. April 2021 auf dem Betrag von CHF 20'000.00 und ab 18. Juli 2021 auf dem Betrag von CHF 503.40.

2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. … vor Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon sei zu beseitigen. Die Kosten von Fr. 103.30 der Betreibung sind der Beklagten aufzuerlegen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Einzelgerichtes:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20'000.– nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2021, Fr. 503.40 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juli 2021sowie Fr. 103.30 (Zahlungsbefehlskosten) zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 19. November 2021) wird aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflich-tet, der Klägerin die Gerichtskosten (Fr. 2'000.– bei unbegründetem Entscheid; Fr. 3'000.– bei begründetem Entscheid) zu ersetzen.

Im Mehrbetrag wird der Klägerin der Kostenvorschuss zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (exkl. MwSt.) zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– zu bezahlen.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge der Beklagten und Berufungsklägerin: (act. 30 sinngemäss)

Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Februar 2022 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2). Nach Einholung eines Kostenvorschusses bei der Klägerin (act. 5 und 7) setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 25. Februar 2022 Frist zur Stellungnahme an (act. 8). Die Beklagte erstattete ihre Stellungnahme am 7. März 2022 (act. 10). Am 26. April 2022 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, an der seitens der Beklagten niemand erschien (Prot. S. 6). Gleichentags erging das Urteil der Vorinstanz, welches den Parteien zunächst in unbegründeter Ausfertigung (act. 21) und – auf entsprechenden Antrag der Beklagten hin – alsdann in begründeter Ausfertigung zugestellt wurde (act. 27 = act. 31/1 = act. 32 [Aktenexemplar]).

2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 erhob die Beklagte, vertreten durch ihren Verwaltungsrat C._____, rechtzeitig Berufung (act. 30; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-28). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be-

rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

rufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten.

2. C._____ führt in der Berufungsschrift aus, das Gericht sei mehrmals informiert worden, dass er seit Januar 2022 in Behandlung sei und die Termine am Gericht nicht habe wahrnehmen können und immer noch nicht wahrnehmen könne. Er habe mit psychischen Problemen zu kämpfen. Trotzdem sei ein Entscheid gefällt worden, den er so nicht akzeptiere. Er habe niemanden für ihn an die Termine senden können, da keiner im Geschäft wisse, was vorgefallen und was abgemacht worden sei. In der Beilage sende er sämtliche Arztzeugnisse, welche auch der Vorinstanz zugestellt worden seien (act. 30).

3. Die Vorinstanz hat zum Ablauf des Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, nach Eingang der Klage und Einholung einer Stellungnahme der Beklagten seien die Parteien am 24. März 2022 zur Hauptverhandlung auf den 26. April 2022 vorgeladen worden. Mit Schreiben vom 30. März 2022 habe die Beklagte ohne Begründung ein Arztzeugnis vom 29. März 2022 für C._____ eingereicht, welches diesem ab 30. März 2022 bis 30. April 2022 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt habe (act. 32 S. 3 m.H.a. act. 13 und act. 14/1). Die Beklagte sei daraufhin mit Verfügung vom 1. April 2022 – für den Fall, dass sie ein Verschiebungsgesuch habe einreichen wollen – aufgefordert worden, ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis nachzureichen, welches sich zudem über die Gründe zu äussern habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Verhandlungsunfähigkeit am 26. April 2022 noch bestehen werde. Ansonsten werde davon ausgegangen, C._____ sei am 26. April 2022 verhandlungsfähig (act. 32 S. 3 m.H.a. act. 15). Mit Schreiben vom 12. April 2022 habe die Beklagte – erneut unbegründet – ein neues Arztzeugnis vom 7. April 2022 für C._____ eingereicht (act. 32 S. 3 m.H.a. act. 17 und act.18). Das Arztzeugnis vom 7. April 2022 (act. 18) habe C._____ neu die Arbeitsunfähigkeit ab 30. März 2022 bis 20. April 2022 bescheinigt. Da die Beklagte nicht um die Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht und zudem mit dem eingereichten Arztzeugnis vom 7. April 2022 angezeigt habe, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch bis am 20. April 2022 bestehe, sei davon auszugehen gewesen, dass die Beklagte kein Verschiebungsgesuch habe stellen wollen bzw. dieses spätestens mit der Einreichung des neuen Arztzeugnisses sinngemäss zurückgezogen habe. An der Hauptverhandlung vom 26. April 2022 sei die Beklagte jedoch dessen ungeachtet säumig geblieben (act. 32 S. 3 f.). Die Vorinstanz kam alsdann zum Schluss, dass sich der Tatsachenvortrag der Klägerin – unter Berücksichtigung der Eingabe der Beklagten vom 7. März 2022 – als schlüssig und vollständig erweise und an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen keine erheblichen Zweifel bestünden, so dass nach durchgeführter Hauptverhandlung ein Endentscheid zu treffen sei (vgl. act. 32 S.

3 ff., u.a. mit Hinweis auf Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO).

4. Der Berufungsschrift der Beklagten lässt sich sinngemäss entnehmen, dass sie der Vorinstanz zum Vorwurf macht, ein Urteil erlassen zu haben, obwohl seitens der Beklagten niemand an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und obwohl er mehrmals mitgeteilt habe, dass er die Termine am Gericht aus psychischen Gründen nicht wahrnehmen konnte und noch immer nicht könne. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beklagte allerdings in keiner Weise auseinander (s. vorne E. II.2). Sie tut nicht dar, in welchen Punkten sie die Begründung der Vorinstanz als falsch erachtet bzw. aus welchen Gründen die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen sollen. Damit genügt die Berufungsschrift auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

III.

1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 20'503.40 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in

Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 600.– festzusetzen.

2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'503.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

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