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Entscheid

NP230014

Forderung

21. April 2023Deutsch7 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb einer zahnärztlichen Praxis. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) befand sich über mehrere Jahre bei der Beklagten in zahnmedizinischer Behandlung. In der Zeit vom -- 2 of 6 -13. Dezember 2018 bis am 26. Februar 2019 führte der behandelnde Zahnarzt der Beklagten beim Kläger an 13 Zähnen insgesamt 17 Füllungstherapien durch (Urk. 30 S. 3).

1.2. Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 1. Februar 2022 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte (Urk. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 30 S. 2). Mit Urteil vom 22. Februar 2023 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 23 S. 21 f. = Urk. 30 S. 21 f.).

1.2. Mit Eingabe vom 28. April 2022 erhob der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 1. Februar 2022 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte (Urk. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 30 S. 2). Mit Urteil vom 22. Februar 2023 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 23 S. 21 f. = Urk. 30 S. 21 f.).

1.3. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. März 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 25) Berufung mit dem eingangs wiedergegebenen Antrag (Urk. 29).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz fällt bei Spruchreife selbst einen Entscheid über die Klagebegehren (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie kann auch Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und somit eine allenfalls fehlende Spruchreife selber herbeiführen. Die Berufung muss daher – im Sinne einer Rechtsmittelvoraussetzung – neben einer Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich ein Begehren in der Sache enthalten, das im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Erstinstanz ist nur dann zulässig, wenn die Berufungsinstanz bei einer Gutheissung der Berufung mangels (auch nicht herbeiführbarer) Spruchreife nicht selbst, sondern nur kassatorisch entscheiden könnte (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 3; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20; ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 34).

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2.2. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsschrift keinen Antrag in der Sache, sondern lediglich einen Rückweisungsantrag (Urk. 29 S. 2). Da daraus aber klar und unmissverständlich hervorgeht, was die Beklagte von der Berufungsinstanz verlangt, ist der Antrag weder auslegungsbedürftig noch unklar, weshalb die gerichtliche Fragepflicht nicht zum Tragen kommt. Des Weiteren lässt sich auch der Berufungsbegründung kein (impliziter) Antrag in der Sache entnehmen, zumal die Beklagte darin im Wesentlichen bloss ausführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abgesehen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Dies genügt allerdings nicht, zumal die Berufungsinstanz selbst Beweise hätte abnehmen können (Art. 316 Abs. 3 ZPO) und infolgedessen ein Antrag in der Sache zu stellen gewesen wäre. Abgesehen davon verweist die Beklagte zur Begründung der vorerwähnten Rüge (Verletzung ihres Rechts auf Beweis) auf keine einzige Aktenstelle (vgl. Urk. 29 S. 3 f.). Insbesondere zeigt sie nicht auf, wo sie vor Vorinstanz zum Beweis welcher von ihr (wo) vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen ein gerichtliches Gutachten offeriert hat (zur diesbezüglichen Obliegenheit: BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 4A_255/2021 vom 22. März 2022, E. 3.1.6; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Ob und bezüglich welcher konkreten Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz das Recht der Beklagten auf Beweis verletzte, kann deshalb nicht beurteilt werden. Auf die Rüge wäre daher mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen gewesen.

2.3. Ein ungenügender Rechtsmittelantrag und/oder eine unzureichende Begründung stellen keine verbesserlichen Mängel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4; BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022, E. 3.3.1), weshalb auf die vorliegende Berufung ohne Weiteres nicht einzutreten ist.

3.1. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65 (Urk. 30 S. 20). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit

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§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, an die Beklagte unter Beilage der Akten (mit dem Hinweis, dass diese innert 5 Tagen zu retournieren sind), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'703.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 21. April 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya

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