Lexipedia

Entscheid

NP230017

Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG

29. Juni 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 25. Mai 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 16. Februar 2022, Urk. 1). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nach Abweisung der von ihr dagegen erhobenen Beschwerden (Urk. 5, 6, 17 und 17A; Beschwerdeverfahren PP220029, PP220032). Ebenso erfolglos blieben Beschwerden gegen das Nichteintreten auf die von der Klägerin gestellten Ausstandsgesuche (Urk. 7, 9, 10, 12, 19 und 20; Beschwerdeverfahren PP220041, PP220036). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine einmalige Frist zur Stellungnahme zur Zuständigkeit an (Urk. 22). Am 6. März 2023 (Eingang am 9. März 2023) ersuchte die Klägerin hierzu um eine Erstreckung als Notfrist von 5 Tagen (Urk. 24), was ihr mit Verfügung vom 9. März 2023 gewährt wurde (Urk. 24). Am 15. März 2023 stellte die Klägerin Gesuche um Fristwiederherstellung und Fristerstreckung (Urk. 26). Mit Verfügung vom 20. März 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche vom 15. März ab und trat auf die Klage nicht ein (Urk. 29 = Urk. 34; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 15. Mai 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 30: Zustellung am 29. März 2023) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 33). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'100.-- leistete die Klägerin innert Nachfrist (Urk. 35-37). Da sich die Berufung der Klägerin sodann sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb -- 3 of 8 -der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Das Obergericht hat die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, solange diese nicht geradezu ins Auge springen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb -- 3 of 8 -der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Das Obergericht hat die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, solange diese nicht geradezu ins Auge springen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36).

3. a) Zu den Gesuchen um Fristwiederherstellung und -erstreckung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Klägerin habe es sich selber zuzuschreiben, dass sie die ihr per Einschreiben gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO zugestellte Verfügung vom 9. März 2023 (Gewährung der Notfrist bis 13. März 2023) erst gegen Ende der postalischen Abholfrist und damit nach Ablauf der Notfrist abgeholt habe. Soweit sie geltend mache, sie sei davon ausgegangen, dass die Fristerstreckung ab Zustellung des bewilligten Gesuchs laufe, habe die prozesserfahrene Klägerin diesen Irrtum sich selber zuzuschreiben. Die nach eigenen Angaben bis zum 13. März 2023 gesunde Klägerin hätte genügend Zeit gehabt, eine fristgerechte Stellungnahme einzureichen, habe diese Frist aber verstreichen lassen. Da sich die Klägerin nach dem Ausgeführten weder auf kein noch auf ein nur leichtes Verschulden gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO berufen könne, sei ihr Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen. Infolgedessen könne die bereits abgelaufene Frist nicht mehr erstreckt werden (Urk. 34 Erwägung 2). b) Die Klägerin macht hierzu in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, sie erhalte Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen vom Bezirksgericht Zürich regelmässig per A-Post Plus oder sogar per A-Post. Es sei willkürlich, vorliegend die Bewilligung für eine so kurze Notfrist per Gerichtsurkunde zuzustellen, insbesondere, da es gerichtsnotorisch sei, dass sie Gerichtsurkunden fast immer am letzten Tag der Frist abhole (Urk. 33 S. 2).

-- 4 of 8 --

c) Die Bewilligung eines Fristerstreckungsgesuchs ist eine gerichtliche Verfügung. Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO werden solche durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Indem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 9. März 2023 (Gewährung des Gesuchs um eine Notfrist von 5 Tagen) genau so zugestellt hat (Urk. 25), liegt offenkundig keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Dass die Klägerin in ihrem Gesuch um Mitteilung per A-Post Plus ersucht hatte (vgl. Urk. 24), ändert nichts daran, dass die Vorinstanz gesetzeskonform gehandelt hat; von Willkür kann keine Rede sein. Wenn die Klägerin um eine Notfrist von 5 Tagen ersucht, liegt es an ihr, eine nachfolgende gerichtliche Sendung zeitnah abzuholen; tut sie dies nicht, gereicht ihr dies zum Verschulden. Die entscheidrelevante vorinstanzliche Erwägung, dass die Klägerin genügend Zeit gehabt hätte, eine fristgerechte Stellungnahme einzureichen, wird sodann in der Berufung nicht beanstandet.

4. a) Zum Nichteintreten auf die Klage erwog die Vorinstanz zusammengefasst, nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre sei Art. 86 SchKG direkt nur auf Zahlungen anwendbar, welche aufgrund eines privatrechtlichen Verhältnisses vorgenommen worden seien; öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche könnten somit nicht auf dem Weg der direkten Anwendung von Art. 86 SchKG der Kognition der Zivilgerichte unterworfen werden. Die von der Klägerin behauptete nicht bestehende Schuld betreffe eine Steuerforderung bzw. allenfalls eine Steuerstrafe. Die Klägerin mache damit einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch geltend, wofür die Vorinstanz als Zivilgericht nicht zuständig sei. Damit sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 34 Erw. 3). b) Die Klägerin macht hierzu in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz behaupte bloss, dass öffentlich-rechtliche Rückforderungsansprüche nicht auf dem Weg der direkten Anwendung von Art. 86 SchKG der Kognition der Zivilgerichte unterworfen werden könnten. Allerdings werde auf keine Art und Weise erklärt, wie man sonst die Rückforderung der gegen ihren Willen bezahlten Forderung und auch die Löschung der Betreibung erreichen könne. Dies sei eine Verletzung der Begründungspflicht (Urk. 33 S. 2).

-- 5 of 8 --

c) Ein angerufenes Gericht prüft von Amtes wegen (unter anderem) seine eigene sachliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Die Vorinstanz hat genau dies getan und ihre Zuständigkeit aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Rückforderungsanspruchs verneint (was berufungsweise nicht beanstandet wird). Ein Gericht ist jedoch nicht gehalten, die Zuständigkeit anderer Gerichte oder Behörden zu prüfen und die Parteien zu beraten, wo und wie sie eine Klage einreichen könnten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Es ist ohne weiteres erkennbar, welche Gründe zum Nichteintreten auf die Klage geführt haben.

5. a) Zu den Kostenfolgen erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Klägerin werde ausgangsgemäss kostenpflichtig. Gestützt auf den Streitwert von Fr. 12'632.70 betrage die ordentliche Entscheidgebühr Fr. 2'119.--. Aufgrund der Erledigung ohne Anspruchsprüfung könnten die Kosten auf die Hälfte reduziert werden. Da das Verfahren durch die Ausstandsgesuche und das Fristwiederherstellungsgesuch erheblichen Zeitaufwand verursacht habe, erscheine eine Reduktion auf Fr. 1'500.-- als angemessen (Urk. 34 Erw. 4). b) Die Klägerin macht hierzu in ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, dies sei zu hoch für einen sechsseitigen unbegründeten Entscheid; angemessen wären höchstens Fr. 500.--. Sie habe bereits einen Nichteintretensentscheid erhalten, weil kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei; daher sei diesmal ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden (Urk. 33 S. 3). c) Mit diesen Vorbringen werden die dargelegten entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen (Berechnung der vollen Entscheidgebühr, nur teilweise Reduktion aufgrund zusätzlichen Aufwands wegen der von der Klägerin gestellten Gesuche betreffend Ausstand und Fristwiederherstellung) nicht beanstandet, womit es dabei bleibt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

-- 6 of 8 --

7. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 12'632.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 20. März 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 34, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

-- 7 of 8 --

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'632.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st -- 8 of 8 --