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Entscheid

NP230022

Forderung

22. September 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 27. Januar 2023 wurde die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Fr. 8'157.85 nebst Zins zu 5% seit 11. Mai 2022 sowie Fr. 4'948.80 nebst Zins zu 5% seit 17. April 2022 zu bezahlen. Zudem wurde der Rechtsvorschlag in der gegen die Beklagte angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kanton Basel Stadt (Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2022) beseitigt (Urk. 23 S. 9 = Urk. 27 S. 9).

2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Juni 2023 fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 24/2) Berufung mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben (Urk. 26). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde die Beklagte aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'100.– zu leisten (Urk. 29). Das mit Eingabe vom 28. Juni 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 30; Urk. 31/4) wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2023 abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 36). Nachdem die Beklagte den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 28. August 2023 eine Nachfrist angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 39). Da der Kostenvorschuss bis heute nicht eingegangen ist, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 39 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Juni 2023 fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 24/2) Berufung mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben (Urk. 26). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde die Beklagte aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'100.– zu leisten (Urk. 29). Das mit Eingabe vom 28. Juni 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 30; Urk. 31/4) wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2023 abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 36). Nachdem die Beklagte den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 28. August 2023 eine Nachfrist angesetzt. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 39). Da der Kostenvorschuss bis heute nicht eingegangen ist, ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten (Urk. 39 Dispositiv Ziff. 1; Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).

3. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'106.65 ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'106.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am:

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