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Entscheid

NP230023

Forderung

15. August 2023Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C._____ AG, welche unter anderem die Erbringung von Dienstleistungen im …-Bereich bezweckt (HRA ZH vom tt.mm 2023). Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) ist Inhaber der Einzelunternehmung D._____. Die Parteien schlossen am 26. Februar 2014 einen Internet-System-Vertrag (nachfolgend Altvertrag) ab, in welchem sich die Klägerin gegen finanzielle Entschädigung zu Internet-Leistungen, namentlich die Erstellung, Gestaltung, den Betrieb und Unterhalt einer individuellen Internet-Webseite (Webpaket "Premium") für den Beklagten verpflichtete. Der Altvertrag wies eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten auf und verlängerte sich jeweils um zwölf Monate, wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich gekündigt wurde (act. 4/3). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 kündigte der Beklagte den Altvertrag auf Ablauf der (vierjährigen) Vertragsdauer (act. 4/6). Da die sechsmonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten war, verlängerte sich der Altvertrag um ein Jahr bis 25. Februar 2019, während welcher Zeit der Beklagte die Entschädigung -- 3 of 13 -auch bezahlte (u.a. act. 2 S. 4 und act. 23 S. 2). Am 8. Mai 2018 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, welche eine Erweiterung des Leistungsumfangs der Klägerin bei gleicher Entschädigung vorsah (nachfolgend Vereinbarung; act. 4/4). In der Folge gerieten die Parteien in Streit darüber, ob mit dem Abschluss der Vereinbarung ein Internet-System-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von vier Jahren geschlossen wurde.

2. Die Klägerin reichte am 14. Juli 2022 Klage beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, mit den vorstehend aufgeführten Rechtsbegehren ein (act. 1 f.). Sie verlangt im Wesentlichen die Bezahlung der fälligen Entschädigung gemäss Vereinbarung ab Mai 2019 für 36 Monate (monatlich CHF 324.–; act. 2 S. 4). Nach Eingang des Kostenvorschusses und der Stellungnahme zur Klageschrift (act. 8 und 15) fand am 10. Februar 2023 vor Vorinstanz die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien je zwei Vorträge hielten. Die anschliessenden Vergleichsgespräche blieben erfolglos (Prot.Vi S. 5 ff.). Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die Vorinstanz die Klage ab (act. 30 = act. 37 = act. 38 [Aktenexemplar]).

3. Gegen das Urteil gelangte die Klägerin mit Berufung vom 19. Juni 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich, worin sie zusammengefasst beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zur Zahlung von CHF 11'631.60 zu verpflichten (act. 35 S. 2, vgl. vorstehende Berufungsanträge). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-33). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Die zur Berufung legitimierte Klägerin reichte die mit Anträgen sowie einer Begründung versehene Berufungsschrift innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz ein (act. 31 und 35, Art. 311 ZPO). Der Streitwert übersteigt die für die Berufung notwendige Streitwertgrenze von CHF 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Vorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 41). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.

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2.

2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

2.1. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).

2.2. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4;4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.

3. Zu prüfen ist, ob mit der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 ein neuer Internet-System-Vertrag mit einer vierjährigen Mindestlaufzeit abgeschlossen wurde, wie die Klägerin postuliert, oder ob die Vereinbarung eine Ergänzung des Altvertrags

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darstellt, mit welcher für die verbleibende Dauer des gekündigten Altvertrags ein erweiterter Leistungsumfang der Klägerin vereinbart wurde, wofür der Beklagte plädiert (act. 2, 15 und Prot. Vi S. 5 ff.).

4. Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien über die wesentlichen Punkte erforderlich (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 OR). Ein Konsens liegt vor, wenn sich die Parteien über den Inhalt tatsächlich einig sind (tatsächlicher Konsens) oder wenn eine der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der Willensäusserung der Gegenseite zu schützen und die andere auf ihrer Äusserung in deren objektivem Sinn zu behaften ist (normativer Konsens; BGE 123 III 35 E. 2b, BGer 4A_574/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1; BK OR-MÜLLER; Art. 1-18 OR, Art. 1 N 198 ff.). In einem Auslegungsstreit ist zunächst zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Nur wenn kein übereinstimmender wirklicher Wille festgestellt werden kann, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welchen Inhalt eine Willenserklärung hat. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Lässt sich aufgrund der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertragliche Bindung zustande (Dissens; BGer 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1).

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog, ein tatsächlicher Konsens im Sinne der Klägerin, wonach ein neuer Internet-System-Vertrag mit einer mindestens vierjährigen Laufzeit abgeschlossen worden sei, sei nicht erwiesen. Sie legte daraufhin die Vereinbarung nach dem Vertrauensgrundsatz aus und kam zum Schluss, der Beklagte habe den Vertrag so verstehen dürfen, dass es sich um eine blosse Anpassung des Leistungsumfangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages handelt (act. 38 S. 7 ff.).

5.2. Die Klägerin will dies nicht gelten lassen. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz verkenne, dass die Parteien in der Vereinbarung schriftlich und unmissverständlich

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festgehalten hätten, dass mit Unterzeichnung der Vereinbarung eine neue Laufzeit beginne ("Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung.''). Sie scheint geltend machen zu wollen, dieser Wortlaut sei in Verbindung mit den AGB so klar, dass ein tatsächlicher Konsens angenommen werden müsse, wonach mit Vertragsunterzeichnung die vierjährige Mindestlaufzeit begonnen habe (act. 35 S. 5). Dagegen ist einzuwenden, dass der Beklagte gerade bestritt, die Formulierung tatsächlich im gleichen Sinne wie die Klägerin verstanden zu haben, und sich die Klägerin auf keine Beweise für ihre Behauptung stützen kann. Sie macht überdies nicht geltend, die Vorinstanz habe von ihr offerierte Beweise zum Nachweis des Willens des Beklagten unrechtmässig nicht abgenommen. Die Klägerin scheint im Übrigen selber am tatsächlichen Konsens zu zweifeln, wenn sie anfügt, es frage sich höchstens, welche neue Laufzeit mit der Unterzeichnung der Vereinbarung begonnen habe (act. 35 S. 5). Die Rüge ist deshalb unbegründet.

5.3. Die Klägerin wendet weiter ein, die Behauptung des Beklagten, es habe bei Abschluss der Vereinbarung vom Vertragstext abweichende mündliche Absprachen über die Laufzeit gegeben, sei nicht zu hören (act. 35 S. S. 4). Damit übersieht die Klägerin, dass die Vorinstanz erklärte, die Parteien hätten die Vereinbarung gemäss ihren Parteibehauptungen unterschiedlich verstanden und es seien keine Beweise zum Gespräch zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten am 8. Mai 2018 offeriert worden, weshalb ein normativer Konsens zu prüfen sei (act. 38 S. 8). Die Vorinstanz hat damit nicht nur einen tatsächlichen Konsens verneint, sondern stellte auch fest, dass keine vom Vertragstext abweichenden mündlichen Willensäusserungen der Parteien vorlägen, welche (normativ) auszulegen wären. Die Rüge zielt somit ins Leere.

6.

6.1. Die Vorinstanz hatte folgende Vereinbarung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (act. 4/4 S. 1): … [Scan der Vereinbarung]

6.2. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn-

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gefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kommt dem Gericht ein gewisses (Rechtsfolge-)Ermessen zu. Die Rechtsmittelinstanz auferlegt sich bei der Überprüfung einer gewissen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.

7. Die Vorinstanz zog in Erwägung, es habe beim Abschluss der Vereinbarung ein Wissensgefälle unter den Parteien bestanden, weil der Abschluss von Internet-System-Verträgen für den Beklagten als Inhaber eines Garagenbetriebs selten sei. In der von der Klägerin formulierten Vereinbarung werde eine feste Laufzeit von vier Jahren im Gegensatz zum Altvertrag nirgends genannt. Aus dem Ingress gehe ebenfalls nicht hervor, dass ein neuer Vertrag mit Mindestdauer geschlossen werden soll. Auch enthalte der pauschale Verweis in der Vereinbarung auf die AGB des Altvertrags keinen Hinweis auf einen Neubeginn einer vierjährigen Mindestvertragsdauer. Zudem unterscheide sich das Erscheinungsbild der Vereinbarung wesentlich von demjenigen des Altvertrags. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht ein ähnliches Vertragsformular benutzt habe, wenn sie einen vergleichbaren Vertrag habe abschliessen wollen. Dass in der Vereinbarung nicht ausdrücklich auf die fixe vierjährige Laufzeit hingewiesen werde, lasse den Eindruck entstehen, man habe dem Beklagten bewusst eine Vereinbarung vorgelegt, deren Tragweite er allenfalls nicht direkt würde erkennen können. Der Passus in der Vereinbarung "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung" sei nicht eindeutig als Hinweis auf eine neue fixe Mindestlaufzeit zu verstehen, sondern könne ebenso als Vertragsklausel verstanden werden, ab wann -- 8 of 13 -der neu vereinbarte Leistungsumfang gelten soll. Auch dies mache Sinn, um einen Kunden wie den Beklagten, der seinen Vertrag bereits gekündigt habe, zu einem Sinneswandel zu bewegen. Die Vereinbarung enthalte ferner nicht die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Internet-System-Vertrags; es fehlten etwa die gesamte geschuldete Leistung der Klägerin und das vom Beklagten zu bezahlende Entgelt. Die Kündigung deute klar darauf hin, dass der Beklagte keinen neuen Vertrag habe abschliessen wollen. Er habe die Vereinbarung deshalb nach Treu und Glauben als Erweiterung der Leistung der Klägerin für die restliche Dauer des gekündigten Altvertrags verstehen dürfen (act. 38 S. 8 ff.).

8.

8.1. Die Klägerin hält in der Berufung zusammengefasst daran fest, aufgrund der klaren Formulierung in der Vereinbarung liege ein Konsens der Parteien vor, dass am 8. Mai 2018 ein neuer Internet-System-Vertrag mit erweitertem Leistungsumfang, aber mit denselben Vertragsklauseln und AGB wie im Altvertrag geschlossen worden sei (act. 35 S. 5 ff.). Mit diesen Ausführungen wiederholt die Klägerin einzig ihre abweichende Rechtsauffassung, welche sie vor Vorinstanz bereits mehrmals vortrug (act. 2 und 23 sowie Prot. Vi. S. 10 ff.). Mit der sorgfältigen Würdigung im angefochtenen Entscheid setzt sie sich hingegen nicht näher auseinander. Es bleibt deshalb unklar, welche konkreten Überlegungen der Vorinstanz falsch oder unangemessen sein sollen und einer Korrektur bedürfen. Es fehlt folglich bereits an einer einlässlichen Begründung der Berufung (vgl. E. II./2.1 f.). Inhaltlich stützt die Klägerin ihre Auslegung zudem isoliert auf den Wortlaut der Vereinbarung, ohne weitere relevante Umstände einzubeziehen. Ihre normative Auslegung erweist sich deshalb als unvollständig und zu eng (vgl. act. 35 S. 7: Fazit). Die Vorinstanz gewichtete hingegen neben dem Wortlaut als massgebliche Umstände die Urheberschaft des Vertragstextes (Klägerin), das Wissensgefälle unter den Parteien, die komplett unterschiedlichen Erscheinungsbilder von Altvertrag und Vereinbarung, den lückenhaften Regelungsinhalt der Vereinbarung, die bereits erfolgte Kündigung des Altvertrags sowie die Interessenlage der Parteien. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche auslegungsrelevanten Umstände nicht beachtet wurden. Die Vorinstanz ging ferner methodisch korrekt vor, indem sie prüfte, wie der Beklagte als vernünf-- 9 of 13 -tiger Geschäftspartner die im Vertragstext festgehaltene Willensäusserung der Klägerin aufgrund all dieser Kriterien verstehen durfte. Trotz schlüssiger Argumentation der Vorinstanz und mangelhafter Begründung der Berufung seien nachfolgend einige Vorhalte und Aspekte näher beleuchtet:

8.2. Dem Einwand, es werde in der Vereinbarung auf den Inhalt des Altvertrages verwiesen, welcher als zentraler Vertragsbestandteil eine vierjährige Laufzeit ("Laufzeit: Achtundvierzig Monate" mittig auf der ersten Seite des Altvertrages) nenne, was in Ziff. 1.3 der AGB wiederholt werde (act. 35 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass aus dem Wortlaut der Vereinbarung allein nicht hervorgeht, welche Laufzeit gemeint ist, zumal weder die konkrete Mindestdauer von 48 Monaten noch die massgebliche Ziffer der AGB genannt werden. In der Vereinbarung fehlt vielmehr jeglicher Hinweis auf eine bzw. die vierjährige Mindestvertragsdauer. Im Sinne der Vorinstanz ist nicht einzusehen, weshalb die Klägerin diese nicht aufführte, wenn sie die Mindestlaufzeit hätte klar vereinbaren wollen. So hätte beispielsweise die Klausel "Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung" einfach durch die Worte "Der Beginn der vierjähren Mindestlaufzeit ist das Datum..." ersetzt resp. ergänzt und optisch hervorgehoben werden können. Die Begründung der Klägerin, die vierjährige Mindestlaufzeit sei nicht aufgeführt worden, weil die Vereinbarung nur die zusätzlichen (neuen) Vertragsbestandteile enthalten habe (act. 35 S. 5), überzeugt nicht. Das geschuldete Entgelt erfuhr ebenfalls keine Veränderung gegenüber dem Altvertrag, dennoch wurde dieser Punkt in der Vereinbarung prominent dargestellt.

8.3. Was die Interessenlage der Parteien beim Abschluss der Vereinbarung betrifft, liegen die Vorteile eines neuen mehrjährigen Vertrags für die Klägerin auf der Hand, wäre doch damit die Kündigung durch den Beklagten faktisch ausgehebelt und eine weitere jahrelange Geschäftsbeziehung mit ihm gesichert worden. Dagegen lässt sich ein Gewinn für den Beklagten infolge der Leistungserweiterung für das Gericht nicht ersehen, zumal die Klägerin hierzu nichts vorträgt. Während die von der Klägerin geschuldeten EDV-Leistungen gemäss Altvertrag anhand der Ziff. 1 AGB nachvollzogen werden konnten (Gestaltung, Erstellung, Betrieb und Unterhals einer individuellen Internet-Webseite des Kunden, act. 4/4, Ziff. 1 AGB), wurde die -- 10 of 13 -Leistungserweiterung nur pauschal mit der Angabe "Content Management System auf allen Hauptseiten + SSL Basis" umschrieben. Was sie im Falle des Beklagten konkret beinhaltet und von der bisherigen Leistung unterscheidet, lässt sich auch aus den AGB des Altvertrags nicht erfassen (vgl. Ziff. 1 AGB: "Vertragsabschluss und Leistungsumfang", act. 4/3). Die Klägerin hat es insbesondere vor Vorinstanz unterlassen, anschaulich darzustellen, welchen attraktiven Vorteil die Vereinbarung für den Beklagten bot, der diesen als vernünftigen Geschäftsmann trotz ausgesprochener Kündigung zu einer weiteren mehrjährigen Vertragsbeziehung mit ihr hätte bewegen können. Der Umstand, dass die Klägerin bereit war, zusätzliche Leistungen zum bisherigen Preis anzubieten, ist ohne erkennbaren Mehrwert für den Beklagten jedenfalls nicht geeignet, einen normativen Konsens zu bejahen.

8.4. Optisch fällt auf, dass sich der Verweis auf die AGB des Altvertrags und den Laufzeitbeginn unscheinbar in kleingedruckter Schrift am Ende der Vereinbarung befinden, während die Aufmerksamkeit auf den gross und in Handschrift vermerkten Systemumfang sowie die eingerahmten Felder betreffend "Entgelt" und "Ergänzungen der Vereinbarung" gelenkt wird, welche Vertragselemente den kleingedruckten Text gestalterisch dominieren. Damit wird dem Vertragspartner der Eindruck vermittelt, es gehe um im Wesentlichen die Erweiterung des Leistungsumfanges der Klägerin und das dafür zu bezahlende Entgelt. Aufgrund der verfänglichen bildnerischen Gestaltung der Vereinbarung musste der Klägerin als redlicher Geschäftspartnerin die Gefahr bewusst sein, dass der Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet, ohne das Kleingedruckte sorgfältig gelesen und in allen Konsequenzen bedacht zu haben. Die Klägerin macht weder geltend noch beruft sie sich auf Beweise dafür, den Beklagten vor der Unterzeichnung mündlich auf die neu beginnende Mindestvertragsdauer hingewiesen zu haben. Hätte für den Beklagten sogleich erkennbar sein sollen, dass eine identische Vereinbarung wie der Altvertrag einzig mit erweiterter Leistungspflicht geschlossen werden soll, hätte nahegelegen, das gleiche Formular zu verwenden und leicht anzupassen, zumal problemlos der erweiterte Leistungsumfang hätte eingefügt und die einmaligen Anschlusskosten hätten gestrichen werden können (act. 4/3: in Feld "Partner"). Das Erscheinungsbild der Vereinbarung weist jedoch keine Ähnlichkeit mit dem Altvertrag auf, was für einen nachgeordneten Zusatzvertrag und nicht für eine gleichwertige Vereinba-- 11 of 13 -rung spricht. Auf einen Zusatzvertrag deutet schliesslich klar die Formulierung in der Vereinbarung, wonach die AGB des Altvertrags gelten, "die das Partnerunternehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprünglichen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basis-Vereinbarung bereits erhalten hat" (Unterstreichung hinzugefügt).

9. Zusammenfassend besteht kein Anlass, das Auslegungsergebnis der Vorinstanz zu korrigieren. Der Beklagte ist in seinem Verständnis zu schützen, es handle sich bei der Vereinbarung vom 8. Mai 2018 um eine Anpassung des Leistungsumfangs für die verbleibende Dauer des bereits gekündigten Altvertrages. Damit fehlt ein normativer Konsens über den Abschluss einer Vereinbarung mit vierjähriger Mindestlaufzeit. Bei diesem Ergebnis ist auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, bei Zweifeln eines normativen Konsenses sei die von der Klägerin vorformulierte Klausel zu ihren Ungunsten und damit im Sinne des Beklagten auszulegen, nicht mehr einzugehen (act. 38 S. 11). Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert im Berufungsverfahren von CHF 11'631.60. Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

11. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2023 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

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Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.– verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 35), sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'631.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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