NP230025
Forderung
28. September 2023Deutsch28 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP230025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 28. September 2023 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Juni 2023 (FV220099-L)
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Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 20'208.50 zzgl. Zins von 5 % seit 8. Februar 2021 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten;" der Beklagten (Prot. I, S. 13 und Urk. 13 S. 2): "- Auf die Klage sei nicht einzutreten. - Eventualiter, soweit darauf einzutreten ist, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. - Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Juni 2023: (Urk. 18 S. 20 = Urk. 25 S. 20)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'208.50 zuzüglich Zins zu
5 % seit 8. Februar 2021 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'180.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'220.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie der Klägerin den Kostenvorschuss von CHF 3'180.– und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.– zu ersetzen.
5. [Mitteilung]
6. [Rechtsmittel]
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Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 24 S. 2): "- Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2023 (Geschäftsnummer FV220099-L/U) sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. - Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten zuzüglich MWST."
Erwägungen:
I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.
Sachverhalt
1.1
Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz führte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) im C._____ (AG) unter der Firma "D._____" einen Hotel- und Gastronomiebetrieb als Einzelunternehmen. Am tt.mm.2021 wurde die Firma infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) erbringt verschiedene Dienstleistungen in den Bereichen juristische Aus- und Weiterbildung und Coaching; zudem bietet sie Rechtsvertretungen im aussergerichtlichen Bereich an (Urk. 25 S. 4).
1.2
Im Rahmen ihrer Tätigkeit im C._____ wurde die Klägerin in verschiedene Rechtsstreitigkeiten verwickelt. In diesem Zusammenhang zog sie die Beklagte als Rechtsberaterin und -vertreterin bei, wobei Letztere durch E._____, dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrats der Beklagten mit Einzelunterschriftsberechtigung, vertreten wurde. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht unterzeichnet (Urk. 25 S. 4).
1.3
Mit E-Mail vom 4. Februar 2019 liess E._____ namens der Beklagten der Klägerin und deren Lebenspartner F._____ ein Dokument mit dem Titel "Zahlungsvereinbarung" zukommen. Er begründete dies damit, dass die Klägerin und ihr Lebenspartner seine Rechtsdienstleistungen zurzeit nicht durch den besproche-- 3 of 19 -nen Mietvertrag begleichen könnten. Er bat sie, das Dokument zu unterzeichnen und zeitnah zu retournieren. In dieser "Zahlungsvereinbarung" hielt E._____ namens der Beklagten folgendes fest (Urk. 25 S. 14 f.; Urk. 4/5): "Präambel Der Gläubiger ist Rechtsdienstleistungserbringer in Zürich und erbrachte gegenüber den Schuldnern von Anfang Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 Rechtsauskunft, Rechtberatung und Rechtsbeistand. Per Ende Januar 2019 betrug die Schuld CHF 28'530 zzgl. MWST. Nachdem die Schuldner [gemeint die Klägerin und F._____] den Betrag bis Ende Januar 2019 nicht bezahlt oder anbezahlt haben, verständigen sich die Parteien mit der vorliegenden Zahlungsvereinbarung über die Zahlungskonditionen der Gesamtschuld und vereinbaren dazu was folgt:
1.
Schuldanerkennung und Zahlungspflicht Die Schuldner anerkennen, dass sie dem Gläubiger solidarisch einen vereinbarten Betrag von CHF 20'000 zu zahlen schulden, und verpflichtet sich, die Schuld gegenüber dem Gläubiger durch Zahlung der folgenden Teilbeträge und nach folgenden Konditionen zu tilgen. Die Solidarschuldnerschaft bedeutet, dass jeder Schuldner für den gesamten Betrag haftet. […]"
1.4
Die Vereinbarung wurde in der Folge nicht unterzeichnet. Vielmehr liess die Beklagte F._____ nach telefonischer Besprechung am 6. Februar 2019 ein als "Zahlungsverpflichtung" bezeichnetes Dokument zukommen, in welchem F._____ anerkennen sollte, der Beklagten Fr. 20'000.– zu schulden (Urk. 25 S. 5).
1.5
F._____ unterzeichnete diese Erklärung am 14. Februar 2019. Am 20. Februar 2019 stellte die Beklagte ein Betreibungsbegehren gegen die Klägerin bzw. D._____, Einzelunternehmen, über Fr. 20'000.– (Urk. 14/54). Den Grund der Forderung umschrieb die Beklagte mit "Dienstleistungen vom 1.10.2018 bis 31.1.2019". Unter Bemerkungen hielt die Beklagte fest: "Gesamtbetrag von -- 4 of 19 -CHF 28'530 zzgl. MWST; vergleichsweise Tilgung durch Bezahlung von CHF 20'000." F._____ bezahlte zwischen April 2019 und Mai 2020 insgesamt Fr. 20'000.– an die Beklagte (Urk. 25 S. 5).
1.6
Mit Wirkung ab 4. Juli 2019 wurde über die Klägerin als Inhaberin des Einzelunternehmens der Konkurs eröffnet (Urk. 25 S. 4). Die Beklagte erstellte am 20. August 2019 im Rahmen des gegen die Klägerin geführten Konkursverfahrens eine detaillierte Leistungsabrechnung, um im Konkurs – nach Abzug der Zahlungen von F._____ im Gesamtbetrag von Fr. 20'000.– – eine (Rest-)Forderung von Fr. 20'208.50 zuzüglich Zins zu 5 % geltend zu machen. Das Konkursamt Thalwil kollozierte die Forderung der Beklagten mit Verfügung vom 6. November 2020 im Betrag von Fr. 20'208.50 in der 3. Klasse und wies das Zinsbegehren ab (Urk. 25 S. 5 f.).
1.7
Mit Valuta vom 8. Februar 2021 wurde von einem auf die Klägerin und F._____ lautenden Konto bei der Tellco Bank der Betrag von Fr. 20'208.50 an die Beklagte überwiesen. Nachdem sämtliche Forderungen der im Kollokationsplan des Konkursamts Thalwil vom 6. November 2020 aufgenommenen Gläubiger getilgt bzw. die Konkurseingaben zurückgezogen waren, wurde der Konkurs über die Klägerin mit Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen am Bezirksgericht Horgen vom 27. Mai 2021 widerrufen. Strittig ist, ob die bezahlten Fr. 20'208.50 tatsächlich geschuldet waren (Urk. 25 S. 6).
2.
Prozessgeschichte
2.1
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 machte die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Kreise 4 und 5 der Stadt Zürich vom 23. März 2022 (Urk. 1) eine Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 25 S. 2). Dieses erging am 8. Juni 2023 (Urk. 18 = Urk. 25).
2.2
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte innert Frist (siehe Urk. 20) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 24). Mit Verfügung vom
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19.
Juli 2023 wurde ihr Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'170.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 28 f.).
2.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–23). Da sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. Materielle Beurteilung
1.
Prozessuale Vorbemerkungen
1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH LY130013 vom 06.08.2013, E. I.4.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August -- 6 of 19 -2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1).
1.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Man darf von der Berufungsinstanz nicht erwarten, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Berufungsbegründung geeignet sein könnten (OGer ZH LY130013 vom 06.08.2013, E. I.4.; BGer 5A_438/2012 vom 27. August -- 6 of 19 -2012, E. 2.4). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (siehe BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (siehe BGE 134 I 83 E. 4.1).
1.2. Die Beklagte legt über weite Teile ihre Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen (Urk. 24 Rz. 6–20). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf – unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung an anderer Stelle – nicht einzugehen ist.
1.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zulässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; siehe BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Im Berufungsverfahren ist das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblieben waren, ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N 44).
2. Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin
2.1. Die Vorinstanz erwog, sie habe der Klägerin mit Verfügung vom 4. August 2022 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'180.– angesetzt. Diesen habe die Klägerin fristgerecht bezahlt (Urk. 25 S. 2).
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2.2. Die Beklagte bringt vor, die Verfügung sei am 5. August per Einschreiben versandt worden. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Sendung nicht abgeholt worden wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte jedoch die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gegolten. Die Klägerin habe den Kostenvorschuss nicht einbezahlt und sei daher säumig gewesen (Urk. 24 Rz. 46). Die Vorinstanz habe die Verfügung daraufhin den Anwälten der Klägerin erneut zugesandt. Damit habe sie, obwohl die erste Verfügung per Einschreiben versandt worden sei, mehr als einen Monat später irrtümlich noch einmal dieselbe Frist angesetzt anstatt wie von Art. 101 Abs. 3 ZPO vorgeschrieben nur eine Nachfrist. Letztere hätte zwingend kürzer ausfallen müssen als die ursprüngliche Frist (Urk. 24 Rz. 47). Als erfahrene Prozessanwälte hätten die Rechtsvertreter der Klägerin, als sie die Verfügung vom 4. August 2022 im September 2022 noch einmal erhalten hätten, nach Treu und Glauben mit Leichtigkeit erkennen können und müssen, dass das Gericht bei der zweiten Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses leidglich eine Nachfrist von maximal 15 Tagen hätten setzen dürfen (Urk. 24 Rz. 48). Folglich hätten sie den Kostenvorschuss spätestens am 15. Tag nach dem Eingang einzahlen müssen. Die Zahlung des Kostenvorschusses am 3. Oktober 2022 sei daher eindeutig zu spät erfolgt (Urk. 24 Rz. 49). Hätte die Vorinstanz Art. 101 Abs. 3 ZPO korrekt angewandt, hätte sie auf die Klage nicht eintreten dürfen (Urk. 24 Rz. 51).
2.3. Vorladungen, Verfügungen und Entscheide werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass die Abholungseinladung unter Angabe der Frist in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGer 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023, E. 3.3.2).
2.4. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Post bei der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvertretung) eine Abholaufforderung hinterlassen hätte. Aus der Aktennotiz vom 13. September 2022 ergibt sich vielmehr, dass die
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Zustellung an die klagende Partei (Versandbestätigung vom 5. August 2022) in der Fachapplikation nicht ersichtlich und kein Empfangsschein eingegangen war. Deshalb wurde die Verfügung vom 4. August 2022 am 13. September 2022 nochmals per Einschreiben an die klägerische Rechtsvertretung versandt (Urk. 8). Ohne Abholaufforderung konnte die Zustellfiktion nicht greifen. Da die Verfügung vom 4. August 2022 gegenüber der Klägerin nicht eröffnet worden war, musste die Vorinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO ansetzen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zielen ins Leere. Die Klägerin empfing die Verfügung vom 4. August 2022 am 14. September 2022 (Urk. 9). Der Kostenvorschuss ging bei der Vorinstanz am 3. Oktober 2022 und damit innerhalb der 20-tägigen Frist ein (Urk. 6; Urk. 10). Die Zahlung erfolgte damit rechtzeitig.
3. Leistungen der Beklagten
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte mache in ihrer Leistungsabrechnung vom 20. August 2019 zwar geltend, ab Februar 2019 weitere Leistungen für die Klägerin erbracht zu haben. Die Klägerin bestreite jedoch, dass die Beklagte für die in dieser Leistungsabrechnung aufgeführten Aufwendungen einen Auftrag gehabt, diese Leistungen tatsächlich erbracht und die dafür geltend gemachte Zeit effektiv aufgewendet habe. In der Klagebegründung habe sie sich im Einzelnen zu den in der Leistungsabrechnung der Beklagten konkret aufgeführten Aufwendungen geäussert und damit hinreichend substantiierte Behauptungen dazu aufgestellt (Urk. 25 S. 11 f.). Mit ihrem Standpunkt berufe sich die Klägerin auf negative Tatsachen, welche zu einer erweiterten Bestreitungslast der Beklagten führten. Dabei habe die Beklagte den klägerischen Behauptungen ihrerseits eine eigene inhaltlich substantiierte Sachdarstellung gegenüberzustellen. Die Beklagte habe die positiven Sachumstände zu behaupten und zu beweisen, welche die Würdigung des klägerischen Standpunkts entkräften würden. Auf das vorliegende Verfahren übertragen bedeute dies, dass die Beklagte – welche näher am massgeblichen Sachverhalt und Beweis stehe als die Klägerin – insbesondere Behauptungen zum Gegenstand und Inhalt der strittigen Leistungen aufzustellen und entsprechende Beweismittel zu offerieren habe. Den Ausführungen der Beklagten liessen sich keine über den Inhalt der Leistungsabrechnung vom 20. August 2019 hinausgehenden Be-- 9 of 19 -hauptungen entnehmen. Soweit die Beklagte mit den in dieser Leistungsabrechnung aufgeführten Positionen ihre Aufwendungen hinreichend substantiiert vorgebracht habe, habe die Klägerin diese wie erwähnt bestritten. Nachdem die Beklagte es unterlassen habe, zum Beweis der strittigen Leistungen Beweismittel zu offerieren, fehle es an einem Nachweis dafür, dass die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich erbracht worden seien (Urk. 25 S. 12).
3.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass die Höhe des Honorars nicht erwiesen sei. Die Beklagte habe den Zeugenbeweis zu dieser Frage angeboten, den das Bezirksgericht Zürich nicht abgenommen habe. G._____ und H._____ hätten der Sitzung vom 25. September 2018 beigewohnt und könnten bezeugen, dass die Beklagte zu Rechtsdienstleistungen beauftragt worden sei und die Klägerin dem Stundensatz von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer zugestimmt habe (Urk. 24 Rz. 22). Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht festgehalten, dass es an einem Beweis dafür fehle, dass die Beklagte die in der Forderungseingabe vom 20. August 2019 (Urk. 4/13) geltend gemachten Leistungen erbracht habe (Urk. 24 Rz. 24). Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beweislast für den Bestand der einzelnen Aufträge, für die Leistungserbringung und die aufgewendete Zeit sei aufgrund der Regel "negativa non sunt probanda" bei der Beklagten gewesen (Urk. 24 Rz. 24 und 28). Es treffe nicht zu, dass für alle Arbeiten faktisch unbeweisbare Tatsachen vorgelegen hätten, welche die Klägerin mit blossen Behauptungen habe bestreiten müssen und für deren Bestehen die Beklagte den vollen Beweis hätte erbringen müssen (Urk. 24 Rz. 29). Die Forderungseingabe vom 20. August 2019 komme den Anforderungen an einen genügenden Leistungsnachweis nach (Urk. 24 Rz. 30). Die zahlreichen Behauptungen der Klägerin, für die Arbeiten sei weniger Zeit aufzuwenden gewesen, seien unbehelflich (Urk. 24 Rz. 37). Es sei nämlich nicht massgebend, ob ein anderer Rechtsdienstleister mehr oder weniger Zeit aufgewendet hätte, wenn er dieselben Aufgaben wie E._____ erfüllt hätte. Massgeblich sei nur die effektiv verwendete Zeit (Urk. 24 Rz. 38). Daher habe die Beklagte sich nicht zum klägerischen Vorwurf äussern müssen, wonach die erbrachten Dienstleistungen angeblich zu viel Zeit in Anspruch genommen hätten. Dies sei irrelevant und darüber hinaus unzutreffend (Urk. 24 Rz. 39).
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3.3. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Streitig ist eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung, wenn die Äusserung der Gegenpartei die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptung in Frage stellt. Die Bestreitung erfolgt durch eindeutigen Bezug auf eine Darstellung und entweder deren Streitigerklärung oder bzw. und einer eigenen Sachverhaltsdarstellung, welche die gegnerische ausschliesst (BSK ZPO-Guyan, Art. 150 N 4). Das Recht auf Beweis setzt darüber hinaus voraus, dass die Beweismittel formgerecht angeboten werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es muss insbesondere klar sein, welche Behauptung mit welchem Beweismittel untermauert werden soll (ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 152 N 16). Die generelle Bestreitung detaillierter Behauptungen genügt der Substantierungslast nicht (Annette Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Annette Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, 2013, S. 17 ff., S. 24).
3.4. Entgegen der Beklagten (Urk. 24 Rz. 22 und 26) hat die Vorinstanz in E. IV.3.3.1. nicht festgehalten, die Höhe des Stundenansatzes für das Honorar sei nicht erwiesen. Vielmehr bezieht sich die besagte Erwägung in allgemeiner Weise auf die Fälligkeit der Vergütung (Urk. 25 S. 10). Die Rügen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Stundensatz (Urk. 24 Rz. 22, 26 f. und 40) zielen daher a priori ins Leere. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Klägerin habe sich im Einzelnen zu den in der Leistungsabrechnung der Beklagten konkret aufgeführten Aufwendungen geäussert. Den Ausführungen der Beklagten liessen sich dagegen keine über den Inhalt der Leistungsabrechnung vom 20. August 2019 hinausgehenden Behauptungen entnehmen (Urk. 25 S. 12). Die Beklagte behauptete an der von ihr genannten Stelle (Urk. 24 Rz. 22) pauschal, die vorzunehmenden Arbeiten seien umfangreich gewesen. Die Klägerin sei von nicht weniger als sechs ehemaligen Angestellten auf Lohnzahlung eingeklagt worden. Die Beklagte habe die Klägerin per Ende September 2018 in den Verfahren beraten und unterstützt (Urk. 13 S. 3). Die Klägerin hatte demgegenüber bestritten, dass die Beklagte für diverse Leistungen a) einen Auftrag gehabt habe, b) diese Leistungen im Interesse der Klägerin gewesen seien, c) die Beklagte diese Leistungen tatsächlich erbracht habe und d) sie die dafür geltend gemachte Zeit effektiv aufgewendet habe. Im Rahmen des -- 11 of 19 -vorliegenden Entscheids seien folgende Leistungen beispielhaft erwähnt (Urk. 15 Rz. 49): • 1. Feb. 20 Min. E-Mail vom Betreibungsamt der Stadt Opfikon • 1. Feb. 10 Min. E-Mail von F._____ (Vorgehen / Verhandlung mit dem Betreibungsamt; Vorwürfe) • 1. Feb. 20 Min. E-Mail an F._____ (Erläuterung zu den Vorwürfen) • 4. Feb. 30 Min. E-Mail an B._____, Planung der Gerichtsverhandlungen • 4. Feb. 30 Min. E-Mail an B._____, Kaufvertragsformular (Vorlage) • 4. Feb. 30 Min. E-Mail an Betreibungsamt Opfikon (Mitteilung der Besprechung mit B._____) • 5. Feb. 45 Min. Pfändungsankündigung Stadt Dübendorf • 5. Feb. 10 Min. E-Mailantwort an Stadt Dübendorf • 6. Feb. 15 Min. Entwurf Zahlungsversprechen an F._____ Die Beklagte hätte in ihrer Berufungsschrift zu all diesen (und den übrigen von der Klägerin bestrittenen) Leistungen aufzeigen müssen, wo sie vor Vorinstanz behauptet hat, dass sie dafür einen Auftrag gehabt habe, die Leistungen im Interesse der Klägerin gewesen seien, die Beklagte die Leistungen erbracht habe und die dafür geltend gemachte Zeit benötigt habe. Indem sie dies unterlässt, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (E. II.1.1.). Es ist daher zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 25 S. 12) davon auszugehen, dass sie die gegnerischen Vorbringen nicht ausreichend substantiiert bestritten hat. Damit ist auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Regel "negativa non sunt probanda" und den Beweisen (Urk. 24 Rz. 28–36) nicht weiter einzugehen.
3.5. Die Beklagte bringt vor, es sei irrelevant, ob sie für ihre Dienstleistungen angeblich zu viel Zeit in Anspruch genommen habe, weshalb sie sich nicht dazu habe äussern müssen; sie verweist dazu auf die gegnerischen Vorbringen im Zu-
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sammenhang mit Aufwänden vom 28. September 2018 (Urk. 24 Rz. 39). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Rüge, sollte sie zutreffen, sich zugunsten der Beklagten auswirken sollte. Die Gegenseite hat zudem geltend gemacht, die Beklagte habe die geltend gemachte Zeit effektiv gar nicht aufgewendet (Urk. 15 Rz. 35 f.).
3.6. Zusammenfassend gelingt es der Beklagten nicht, die vorinstanzliche Argumentation umzustossen. Damit bleibt es bei der Schlussfolgerung, wonach sie ab Februar 2019 keine Leistungen mehr erbrachte, welche die Klägerin hätte entschädigen müssen (Urk. 25 S. 12).
4. Auslegung der Vereinbarung
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe der Klägerin und F._____ im als "Zahlungsvereinbarung" bezeichneten Dokument die Bezahlung eines pauschalen Betrags von Fr. 20'000.– als Solidarschuldner vorgeschlagen, um die Schuld von Fr. 28'530.– zu tilgen. Die Beklagte selbst habe diesen Vorschlag verfasst und ihre für Rechtsauskunft, Rechtsberatung und Rechtsbeistand erbrachten Leistungen per Ende Januar 2019 auf insgesamt Fr. 28'530.– zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert. Dass bis Ende Januar 2019 weitere, in diesem Betrag nicht erfasste, zusätzlich zu entschädigende Aufwendungen erbracht worden wären, sei der von der Beklagten selbst gewählten Formulierung in keiner Weise zu entnehmen. Im Gegenteil gehe aus dem von ihr aufgesetzten, mit "Zahlungsvereinbarung" betitelten Dokument klar hervor, dass die Beklagte damit eine Einigung über die Gesamtschuld vorgeschlagen habe (Urk. 25 S. 15 f.). Das Dokument "Zahlungsvereinbarung" gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für die bis Ende Januar 2019 erbrachten Aufwendungen weitere Leistungen als die Bezahlung des von der Beklagten vorgeschlagenen Betrags von pauschal Fr. 20'000.– zu erbringen wären. Insbesondere fehle jeglicher Hinweis darauf, dass die Klägerin zusätzliche Zahlungen erbringen würde, indem sie der Beklagten bzw. E._____ eine ihrer Mietwohnungen überlassen und die dafür geschuldeten Mietzinsen zur Verrechnung bringen würde. Im Gegenteil: Mit E-Mail vom 4. Februar 2019 habe E._____ namens der Beklagten die Zustellung des im Anhang mitgeschickten Dokuments "Zahlungsvereinbarung" gegenüber der Klägerin und F._____ gerade damit begründet, dass diese seine Rechtsdienstleistungen zurzeit nicht durch den bespro-- 13 of 19 -chenen Mietvertrag begleichen könnten. Diese Ausführungen widerlegten klar die Behauptung der Beklagten, mit dem von ihr vorgeschlagenen und in der Folge von F._____ persönlich übernommenen und bezahlten Pauschalbetrag sei lediglich ein Teil der bis Ende Januar 2019 erbrachten Leistungen als Anzahlung an die Gesamtschuld bzw. im Sinne eines als Zwischenetappe realisierbaren Zahlungsziels getilgt worden und die Geldschuld sei zusätzlich zur Verrechnung von Mietzinsen geschuldet gewesen (Urk. 25 S. 17 f.). Weiter wies die Vorinstanz auf Widersprüche in den beklagtischen Vorbringen hin (Urk. 25 S. 16 f.). Schliesslich erwog sie, offensichtlich sei auch die Beklagte im Rahmen der damals geführten Vergleichsgespräche davon ausgegangen, dass mit der Bezahlung des Pauschalbetrags von Fr. 20'000.– durch F._____ die Leistungen bis Ende Januar 2019 von gesamthaft Fr. 28'539.– getilgt sein sollten. So habe sie – nachdem die von F._____ in Aussicht gestellte Zahlung nicht innert der vereinbarten Frist geleistet worden sei – am 20. Februar 2019 das Betreibungsbegehren über Fr. 20'000.– gegen die Klägerin gestellt. Dabei habe sie als Grund der Forderung "Dienstleistungen vom 1.10.2018 bis 31.1.2019" angegeben und ergänzend festgehalten, dass sich der Gesamtbetrag auf Fr. 28'530.– zuzüglich Mehrwertsteuer belaufen würde und vergleichsweise durch Bezahlung von Fr. 20'000.– getilgt werden sollte (Urk. 25 S. 18 f.).
4.2. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgehalten, dass die Beklagte in der nie unterzeichneten Zahlungsvereinbarung eine "Gesamtschuld" erwähnt habe, was nur bedeuten könne, dass der darin genannte Betrag von Fr. 20'000.– alle Rechtsdienstleistungen vollständig entgelten sollte (Urk. 24 Rz. 25 und 41). Ebenso habe die Vorinstanz die Ausführungen der Beklagten zu Unrecht für widersprüchlich gehalten. Sie habe die Ausführungen der Beklagten, wonach mit der Zahlungsvereinbarung nur ein Teil der Leistung abgegolten werden sollte, für irrelevant gehalten. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie der Klägerin zu Unrecht Recht gegeben und ihr den Anspruch auf Rückforderung von Fr. 20'208.50 gewährt habe. Sie habe dabei die Logik der Zahlungsvereinbarung unbeachtet gelassen, das heisst, dass ein provisorischer Rechtsöffnungstitel nur für eine Geldschuld ausgestellt werden und damit auch nur die Geldforderung berücksichtigen könne. Sie habe dabei auch alle offerierten Beweismittel zur Tatsache, dass die Beklagte und die Klägerin über Monate hinweg auch (über) ein Entgelt in natura -- 14 of 19 -verhandelt hätten und es sogar zur Schlüsselübergabe gekommen sei, vollkommen ignoriert und als unerheblich abgetan (Urk. 24 Rz. 42). Die Ausführungen der Beklagten seien auch nicht widersprüchlich. Die Beklagte habe nämlich in ihrer Zahlungsvereinbarung mit keinem Wort angedeutet, gar kein Entgelt mehr in natura zu verlangen. Lediglich das Entgelt in natura über die Mietwohnung (Mietzinserlass / Mietreduktion) in I._____ sei weggefallen. Daher habe man die Entgeltmodalitäten regeln und für eine rasche und rasch eintreibbare Erfüllung zumindest eines Teils des Entgelts sorgen müssen. Der Wortlaut in der Zahlungsvereinbarung lasse auf keine Widersprüchlichkeit schliessen (Urk. 24 Rz. 43).
4.3. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (siehe Art. 18 Abs. 1 OR). Massgebend sind nicht nur die Willensäusserungen, sondern auch der allgemeine Kontext, das heisst, sämtliche Umstände, welche geeignet sind, den tatsächlichen Willen der Parteien zu beweisen. Es können Umstände vor Vertragsschluss, die ausgetauschte Korrespondenz oder aber auch die Einstellung der Parteien nach Vertragsschluss sein. Kann kein gemeinsamer wirklicher Wille festgestellt werden, so ist nach dem Vertrauensprinzip zu fragen, welchen Sinn die Parteien ihren Willenserklärungen geben wollten (BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Die Partei hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGer 4A_216/2017 vom 23. Juni 2017, E. 3.2).
4.4. Die Vorinstanz wies auf zwei zentrale Argumente hin, welche der beklagtischen Darstellung widersprechen. Sie erwog zum Einen, die Beklagte habe ihre per Ende Januar 2019 erbrachten Leistungen für Rechtsauskunft, Rechtsberatung und Rechtsbeistand in der "Zahlungsvereinbarung" mit Fr. 28'530.– zuzüglich Mehrwertsteuer beziffert (Urk. 25 S. 15). Zum Anderen führte sie aus, die Beklagte habe die Klägerin für Fr. 20'000.– betrieben und als Grund der Forderung -- 15 of 19 -"Dienstleistungen vom 1.10.2018 bis 31.1.2019" angegeben und ergänzend festgehalten, dass sich der Gesamtbetrag auf Fr. 28'530.– zuzüglich Mehrwertsteuer belaufen würde und vergleichsweise mit Fr. 20'000.– getilgt werden sollte (Urk. 25 S. 18). Die Beklagte setzt sich mit diesen zentralen Argumenten nicht auseinander, womit sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.1.1.).
4.5. Auch inhaltlich erweisen sich ihre Rügen als unbegründet: Die Vorinstanz analysierte die Umstände des Vertragsschlusses und kam zum Ergebnis, die Parteien hätten sich für die bis Ende Januar 2019 erbrachten Leistungen auf einen Pauschalbetrag von Fr. 20'000.– verständigt (Urk. 25 S. 14–18). Sie wandte demzufolge das Willensprinzip an (siehe BGer 4A_216/2017 vom 23. Juni 2017, E. 4.3). Sie stellte fest, dass zwischen der "Zahlungsvereinbarung" und dem von F._____ unterzeichneten "Zahlungsversprechen" ein sehr enger zeitlicher Konnex bestehe. Bei den Fr. 20'000.–, welche in beiden Dokumenten erwähnt würden, handle es sich daher um denselben Betrag (Urk. 25 S. 15). Diese Feststellung blieb unangefochten und ist zutreffend. Zutreffend ist auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach die Beklagte in der "Zahlungsvereinbarung" schrieb, sie habe per Ende Januar 2019 Leistungen im Umfang von Fr. 28'530.– zuzüglich Mehrwertsteuer erbracht (Urk. 25 S. 15). Der Passus betreffend die Leistungen per Ende Januar 2019 befindet sich unter dem Titel "Präambel". Zudem ist dort von den "Zahlungskonditionen der Gesamtschuld die Rede". Damit erweist sich der Hinweis der Beklagten, sie habe einen provisorischen Rechtsöffnungstitel haben wollen (Urk. 24 Rz. 42), als unbehelflich. Diesen Titel verschaffte sie sich nämlich erst mit der folgenden Ziffer "1. Schuldanerkennung und Zahlungspflicht", worin sie schrieb, die Schuldner würden anerkennen, dass sie der Beklagten solidarisch einen vereinbarten Betrag von Fr. 20'000.– zu zahlen schuldeten (Urk. 4/5). Selbst wenn es die Meinung der Beklagten gewesen sein sollte, dass ein Teil der Dienstleistungen in natura hätte abgegolten werden sollen, so durfte die Klägerin aufgrund der Formulierung in der "Zahlungsvereinbarung" nach guten Treuen davon ausgehen, dass der Saldo in der Präambel per Ende Januar 2019 dem tatsächlichen Betrag entspricht; die Beklagte brachte nämlich keinen Vorbehalt an. In ihrer Berufungsschrift bringt sie vor, die Wohnung in I._____ habe nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dennoch habe sie – die Beklagte – weiterhin auf eine Leistung in natura durch eine andere Miet-- 16 of 19 -wohnung der Klägerin gehofft (Urk. 24 Rz. 16 und 43). Dies geht so indessen aus der E-Mail vom 4. Februar 2019 nicht hervor. E._____ schrieb nämlich (Urk. 4/5): "Da ihr zurzeit meine Rechtsdienstleistungen nicht durch den besprochenen Mietvertrag begleichen könnt, lege ich euch anbei eine Zahlungsvereinbarung für meine Leistungen vor." Es fragt sich, weshalb die Beklagte dies hätte tun sollen, wenn sie immer noch auf einen Mietvertrag hoffte. Sie schrieb in der E-Mail denn auch nicht, dass die Zahlungsvereinbarung nur einen Teil ihrer Leistungen betreffe. "Meine Leistungen" gemäss der E-Mail vom 4. Februar 2019 bezifferte die Beklagte in der Präambel der angehängten Zahlungsvereinbarung mit Fr. 28'530.– zuzüglich Mehrwertsteuer und reduzierte sie vergleichsweise auf Fr. 20'000.– (Urk. 14/54; Urk. 25 S. 5). Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob die Beklagte vor Vorinstanz widersprüchliche Behauptungen aufgestellt hat, nicht weiter eingegangen zu werden.
4.6. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die Parteien hätten sich für die bis Ende Januar 2019 erbrachten Leistungen auf einen Pauschalbetrag von Fr. 20'000.– verständigt, wobei F._____ die Summe bezahlt habe (Urk. 25 S. 18).
5. Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Juni 2023 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Streitwert beträgt Fr. 20'208.50 (siehe Urk. 24 S. 2; Urk. 25 S. 20). Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 3'170.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 29) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO).
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2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung, vom 8. Juni 2023 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'170.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 24, Urk. 26, Urk. 27/1 und Urk. 27/3–37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'208.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: st
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