NP240006
Forderung
12. März 2024Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 12. März...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP240006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer
Beschluss vom 12. März 2024
in Sachen
1. A._____, 2.... Beklagter und Berufungskläger
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
sowie
1.... 2.... Nebenintervenienten
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. Dezember 2023; Proz. FV200007
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 1. März 2024, gleichentags beim Obergericht eingegangen, ersuchte der Berufungskläger und Beklagte 1 das am 5. Februar 2024 anhängig gemachte Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nachdem zufolge Zahlung des streitgegenständlichen Geldbetrages das Rechtsschutzinteresse inzwischen dahingefallen war (act. 247, act. 248/1-3). In den dem Schreiben beigelegten Revisionsberichten wird festgestellt, dass am 14. Februar 2024 eine Zahlung in der Höhe von CHF 590'051.60 zugunsten der C1._____ AG und eine solche in der Höhe von CHF 35'325.00 zugunsten der C2._____ AG geleistet wurde (act. 248/1-2). Dies entspricht dem, was der Rechtsvertreter der Klägerin gestützt auf das vorinstanzliche Urteil ableitet und fordert (act. 248/3), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Das Verfahren ist abzuschreiben.
Mit dem Abschreibungsbeschluss wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind dem Berufungskläger aufzuerlegen. Mangels Umtriebe ist der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Entscheid
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger und Beklagten 1 auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 247, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
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