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Entscheid

NR040107

Neuschätzung des Grundstücks.

24. März 2005Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Weiter beanstanden die Rekurrenten, dass ihnen im vorinstanzlichen Verfahren Kosten auferlegt wurden. Denn es sei die betreibungsamtliche Schätzung vom Gutachter nach oben korrigiert worden, und es habe der Betreibungsbeamte den Rekurrenten mitgeteilt, dass in diesem Fall das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde kostenlos sein werde. Es sei ihnen deshalb auch der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

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a) Im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren können die Beteiligten, denen das betreibungsamtliche Schätzungsergebnis mitgeteilt wurde, innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen (Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 VZG). Damit sind die Kosten der neuen Schätzung zwangsläufig von derjenigen Partei zu tragen, welche diese Schätzung verlangt hat und dafür einen Kostenvorschuss zu leisten hatte. Auf das Ergebnis der neuen Schätzung kommt es nicht an, und auch eine anderslautende (unzutreffende) Auskunft des Betreibungsbeamten könnte nichts daran ändern, dass die Rekurrenten diese mit der neuen Schätzung verbundenen Kosten aufgrund der massgeblichen Verordnung zu übernehmen haben. b) Der Anspruch auf Neuschätzung durch Sachverständige dient nicht der Nachprüfung einer betreibungsamtlichen Schätzung (BGE 110 III 71, E.3); er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks - selbst unter Sachverständigen - nicht selten erheblich auseinander liegen können (vgl. BGE 120 III 81, E.2b). Davon ausgehend erscheint der vorinstanzliche Entscheid über den massgeblichen Schätzwert nicht als Rechtsmittelentscheid, sondern als weitere amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorganes, dessen besondere Inanspruchnahme der Gebührenpflicht unterliegt (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004,7B.208/2004, in Sachen T. betr. Neuschätzung von Grundstücken). Es handelt sich alsdann um eine nicht speziell tarifierte Verrichtung, für welche nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG grundsätzlich eine Gebühr bis zu Fr. 150.- erhoben werden kann. Höhere Gebühren können durch die Aufsichtsbehörde nur festgesetzt werden, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt (zweiter Satz der angeführten Bestimmung). Es ist deshalb vorliegend nicht haltbar, dass die Vorinstanz eine Spruchgebühr von Fr. 900.- festsetzte, sondern es muss bei der Erhebung einer Gebühr von höchstens Fr. 150.- sein Bewenden haben. Der Rekurs ist insoweit begründet, und der vorinstanzliche Kostenspruch ist dementsprechend abzuändern. Hingegen ist das Rekursverfahren (Art. 18 Abs. 1 SchKG) gebührenfrei.

a) Im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren können die Beteiligten, denen das betreibungsamtliche Schätzungsergebnis mitgeteilt wurde, innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen (Art. 99 Abs. 2 und 9 Abs. 2 VZG). Damit sind die Kosten der neuen Schätzung zwangsläufig von derjenigen Partei zu tragen, welche diese Schätzung verlangt hat und dafür einen Kostenvorschuss zu leisten hatte. Auf das Ergebnis der neuen Schätzung kommt es nicht an, und auch eine anderslautende (unzutreffende) Auskunft des Betreibungsbeamten könnte nichts daran ändern, dass die Rekurrenten diese mit der neuen Schätzung verbundenen Kosten aufgrund der massgeblichen Verordnung zu übernehmen haben. b) Der Anspruch auf Neuschätzung durch Sachverständige dient nicht der Nachprüfung einer betreibungsamtlichen Schätzung (BGE 110 III 71, E.3); er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks - selbst unter Sachverständigen - nicht selten erheblich auseinander liegen können (vgl. BGE 120 III 81, E.2b). Davon ausgehend erscheint der vorinstanzliche Entscheid über den massgeblichen Schätzwert nicht als Rechtsmittelentscheid, sondern als weitere amtliche Tätigkeit eines Vollstreckungsorganes, dessen besondere Inanspruchnahme der Gebührenpflicht unterliegt (Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2004,7B.208/2004, in Sachen T. betr. Neuschätzung von Grundstücken). Es handelt sich alsdann um eine nicht speziell tarifierte Verrichtung, für welche nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG grundsätzlich eine Gebühr bis zu Fr. 150.- erhoben werden kann. Höhere Gebühren können durch die Aufsichtsbehörde nur festgesetzt werden, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt (zweiter Satz der angeführten Bestimmung). Es ist deshalb vorliegend nicht haltbar, dass die Vorinstanz eine Spruchgebühr von Fr. 900.- festsetzte, sondern es muss bei der Erhebung einer Gebühr von höchstens Fr. 150.- sein Bewenden haben. Der Rekurs ist insoweit begründet, und der vorinstanzliche Kostenspruch ist dementsprechend abzuändern. Hingegen ist das Rekursverfahren (Art. 18 Abs. 1 SchKG) gebührenfrei.

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Demnach beschliesst das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz dahingehend abgeändert, dass die Spruchgebühr (statt auf Fr. 900.-) auf Fr. 150.- festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Die erstinstanzliche Spruchgebühr wie auch die Kosten des Schätzungsauftrages von Fr. 950.- werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftung auferlegt und vom geleisteten Barvorschuss in Abzug gebracht.“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 24. März 2005 NR040107 -- 5 of 5 --

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