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Entscheid

NX030026

Art. 374 Abs. 2 ZGB, § 84 EGZGB, formelle Anforderungen an das Gutachten, § 16 VRG, § 29 Abs. 2 ZPO/ZH, Bestellung eines Vertreters.

1. Juli 2003Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

5.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und das Dossier ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit dieser ein verwertbares Gutachten einholt. Kosten für das Rekursverfahren sind nicht zu erheben.

6.

Der von der Rekurrentin bevollmächtigte Anwalt beantragt unentgeltliche Rechtspflege und seine Bestellung als unentgeltlicher Vertreter. Die Rekurrentin bedarf offenkundig rechtlichen Beistandes, und schon die Verwaltungsbehörden hätten die Rekurrentin zum Beizug eines Anwaltes anhalten, ihr allenfalls von Amtes wegen einen solchen bestellen sollen (Berner Kommentar Schnyder/Murer, N. 115 zu Art. 373 ZGB). Die Rekurrentin ist offenbar erheblich überschuldet. Den Gesuchen ist daher zu entsprechen; unentgeltliche Prozessführung und Vertretung gelten bis zu einem allfälligen Widerruf auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden weiter." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Juli 2003 NX030026 -- 3 of 3 --