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Entscheid

NX060045

ZGB 420 Abs. 2, Legitimation zum Rekurs

12. Juli 2006Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt:

Die Vormundschaftsbehörde rekurriert gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 19. Juli 2006, welcher anordnete, dass der zu ernennende Beistand von Raphael T. diesen für die Besuche beim Vater persönlich zu begleiten habe. Die Vormundschaftsbehörde weist darauf hin, dass diese Anordnung ungewöhnlich ist, von Fachleuten kritisch beurteilt wird, und dass sie der Gemeinde erhebliche Kosten verursachen werde.

Erwägungen:

"Bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 3. Juli 2006 wurde darauf hingewiesen, dass die Legitimation der Vormundschaftsbehörde zum Rekurs fraglich sei. Daran ist festzuhalten. Das Obergericht gesteht einer Vormundschaftsbehörde die Legitimation zum Rekurs nach Art. 420 ZGB / § 280a ff. ZPO in konstanter Praxis nur dann zu, wenn ihr direkt Verfahrenskosten auferlegt werden oder sie zur Zahlung einer Prozessentschädigung an eine Gegenpartei verpflichtet wird (ZR 104/2005 Nr. 17 und zahlreiche andere Entscheide). Die betreffende Gemeinde kann mit erheblichen Kosten belastet werden, wenn sie als Beistand eine professionelle bezahlte Fachperson einsetzen muss und wenn sie auf die Eltern nicht zurückgreifen kann. Das kann die Verantwortlichen in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen vor schwierige Probleme stellen (auch wenn diese Kosten wohl im Sinne des Budgetrechtes 'gebundene' sind), und in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit dürfte es auch nicht möglich sein, einen privaten Beistand oder eine private Beiständin zu gewinnen und angemessen auf ihre Aufgabe vorzubereiten. Das sind aber gleichwohl nur indirekte Folgen der Anordnungen des Bezirksrates, und sie können der Vormundschaftsbehörde die Legitimation zum Rekurs nicht verschaffen. Auf diesen ist nicht einzutreten." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 12. Juli 2006 NX060045 -- 1 of 1 --