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Entscheid

NZP.2019.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: NZP.2019.00001

14. November 2019Deutsch6 min

(URT.2019.21251)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A.

Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 9. März

2011 wurde A als Partei im ausländerrechtlichen Verfahren VB.2010.00688 die

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt; der Vertreter von A wurde

mit Fr. 2'300.40 entschädigt, und die dieser infolge teilweisen Obsiegens

zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'070.- wurden

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach

§ 16 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch den Erwägungen des

Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.

Am 16. Mai und am 22. Juni 2018 ersuchte die

dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale Inkassostelle der

Gerichte A, die bevorschussten Gerichts- und Anwaltskosten

zurückzuerstatten oder ihre aktuelle finanzielle Situation mittels der

erforderlichen Belege offenzulegen, falls sie zur Tilgung des Ausstands nicht

in der Lage sein sollte. Beide Schreiben blieben jedoch unbeantwortet, worauf

sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte im September 2018 bei der

zuständigen Steuerbehörde nach den finanziellen Mitteln von

A erkundigte. Die Anfrage ergab, dass Letztere und ihr Ehemann im

Jahr 2016 ein steuerbares Einkommen von Fr. 177'800.- erzielt und ein

steuerbares Vermögen von Fr. 598'000.- ausgewiesen hatten.

B.

Nachdem A auch auf die im Folgenden versandte weitere

Zahlungsaufforderung nicht reagiert hatte, reichte die Zentrale Inkassostelle

der Gerichte am 7. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht ein "Gesuch um

Feststellung der Nachzahlungspflicht nach § 16 VRG Abs. 4 über eine

Gesamtforderung von Fr. 3'370.40" mit ihr als Gesuchsgegnerin ein.

Mit – A am 2. August 2019

zugestellter – Präsidialverfügung vom 29. Juli 2019 wurde jener eine

Frist bis 16. September 2019 gesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine

Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. A

verzichtete stillschweigend auf Äusserung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Frage, wer für den

Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem

Titel der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung gewährten finanziellen

Leistungen zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden

Lehre ist allerdings davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung

bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die

gleiche Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren (so Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2018, Art. 64 BGG

N. 44; in diese Richtung offenbar auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 132; ferner Stefan Meichssner,

Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV],

Diss. Basel 2008, S. 178 Fn. 286 und für den Zivilprozess Daniel

Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,

Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 1072 f.; kritisch Hansjörg Seiler

in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 64 N. 65; siehe sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung

des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des

Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003

[LS 211.14] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über das

Inkasso von Gebühren und Kosten vom 6. Februar 2007/14. März 2007

[LS 211.112]).

Zuständig ist demnach der in der

Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.

Erwägungen

2.

2.1

§ 16

Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu

einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem

endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt

der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens;

der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn

Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die

Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 127 ff.).

Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die

Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn

Jahren nach Verfahrensabschluss regelmässig zu prüfen, ob die Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

werden kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung

zulassen, das heisst sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von

§ 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig

gestundeten Betrag zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; ferner Geiser, Art. 64 N. 43; Seiler, Art. 64

N. 62; Wuffli/Fuhrer, Rz. 1041, wonach die Nachzahlung das

Spiegelbild der Bedürftigkeit [Mittellosigkeit] sei).

2.2

Hier

forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des

Verwaltungsgerichts betraute Inkassostelle der Gerichte die Gesuchsgegnerin

nach Ablauf von sieben Jahren seit der Zustellung des Kammerentscheids vom 9. März 2011 wiederholt auf, ihre finanziellen Verhältnisse

offenzulegen, ansonsten ein Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht

eingeleitet werde. Dennoch unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihre

wirtschaftliche Lage darzustellen und entsprechende Belege einzureichen. Es ist

deshalb gestützt auf dem in den Akten liegenden Auszug aus dem Steuerregister

der Gesuchsgegnerin vom 10. September 2018 davon auszugehen, dass diese

und ihr Ehemann über ein steuerbares Einkommen von über Fr. 175'000.- und

ein Vermögen von knapp Fr. 600'000.- verfügen. Dies genügt, um eine

Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG zu bejahen (vgl. zum

Begriff und den Voraussetzungen der Mittellosigkeit Plüss, § 16 N. 18 ff.).

Die Gesuchsgegnerin ist daher zur Nachzahlung von insgesamt

Fr. 3'370.40 an den Gesuchsteller zu verpflichten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

4.

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die

Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrens- bzw.

Vertretungskosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staats

gegenüber einer Partei im Streit steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016,

2C_195/2016, E. 1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von insgesamt

Fr. 3'370.40 an den Gesuchsteller verpflichtet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …