Lexipedia

Entscheid

NZP.2021.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: NZP.2021.00001

23. April 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22688)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

NZP.2021.00001

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das

Obergericht des Kantons Zürich,

Zentrale

Inkassostelle der Gerichte,

Gesuchsteller,

gegen

A,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Gesuch

um Feststellung der Nachzahlungspflicht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

8. Februar 2012 wurde A als Partei im personalrechtlichen Verfahren

VB.2011.00682 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und wurden die ihr

infolge teilweisen Obsiegens zu einem Viertel auferlegten Gerichtskosten in

Höhe von Fr. 1'150.- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch den Erwägungen des

Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.

Am 3. Juni und 13. Juli 2020 ersuchte die dem

Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale Inkassostelle der

Gerichte A, die bevorschussten Gerichtskosten

zurückzuerstatten oder ihre aktuelle finanzielle Situation mittels der

erforderlichen Belege offenzulegen, falls sie zur Tilgung des Ausstands nicht

in der Lage sein sollte. Beide Schreiben blieben jedoch unbeantwortet, worauf

sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte im August 2020 bei der zuständigen

Steuerbehörde nach A's finanziellen Mitteln erkundigte.

Die Anfrage ergab, dass Letztere im Jahr 2018 ein steuerbares (Rein-)Einkommen

von Fr. 120'700.- erzielt und ein Reinvermögen von Fr. 41'000.-

ausgewiesen hatte.

Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung

liess A der Zentralen Inkassostelle der Gerichte im September 2020 eine

aktuelle Einkommens- und Vermögensaufstellung sowie ihre Steuererklärung des

Jahres 2019 zukommen, woraus hervorging, dass sie im Jahr 2019 über ein

Erwägungen

Einkommen aus Rentenleistungen von rund Fr. 2'500.- pro Monat und ein

Vermögen von Fr. 91'617.- verfügte. Hierauf teilte die Zentrale

Inkassostelle der Gerichte A am 21. September 2020 mit, der Ansicht zu

sein, dass ihr aufgrund ihres Vermögens eine Rückzahlung der offenen Forderung

über Fr. 1'150.- möglich sei, und setzte ihr eine Zahlungsfrist von

30.

Tagen.

B.

Nachdem A auf die Zahlungsaufforderung vom 21. September

2020.

nicht reagiert hatte, reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die

Zentrale Inkassostelle der Gerichte, am 24. Februar 2021 beim

Verwaltungsgericht ein "Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht

nach § 16 Abs. 4 VRG über eine Gesamtforderung von Fr. 1'150.-"

mit ihr als Gesuchsgegnerin ein.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar

2021.

wurde A eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht

eine Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. A

äusserte sich in der Folge nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Frage, wer für den

Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem

Titel der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung gewährten finan­-ziellen

Leistungen zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden

Lehre ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug

der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche

Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren (vgl. VGr, 14. November

2019, NZP.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen;

siehe sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das

Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale

Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14] in Verbindung mit § 1

Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten vom

6.

Februar 2007/14. März 2007 [LS 211.112]).

Dispositiv

Zuständig ist demnach der in der

Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.

2.

2.1 § 16

Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu

einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem

endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt

der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens;

der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn

Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die

Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 127 ff.).

Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die

Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn

Jahren nach Verfahrensabschluss regel­mässig zu prüfen, ob die Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden

kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung zulassen, das

heisst sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig gestundeten Betrag

zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; ferner Hansjörg

Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,

Art. 64 N. 62; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 1041,

wonach die Nachzahlung das Spiegelbild der Bedürftigkeit [Mittellosigkeit] sei).

2.2 Zu den im

Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 16 Abs. 1 VRG – und damit

auch einer entsprechenden Nachzahlungspflicht – massgeblichen finanziellen

Mitteln gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die

Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1,

auch zum Folgenden). Soweit das Vermögen einen angemessenen

"Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller bzw. der

Gesuchstellerin unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur

Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage

beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die

Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche

Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess

zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt

sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen.

Nach der Praxis des Bundesgerichts beträgt der der

gesuchstellenden Person zu belassende "Notgroschen" regelmässig

zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.-, wobei das Gericht in seiner

Rechtsprechung betont, dass es sich verbiete, eine fixe Pauschale als

Freibetrag zu gewähren, und der Notgroschen stattdessen immer nach den konkreten

Umständen zu ermitteln sei (BGr, 7. Oktober 2019,

4A_250/2019, E. 2.1.2 ff. – 20. März 2018, 5A_886/2017, E. 5.2

– 28. April 2017, 5A_216/2017, E. 2.4).

2.3 Hier

forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des Verwaltungs­gerichts

betraute Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Gesuchsgegnerin nach Ablauf

von acht Jahren seit der Zustellung des Kammerentscheids vom

8. Februar 2012 auf, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen,

ansonsten ein Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet

werde. Der in der Folge von der Gesuchsgegnerin eingereichten

Steuererklärung 2019 lässt sich dabei insbesondere entnehmen, dass jene im Jahr

2019 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 91'617.-, davon Fr. 46'348.-

auf ihrem Privatkonto, verfügte und zudem am 6. Juni und am

18. September 2019 aus einer Erbschaft insgesamt Fr. 132'100.-

erhalten hatte.

Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass es ihr mit

diesem Vermögen, abzüglich eines angemessenen "Notgroschens", nicht

möglich wäre, die offene Forderung von Fr. 1'150.- zu begleichen. Hiervon

ist auch nicht auszugehen, obschon die Gesuchsgegnerin noch im September 2019

auf Stellensuche war und allein mit ihrer Rente ihre Lebenskosten nicht zu

decken vermochte.

2.4 Die Gesuchsgegnerin

ist daher zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'150.- an den Gesuchsteller

zu verpflichten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG)

4.

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die

Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrens- bzw.

Vertretungskosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staats

gegenüber einer Partei im Streit steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016,

2C_195/2016, E. 1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'150.-

an den Gesuchsteller verpflichtet.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …