NZP.2021.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: NZP.2021.00001
23. April 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
NZP.2021.00001
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das
Obergericht des Kantons Zürich,
Zentrale
Inkassostelle der Gerichte,
Gesuchsteller,
gegen
A,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Gesuch
um Feststellung der Nachzahlungspflicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
8. Februar 2012 wurde A als Partei im personalrechtlichen Verfahren
VB.2011.00682 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und wurden die ihr
infolge teilweisen Obsiegens zu einem Viertel auferlegten Gerichtskosten in
Höhe von Fr. 1'150.- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch den Erwägungen des
Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.
Am 3. Juni und 13. Juli 2020 ersuchte die dem
Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale Inkassostelle der
Gerichte A, die bevorschussten Gerichtskosten
zurückzuerstatten oder ihre aktuelle finanzielle Situation mittels der
erforderlichen Belege offenzulegen, falls sie zur Tilgung des Ausstands nicht
in der Lage sein sollte. Beide Schreiben blieben jedoch unbeantwortet, worauf
sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte im August 2020 bei der zuständigen
Steuerbehörde nach A's finanziellen Mitteln erkundigte.
Die Anfrage ergab, dass Letztere im Jahr 2018 ein steuerbares (Rein-)Einkommen
von Fr. 120'700.- erzielt und ein Reinvermögen von Fr. 41'000.-
ausgewiesen hatte.
Nach einer weiteren Zahlungsaufforderung
liess A der Zentralen Inkassostelle der Gerichte im September 2020 eine
aktuelle Einkommens- und Vermögensaufstellung sowie ihre Steuererklärung des
Jahres 2019 zukommen, woraus hervorging, dass sie im Jahr 2019 über ein
Erwägungen
Einkommen aus Rentenleistungen von rund Fr. 2'500.- pro Monat und ein
Vermögen von Fr. 91'617.- verfügte. Hierauf teilte die Zentrale
Inkassostelle der Gerichte A am 21. September 2020 mit, der Ansicht zu
sein, dass ihr aufgrund ihres Vermögens eine Rückzahlung der offenen Forderung
über Fr. 1'150.- möglich sei, und setzte ihr eine Zahlungsfrist von
30.
Tagen.
B.
Nachdem A auf die Zahlungsaufforderung vom 21. September
2020.
nicht reagiert hatte, reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die
Zentrale Inkassostelle der Gerichte, am 24. Februar 2021 beim
Verwaltungsgericht ein "Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht
nach § 16 Abs. 4 VRG über eine Gesamtforderung von Fr. 1'150.-"
mit ihr als Gesuchsgegnerin ein.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar
2021.
wurde A eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht
eine Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. A
äusserte sich in der Folge nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Frage, wer für den
Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem
Titel der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung gewährten finan-ziellen
Leistungen zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden
Lehre ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug
der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche
Zuständigkeit gelten muss wie für diese Verfahren (vgl. VGr, 14. November
2019, NZP.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen;
siehe sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das
Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale
Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14] in Verbindung mit § 1
Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten vom
6.
Februar 2007/14. März 2007 [LS 211.112]).
Dispositiv
Zuständig ist demnach der in der
Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.
2.
2.1 § 16
Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu
einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem
endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt
der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens;
der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn
Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die
Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 127 ff.).
Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die
Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn
Jahren nach Verfahrensabschluss regelmässig zu prüfen, ob die Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden
kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung zulassen, das
heisst sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig gestundeten Betrag
zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; ferner Hansjörg
Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015,
Art. 64 N. 62; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 1041,
wonach die Nachzahlung das Spiegelbild der Bedürftigkeit [Mittellosigkeit] sei).
2.2 Zu den im
Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 16 Abs. 1 VRG – und damit
auch einer entsprechenden Nachzahlungspflicht – massgeblichen finanziellen
Mitteln gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die
Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1,
auch zum Folgenden). Soweit das Vermögen einen angemessenen
"Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller bzw. der
Gesuchstellerin unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur
Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage
beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die
Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche
Prozessführung anzugreifen. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess
zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt
sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen.
Nach der Praxis des Bundesgerichts beträgt der der
gesuchstellenden Person zu belassende "Notgroschen" regelmässig
zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 20'000.-, wobei das Gericht in seiner
Rechtsprechung betont, dass es sich verbiete, eine fixe Pauschale als
Freibetrag zu gewähren, und der Notgroschen stattdessen immer nach den konkreten
Umständen zu ermitteln sei (BGr, 7. Oktober 2019,
4A_250/2019, E. 2.1.2 ff. – 20. März 2018, 5A_886/2017, E. 5.2
– 28. April 2017, 5A_216/2017, E. 2.4).
2.3 Hier
forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des Verwaltungsgerichts
betraute Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Gesuchsgegnerin nach Ablauf
von acht Jahren seit der Zustellung des Kammerentscheids vom
8. Februar 2012 auf, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen,
ansonsten ein Verfahren zur Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet
werde. Der in der Folge von der Gesuchsgegnerin eingereichten
Steuererklärung 2019 lässt sich dabei insbesondere entnehmen, dass jene im Jahr
2019 über ein bewegliches Vermögen von Fr. 91'617.-, davon Fr. 46'348.-
auf ihrem Privatkonto, verfügte und zudem am 6. Juni und am
18. September 2019 aus einer Erbschaft insgesamt Fr. 132'100.-
erhalten hatte.
Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass es ihr mit
diesem Vermögen, abzüglich eines angemessenen "Notgroschens", nicht
möglich wäre, die offene Forderung von Fr. 1'150.- zu begleichen. Hiervon
ist auch nicht auszugehen, obschon die Gesuchsgegnerin noch im September 2019
auf Stellensuche war und allein mit ihrer Rente ihre Lebenskosten nicht zu
decken vermochte.
2.4 Die Gesuchsgegnerin
ist daher zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'150.- an den Gesuchsteller
zu verpflichten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG)
4.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die
Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrens- bzw.
Vertretungskosten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) zulässig, da eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staats
gegenüber einer Partei im Streit steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016,
2C_195/2016, E. 1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'150.-
an den Gesuchsteller verpflichtet.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …