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Entscheid

NZP.2025.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: NZP.2025.00001

28. Juni 2025Deutsch5 min

(URT.2025.26401)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

NZP.2025.00001

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Juni 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,

Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Gesuchsteller,

gegen

A,

Gesuchsgegner,

betreffend Gesuch

um Feststellung der Nachzahlungspflicht,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom

27. November 2018 im Verfahren VB.2018.00728 (teilweise Wiederaufnahme)

wurde A als Partei im migrationsrechtlichen Verfahren VB.2018.00007 die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und wurden die ihm unter

solidarischer Haftung auferlegten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'560.-

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen des

Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.

Am 6. September 2024 und am 16. Oktober 2024

ersuchte die dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale

Inkassostelle der Gerichte A, die bevorschussten Gerichtskosten

zurückzuerstatten oder seine aktuelle finanzielle Situation mittels der

erforderlichen Belege offenzulegen, falls er zur Bezahlung des offenen Betrages

nicht in der Lage sein sollte. Die Schreiben blieben unbeantwortet, worauf die

Zentrale Inkassostelle der Gerichte A am 11. Dezember 2024

aufforderte, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten,

Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen oder die Forderung von

Fr. 1'560.- zu bezahlen. Dieses Schreiben ging nach ungenutztem Ablauf der

Abholungsfrist zurück an die Absenderin, woraufhin die Zentrale Inkassostelle

Erwägungen

es A am 13. Januar 2025 nochmals mit A-Post Plus zustellte.

B.

Nachdem A auf die Zahlungsaufforderung innert Frist

nicht reagiert hatte, reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale

Inkassostelle der Gerichte, am 13. März 2025 beim Verwaltungsgericht ein

"Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG über eine Gesamtforderung von Fr. 1'560.00" mit A als

Gesuchsgegner ein.

Mit Präsidialverfügung vom 14. März

2025.

wurde A eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht

eine Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde.

Auch diese Sendung wurde innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und

an das Gericht retourniert. Am 28. März 2025 stellte das Gericht die

Eingabe A abermals zu. Dieser äusserte sich in der Folge nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Frage, wer für den

Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem

Titel der unentgeltlichen Rechtspflege gewährten finanziellen Leistungen

zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden Lehre ist

davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen

Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche Zuständigkeit gelten muss

wie für diese Verfahren (vgl. VGr, 23. April 2021, NZP.2021.00001,

E. 1, und 14. November 2019,

NZP.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen; siehe

sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das

zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14] in Verbindung mit

§ 1 Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten

vom 6. Februar 2007/14. März 2007 [LS 211.112]).

Dispositiv

Zuständig ist demnach der in der

Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.

2.

2.1 § 16

Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu

einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem

endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt

der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens;

der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn

Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die

Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 127 ff.).

Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die

Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn

Jahren nach Verfahrensabschluss regelmässig zu prüfen, ob die Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

werden kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung

zulassen, das heisst, sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig

gestundeten Betrag zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; vgl. VGr, 23. April

2021, NZP.2021.00001, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Hier

forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des Verwaltungsgerichts

betraute Zentrale Inkassostelle der Gerichte den Gesuchsgegner nach Ablauf von knapp

sechs Jahren seit der Zustellung des Urteils vom 27. November

2018 auf, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten ein Verfahren

zur Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet werde. Der

Gesuchsgegner reagierte weder auf dieses noch auf die drei weiteren Schreiben

des Gesuchstellers, sodass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht beurteilen

lassen.

Die fehlende Mitwirkung führt zur Bejahung der

Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners (vgl. VGr, 3. Juli 2024, NZP.2024.00001,

E. 2.2 mit Hinweis). Dieser ist daher zur Nachzahlung von insgesamt

Fr. 1'560.- an den Gesuchsteller zu verpflichten.

3.

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die

Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zulässig, da eine

öffentlich-rechtliche Forderung des Staats gegenüber einer Partei im Streit

steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016, 2C_195/2016, E. 1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von insgesamt

Fr. 1'560.- an den Gesuchsteller verpflichtet.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung

an:

a) den Gesuchsteller;

b) den Gesuchsgegner.