NZP.2025.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: NZP.2025.00001
28. Juni 2025Deutsch5 min
(URT.2025.26401)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
NZP.2025.00001
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Juni 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich,
Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
Gesuchsteller,
gegen
A,
Gesuchsgegner,
betreffend Gesuch
um Feststellung der Nachzahlungspflicht,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom
27. November 2018 im Verfahren VB.2018.00728 (teilweise Wiederaufnahme)
wurde A als Partei im migrationsrechtlichen Verfahren VB.2018.00007 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und wurden die ihm unter
solidarischer Haftung auferlegten Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'560.-
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) blieb – sowohl im Dispositiv als auch in den Erwägungen des
Entscheids – ausdrücklich vorbehalten.
Am 6. September 2024 und am 16. Oktober 2024
ersuchte die dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederte Zentrale
Inkassostelle der Gerichte A, die bevorschussten Gerichtskosten
zurückzuerstatten oder seine aktuelle finanzielle Situation mittels der
erforderlichen Belege offenzulegen, falls er zur Bezahlung des offenen Betrages
nicht in der Lage sein sollte. Die Schreiben blieben unbeantwortet, worauf die
Zentrale Inkassostelle der Gerichte A am 11. Dezember 2024
aufforderte, innert 20 Tagen einen Ratenvorschlag zu unterbreiten,
Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen oder die Forderung von
Fr. 1'560.- zu bezahlen. Dieses Schreiben ging nach ungenutztem Ablauf der
Abholungsfrist zurück an die Absenderin, woraufhin die Zentrale Inkassostelle
Erwägungen
es A am 13. Januar 2025 nochmals mit A-Post Plus zustellte.
B.
Nachdem A auf die Zahlungsaufforderung innert Frist
nicht reagiert hatte, reichte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale
Inkassostelle der Gerichte, am 13. März 2025 beim Verwaltungsgericht ein
"Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG über eine Gesamtforderung von Fr. 1'560.00" mit A als
Gesuchsgegner ein.
Mit Präsidialverfügung vom 14. März
2025.
wurde A eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um dem Verwaltungsgericht
eine Gesuchsantwort einzureichen, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde.
Auch diese Sendung wurde innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und
an das Gericht retourniert. Am 28. März 2025 stellte das Gericht die
Eingabe A abermals zu. Dieser äusserte sich in der Folge nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Frage, wer für den
Entscheid über die Rückforderung bzw. Nachzahlung der einer Partei unter dem
Titel der unentgeltlichen Rechtspflege gewährten finanziellen Leistungen
zuständig ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Mit der herrschenden Lehre ist
davon auszugehen, dass die Rückforderung der Gewährung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege gleichzusetzen ist, sodass die gleiche Zuständigkeit gelten muss
wie für diese Verfahren (vgl. VGr, 23. April 2021, NZP.2021.00001,
E. 1, und 14. November 2019,
NZP.2019.00001, E. 1 mit Hinweisen; siehe
sodann auch § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das
zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14] in Verbindung mit
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten
vom 6. Februar 2007/14. März 2007 [LS 211.112]).
Dispositiv
Zuständig ist demnach der in der
Sache kompetente Spruchkörper, hier die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts.
2.
2.1 § 16
Abs. 4 Satz 1 VRG statuiert den Grundsatz, dass eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung oder Verbeiständung führt also – einstweilen – nur zu
einer Stundung der Verfahrens- bzw. Vertretungskosten und (noch) nicht zu einem
endgültigen Kostenerlass. Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 2 VRG verjährt
der Nachzahlungsanspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens;
der Kostenerlass wird somit endgültig, wenn die betroffene Partei innert zehn
Jahren nach Zustellung des verfahrensabschliessenden Entscheids nicht in die
Lage gerät, die geschuldeten Kosten nachzuzahlen (zum Ganzen Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 127 ff.).
Die Entscheidinstanz bzw. die Inkassostelle, an welche die
Nachzahlungsforderung allenfalls abgetreten wird, hat folglich während zehn
Jahren nach Verfahrensabschluss regelmässig zu prüfen, ob die Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
werden kann; sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachzahlung
zulassen, das heisst, sobald die Partei nicht mehr mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann die zuständige Inkassostelle den vorläufig
gestundeten Betrag zurückfordern (Plüss, § 16 N. 131; vgl. VGr, 23. April
2021, NZP.2021.00001, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Hier
forderte die mit dem Inkasso von Nachzahlungsforderungen des Verwaltungsgerichts
betraute Zentrale Inkassostelle der Gerichte den Gesuchsgegner nach Ablauf von knapp
sechs Jahren seit der Zustellung des Urteils vom 27. November
2018 auf, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen, ansonsten ein Verfahren
zur Feststellung der Nachzahlungspflicht eingeleitet werde. Der
Gesuchsgegner reagierte weder auf dieses noch auf die drei weiteren Schreiben
des Gesuchstellers, sodass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht beurteilen
lassen.
Die fehlende Mitwirkung führt zur Bejahung der
Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners (vgl. VGr, 3. Juli 2024, NZP.2024.00001,
E. 2.2 mit Hinweis). Dieser ist daher zur Nachzahlung von insgesamt
Fr. 1'560.- an den Gesuchsteller zu verpflichten.
3.
Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend die
Nachzahlung von (einstweilen) auf die Gerichtskasse genommenen Verfahrenskosten
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zulässig, da eine
öffentlich-rechtliche Forderung des Staats gegenüber einer Partei im Streit
steht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGE 138 II 506 E. 1; BGr, 26. September 2016, 2C_195/2016, E. 1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegner zur Nachzahlung von insgesamt
Fr. 1'560.- an den Gesuchsteller verpflichtet.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung
an:
a) den Gesuchsteller;
b) den Gesuchsgegner.