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Entscheid

PA160027

Fürsorgerische Unterbringung

21. September 2016Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte bei der Vorinstanz mit undatierter Eingabe ein Entlassungsgesuch (act. 1). Mit Verfügung vom 13. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Sie erwog, gemäss Mitteilung der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG (nachfolgend Klinik) befinde sich der Beschwerdeführer freiwillig in der Klinik und könne jederzeit austreten (act. 5 = act. 8 = act. 10).

2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2016 (Datum Poststempel) eine "Einsprache" in Kopie ein (act. 9). Kopien stellen mangels Originalunterschrift keine genügenden Eingaben dar (vgl. Art. 130 ZPO, OGer ZH NA120020 vom 27. Juni 2012). Da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist, kann auf eine Fristansetzung zur Einreichung der Eingabe mit Originalunterschrift verzichtet werden.

2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2016 (Datum Poststempel) eine "Einsprache" in Kopie ein (act. 9). Kopien stellen mangels Originalunterschrift keine genügenden Eingaben dar (vgl. Art. 130 ZPO, OGer ZH NA120020 vom 27. Juni 2012). Da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist, kann auf eine Fristansetzung zur Einreichung der Eingabe mit Originalunterschrift verzichtet werden.

3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe sinngemäss vor, er sei mit einer medikamentösen Behandlung nicht einverstanden und er ersuche um sofortige Entlassung (act. 9). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Klinik eingetreten ist (vgl. act. 3 und act. 4). Es steht so im angefochtenen Entscheid, und der Beschwerdeführer bestreitet es nicht. Da sich der Beschwerdeführer freiwillig in der Klinik aufhält, mithin weder ein Rückbehaltungsentscheid noch eine ärztlich angeordnete Unterbringung besteht, ist die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers zurecht nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beistandschaft richtet, ist die angerufene Rechtsmittelinstanz nicht zuständig.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

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1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 13. September 2016 (FF160048-G) wird abgewiesen.

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an die Verfahrensbeteiligte sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: 22. September 2016 -- 3 of 3 --