Lexipedia

Entscheid

PA180014

Fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. März 2018)

18. April 2018Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

III.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2.

Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt X._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorieren ist (URWYLER, DIKE-Kommentar ZPO, 2016, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 600.– festzusetzen.

Dispositiv

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

-- 10 of 12 --

2. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. FF180060) wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wird per 17. Mai 2018 aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, den Beistand E._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die KESB Zürich, an das Bezirksgericht Zürich sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

-- 11 of 12 --

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:

-- 12 of 12 --