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Entscheid

PA220009

Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

25. Februar 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 25. Februar 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 25. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligter,

betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Februar 2022 (FF220001)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (Jahrgang 1954; nachfolgend Beschwerdeführer) wurde im Jahr 1976 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie erstmals in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hospitalisiert. Im mm.1981 tötete er in einer psychotischen Episode seinen Vater mit einem Beil. Wegen Schuldunfähigkeit wurde er in der Folge im Rahmen einer stationären Massnahme in die psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen. Dort hielt er sich bis Ende 1986 auf. Anschliessend folgten Aufenthalte in verschiedenen weiteren Kliniken und betreuten Wohnheimen. Seit Juli 2017 lebt der Beschwerdeführer im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im B._____ in C._____. Die KESB Dübendorf überprüfte und verlängerte diese fürsorgerische Unterbringung mit Entscheiden vom 14. September 2017, 25. Januar 2018, 25. Januar 2019, 28. Januar 2020, 25. Januar 2021 und 25. Januar 2022 (vgl. zur Vorgeschichte eingehend act. 2 S. 1 f.; act. 20 E. 4.4.2).

1.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2022. Mit Verfügung und Urteil vom 4. Februar 2022 wies die Vorinstanz dieses Rechtsmittel ab (act. 16 = act. 20). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht. Er tat dies mit drei separaten Eingaben vom 10. Februar 2022, 13. Februar 2022 und 15. Februar 2022. Darin beantragte er, dass seine Zwangsmedikation zu stoppen sei und er eine eigene Wohnung suchen dürfe (act. 21–23).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Gemäss § 64 EG KESR ist das Obergericht

zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 450b Abs. 2 ZGB).

zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 450b Abs. 2 ZGB).

2.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 7. Februar 2022 zugestellt (act. 17). Damit endete die Beschwerdefrist am 17. Februar 2022. Der Beschwerdeführer hat seine dreiteilige Beschwerde am 10., 14. und 15. Februar 2022 und damit rechtzeitig bei der Post aufgegeben (act. 21–23).

3.

3.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

3.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind (OGer ZH, PA220001 vom 14. Januar 2022, E. 2.2).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, dass ihm keine Medikamente mehr verabreicht werden dürfen. Zur Begründung führt er aus, er nehme seit

41 Jahren Psychopharmaka ein, ohne dass sich dadurch sein Zustand verbessert habe. Das Medikamentenverbrechen an ihm müsse nun ein Ende finden (act. 21 f.).

4.2. Rechtsmittelinstanzen dürfen sich grundsätzlich nur mit solchen Rechtsfragen befassen, die bereits Thema des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten oder zumindest hätten bilden müssen. Insofern darf eine Rechtsmittelinstanz den Gegenstand des Verfahrens nicht auf weitere Sachverhalte ausdehnen. Erwachsenenschutzbehörden müssen fürsorgerische Unterbringungen mindestens einmal jährlich überprüfen (Art. 431 Abs. 2 ZGB). Gestützt auf diese Bestimmung erliess die KESB Dübendorf die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2022. Darin bejahte sie sämtliche Voraussetzungen für eine verlängerte fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ (act. 2). Weder die KESB Dübendorf noch das Bezirksgericht Uster befassten sich in ihren Entscheiden mit einer Zwangsmedikation (act. 2 und 20). Aus diesem Grund stellte auch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der den Beschuldigten vor Bezirksgericht vertrat, keinen Antrag zur Zwangsmedikation. Vielmehr gab er an der Hauptverhandlung Folgendes zu Protokoll (Prot. VI S. 19): "Ich zweifle auch nicht daran, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente einnehmen muss." Ob eine Weiterführung der pharmazeutischen Behandlung zulässig ist oder nicht, kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Entsprechend ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten, als sie auf eine Beendigung einer Zwangsmedikation abzielt.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, aus seinem Alters- und Pflegeheim entlassen zu werden, damit er sich eine eigene Wohnung suchen könne (act. 22 f.). Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

5.2. Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Art. 426 Abs. 1 ZGB führt die möglichen Schwächezustände abschliessend auf, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger,

6. Aufl., Art. 426 N 12).

5.3. Die von der Vorinstanz bestellte Gutachterin Dr. med. D._____ bestätigte das Vorliegen einer psychischen Störung. Zusammengefasst führte sie aus, die wahnhafte Erkrankung in Form einer Schizophrenie könne beim Beschwerdeführer zweifellos bejaht werden. Die dazu erforderlichen Symptome seien gegeben. So leide der Beschwerdeführer an einer gewissen Wahnhaftigkeit sowie Denkstörungen, die sich in Form von Gedankenabbrüchen und -sprüngen äusserten. Schizophrenietypisch seien auch seine Wortneubildungen. Zudem leide er an gewissen paranoiden Ängsten. So fürchte der Beschwerdeführer, am Gehirn operiert oder mit Xeplion-Depotspritzen vergiftet zu werden (Prot. VI S. 9 f.).

5.4. Dr. med. E._____ hielt ihrerseits fest, sie habe den Ausführungen der Gutachterin nichts hinzuzufügen (Prot. VI S. 19).

5.5. Der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer psychiatrischer Behandlungen. Zusammengefasst macht er geltend, die heutigen Ärzte seien fremdbestimmt und "geistig erkrankt". Das B._____ sei eine Bastion der Hölle. Die "psychiatrisch zerstörten Psychiater" wollten nur Geld mit ihm verdienen. Die Heimärztin sei eine verkappte Xeplion-Botschafterin des Pharmaunternehmens F._____ und betrüge tagtäglich Menschen. Er werde mit Xeplion vergiftet und chemisch kastriert. Im Jahr 1999 habe er in der Klinik G._____ einen Pfleger gebissen. Seither sei es zu keinen Gewalttätigkeiten mehr gekommen (act. 21–23).

5.6. In den Akten deutet nichts auf eine medizinische Fehldiagnose hin. Wie alle früheren Ärztinnen und Ärzte kommt auch die Gutachterin Dr. med. D._____ zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer Schizophrenie. Von einer ganzen oder teilweisen Heilung kann vorliegend nicht gesprochen werden. Bezeichnenderweise macht denn nicht einmal der Beschwerdeführer selbst geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in der Vergangenheit massgeblich verbessert. Der Beschuldigte leidet mithin unverändert an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

6.

6.1. Eine fürsorgerische Unterbringung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn eine besondere Betreuung oder Behandlung nötig ist, die nur mit einem Freiheitsentzug sichergestellt werden kann. Dazu zählen therapeutische Massnahmen sowie jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege oder Kleidung. Die fürsorgerische Unterbringung muss zudem verhältnismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge einzig dadurch gewährt werden kann und keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 6. Aufl., Art. 426 N 8,

10 und 24).

6.2. Die Gutachterin Dr. med. D._____ führt diesbezüglich aus, der gegenwärtige Gesundheitszustand erfordere klar eine Unterbringung. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren nie in der Lage gewesen, für sich selbst zu sorgen. Er benötige hierfür die Rahmenbedingungen und Unterstützung einer geeigneten Institution. Der Beschwerdeführer benötige eine Führung. Dazu gehöre insbesondere auch, dass er seine Depotmedikation regelmässig erhalte. Der Beschwerdeführer sei auf die entsprechende Betreuung angewiesen, damit er alle Freiheiten, die er in seiner Einrichtung jetzt habe, auch weiterhin geniessen könne (Prot. VI S. 11).

6.3. Die Heimärztin Dr. med. E._____ gab anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll, eine ambulante Betreuung des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Bei einer Entlassung drohte ihm eine Verwahrlosung, die wahrscheinlich schon nach einer Woche soweit fortgeschritten wäre, dass er sich selbst nicht mehr um seine eigenen Belange kümmern könnte (Prot. VI S. 19).

6.4. Diese fachärztliche Einschätzung ist eindeutig: Der Beschwerdeführer braucht eine feste Tagesstruktur. Ohne sie würde er mit grosser Wahrscheinlich-

keit in kürzester Zeit den Boden unter den Füssen verlieren. Der Beschwerdeführer wäre ausser Stande, für eine längere Zeitspanne autonom in einer eigenen Wohnung zu leben, zumal er seit vier Jahrzehnten andauernd in psychiatrischen Einrichtungen umsorgt wird. Auf sich alleine gestellt, wäre er den vielfältigen Herausforderungen des Alltags kaum gewachsen. Der Beschwerdeführer verhält sich diesbezüglich denn auch etwas widersprüchlich: Er fordert zwar eine eigene Wohnung (act. 22). Zugleich weigert er sich aber, von der geschlossenen in die offene Heimabteilung zu wechseln, obwohl ihm die Leitung der Verfahrensbeteiligten diese Vollzugslockerung ausdrücklich offeriert hat (act. 2 S. 5). Die Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen.

7.

7.1. Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn die Einrichtung "geeignet" ist. Die Einrichtung muss die Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Dabei hängt deren Wahl direkt vom Zweck ab, der mit der Unterbringung im Einzelfall verfolgt wird (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger,

6. Aufl., Art. 426 N 35–39).

7.2. Die Gutachterin Dr. med. D._____ führt in diesem Zusammenhang aus, das B._____ habe sich als geeignet erwiesen, den sich beim Beschwerdeführer stellenden Behandlungsanforderungen gerecht zu werden. Ein Behandlungsplan sei vorhanden und der Beschwerdeführer nehme alle zwanzig Tage freiwillig das Medikament Xeplion ein. Das Heim achte auf seine Hygiene; auch sei er dort einigermassen sozial integriert. So habe er ausserhalb der Institution keinen Bekannten- oder Freundeskreis, den er aktiv pflege oder regelmässig sehe (Prot. VI S. 11 f.).

7.3. Gestützt auf diese Einschätzung der Gutachterin kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine geeignete Institution handelt, um den 68jährigen Beschwerdeführer ganzheitlich zu betreuen.

8.

8.1. Schliesslich darf eine fürsorgerische Unterbringung nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise erfolgen kann. Eine fürsorgerische Unterbringung ist bloss zulässig, wenn leichtere Anordnungen die betroffene Person nicht genügend schützen (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 6. Aufl., Art. 426 N 22–26).

8.2. Die Gutachterin Dr. med. D._____ gab dazu zu Protokoll, die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers hätte eine prompte Dekompensation seines niedrig stabilen Gesundheitszustandes zur Folge. In der Folge käme es sehr schnell zu einer Verwahrlosung und Desorientierung. Eine nicht ausreichende Nahrungsund Wasseraufnahme könnte rasch Verwirrtheitszustände auslösen (Prot. VI S. 12).

8.3. Der Beschwerdeführer muss sich von 17:00 bis 09:00 Uhr im Alters- und Pflegeheim aufhalten. Tagsüber hat er Ausgang und darf seine Institution verlassen (Prot. VI S. 11). Dem Beschwerdeführer steht damit eine grosszügig bemessene Zeitspanne zur Verfügung, während der er im Freien seinen Interessen nachgehen kann. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit stets zuverlässig von seinen Ausgängen in sein Zimmer zurückgekehrt (Prot. VI S. 11). Lebensnah ist davon auszugehen, dass er dies auch weiterhin tun wird. Nur dank der bestehenden Tagesstruktur kann der Beschwerdeführer sein jetziges, beschränkt selbstbestimmtes Leben führen. Die fürsorgerische Unterbringung hat sich in der Vergangenheit bewährt. Sie stellt sicher, dass sich der Beschwerdeführer ausgewogen ernährt, die nötige Körperpflege vornimmt und sich an Betreuungspersonen wenden kann, wenn gesundheitliche Probleme auftauchen. Eine ambulante Betreuung vermag dies nicht zu leisten. Eine Entlassung kommt folglich nicht in Frage.

8.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1. Als unterliegende Partei hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Umständehalber ist vorliegend aber auf das Erheben von Kosten zu verzichten.

9.2. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an:

− den Beschwerdeführer,

− das B._____ AG,

− den Beistand H._____,

− die KESB Dübendorf und

− das Bezirksgericht Uster,

je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am: 25. Februar 2022