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Entscheid

PA220013

Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

15. März 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 15. März 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

sowie

KESB Bezirk Meilen, Verfahrensbeteiligte

betreffend Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Februar 2022 (FF220005)

Erwägungen:

1. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung von A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer), welche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen vom 25. November 2021 bestätigt worden war, stimmte die KESB Bezirk Meilen mit Entscheid vom 7. Januar 2022 einer Verlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich in B._____ rückwirkend per 5. Januar 2022 zu (act. 2 unbegründet, act. 4 begründet).

1. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung von A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer), welche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen vom 25. November 2021 bestätigt worden war, stimmte die KESB Bezirk Meilen mit Entscheid vom 7. Januar 2022 einer Verlegung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich in B._____ rückwirkend per 5. Januar 2022 zu (act. 2 unbegründet, act. 4 begründet).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an die KESB Bezirk Meilen, dort eingegangen am 16. Februar 2022, Beschwerde (act. 1). Diese wurde von der KESB an den Bezirksrat Meilen und von diesem zuständigkeitshalber an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen überwiesen (act. 6). Das Einzelgericht erachtete die Beschwerde als offensichtlich verspätet und trat mit Verfügung vom 21. Februar 2022 nicht darauf ein (act. 8 = act. 12).

3. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2022 (Datum Poststempel 3. März 2022) rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 13). Darin führt der Beschwerdeführer aus, er befinde sich gegen seinen Willen in der Klinik und sei gegen seinen Willen von C._____ in die PUK B._____ verlegt worden. Seine Beschwerde sei "grundlos abgewendet und nicht überprüft" worden. Er bitte um Überprüfung der Rechtsgrundlage und Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.

4. Wie sich auch zutreffend aus der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der KESB Bezirk Meilen vom 7. Januar 2022 ergibt, kann ein Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung innert zehn Tagen seit Mitteilung beim Einzelgericht des zuständigen Bezirksgerichtes angefochten werden (Art. 450b und Art. 450e ZGB, § 62 EG KESR). Der genannte Entscheid vom 7. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 zugestellt (act. 5). Die Rechtsmittelfrist lief demnach bis zum Donnerstag, 10. Februar 2022 (Art. 142 ZPO), und gilt als eingehalten, wenn die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Beschwerdeführers erfolgte demnach offensichtlich verspätet. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine inhaltliche Überprüfung des Entscheides der KESB Bezirk Meilen vom 7. Januar 2022 und trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (Art. 59 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die fürsorgerische Unterbringung wird von der Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich periodisch überprüft (Art. 431 ZGB). Ein Entlassungsgesuch wäre an die KESB Bezirk Meilen zu richten, die sich im Entscheid vom 7. Januar 2022 die Entlassungs- und Verlegungskompetenz auch nach der Verlegung in die PUK B._____ vorbehalten hat.

6. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen, an den Bezirksrat Meilen sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

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