PA220014
Fürsorgerische Unterbringung
18. März 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wil...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 18. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 27. Januar 2022 )
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Februar 2022 (FF220030)
Erwägungen:
1.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Zürich stellte mit Beschluss Nr. 594 vom 27. Januar 2022 unter anderem fest, dass die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Pflegezentrum B._____ weiterhin erfüllt seien, nahm davon Vormerk, dass die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung resp. für die Verlegung weiterhin bei der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung liege, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte, und ersuchte die ärztliche Leitung des Pflegezentrums B._____ um umgehende Information über die Entlassung, eine allfällige Verlegung oder einen freiwilligen Aufenthalt der Beschwerdeführerin (act. 4).
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2022 Beschwerde beim Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich, und verlangte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung, eventualiter die Übertragung der Entlassung-/Verlegungskompetenz an die KESB Zürich und die Verpflichtung der KESB Zürich, die Beschwerdeführerin in eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu verlegen, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 1). Anlässlich der Anhörung/Hauptverhandlung vom 17. Februar 2022 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück (Prot. I S. 45). Mit begründeter Verfügung vom 23. Februar 2022 schrieb das Einzelgericht das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab. Im Übrigen bewilligte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, entschädigte diese pauschal mit Fr. 2'500.-- und nahm die Gutachterkosten auf die Gerichtskasse (act. 18 = act. 24).
2.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2022 (Datum Poststempel) sinngemäss Beschwerde beim Einzelgericht (act. 26). Das Einzelgericht überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. März 2022 zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 25).
3. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid keine konkreten Rügen und verlangt lediglich pauschal eine korrekte Abklärung (act. 26). Soweit sich die Beschwerdeführerin damit gegen den Klagerückzug wehrt, ist festzuhalten, dass für diesbezügliche Rügen nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht. Zur Behandlung der Revision wäre allerdings die entscheidende Instanz, also die Vorinstanz, zuständig. Auf eine (Rück-)Überweisung kann indes verzichtet werden, weil die Beschwerdeführerin inhaltlich keinerlei Revisionsgründe vorbringt. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zulässig, sofern sie sich gegen die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens an sich und damit die prozessualen Folgen des Rückzugs richtet (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Diesbezüglich bestehen indes keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerdeschrift mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid keine konkreten Rügen und verlangt lediglich pauschal eine korrekte Abklärung (act. 26). Soweit sich die Beschwerdeführerin damit gegen den Klagerückzug wehrt, ist festzuhalten, dass für diesbezügliche Rügen nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht. Zur Behandlung der Revision wäre allerdings die entscheidende Instanz, also die Vorinstanz, zuständig. Auf eine (Rück-)Überweisung kann indes verzichtet werden, weil die Beschwerdeführerin inhaltlich keinerlei Revisionsgründe vorbringt. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zulässig, sofern sie sich gegen die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens an sich und damit die prozessualen Folgen des Rückzugs richtet (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). Diesbezüglich bestehen indes keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erwähnt, dass sie eine Begründung verlange (act. 26 S. 2) ist davon auszugehen, dass sie dies aufgrund der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid so formulierte. Wie gesehen erging der vorinstanzliche Entscheid indes bereits begründet, die Rechtsmittelbelehrung war daher unzutreffend. Dies schadete der Beschwerdeführerin nicht, weil die Vorinstanz die Eingabe unverzüglich der Kammer weiterleitete, wo sie als Beschwerde entgegengenommen wurde. Weiterungen erübrigen sich daher dazu.
4. Für das obergerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Pflegezentrum B._____ AG, an die KESB Zürich, an die Beiständin C._____ sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 18. März 2022