PA220015
Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
18. März 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 18. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2022 (FF220050)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon bestätigte mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und übertrug der Klinik die Entlassungs- und Verlegungskompetenz (act. 2). Im Rahmen dieser fürsorgerischen Unterbringung ordnete sodann die Klinik am 2. Februar 2022 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (act. 8).
1.2. Am 3. März 2022 gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie der medizinischen Massnahme (act. 1). Mit Verfügung vom 7. März 2022 trat das Einzelgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin der Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (act. 10 = act. 12).
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe, eingegangen am 10. März 2022, sinngemäss Beschwerde beim Einzelgericht, welches die Beschwerdeschrift gleichentags zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 13 und act. 14). Die Beschwerde enthält Ausführungen über mehrere Seiten; diese sind allerdings zufolge eines fehlenden zusammenhängenden Inhalts unverständlich (act. 14). Die Beschwerde ist deshalb unbegründet, was indes zulässig ist (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB). Somit ist zwar darauf einzutreten, aber es ist auf Grund der Akten zu entscheiden.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1. Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, führte die Beschwerdeführerin gegen den genannten Entscheid der KESB Bezirk Dietikon vom 14. Dezember 2021 bereits Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht Dietikon und hernach beim Obergericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wurden (act. 4-7). Mit der Vorinstanz ist die erneute Beschwerde sinngemäss als neues Gesuch um Entlassung zu beurteilen, welches aber bei der Klinik einzureichen ist. Darüber hinaus sind für Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung örtlich die Gerichte am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig (§62 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in C._____ befindet, erachtete sich die Vorinstanz für die Beurteilung der entsprechenden Beschwerde zu Recht als örtlich unzuständig und trat auch aus diesem Grund korrekt auf die Beschwerde nicht ein. Sodann ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der Klinikleitung jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 und Art. 428 ZGB sowie Dispositiv-Ziffer
2.1. Wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, führte die Beschwerdeführerin gegen den genannten Entscheid der KESB Bezirk Dietikon vom 14. Dezember 2021 bereits Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht Dietikon und hernach beim Obergericht des Kantons Zürich, welche abgewiesen wurden (act. 4-7). Mit der Vorinstanz ist die erneute Beschwerde sinngemäss als neues Gesuch um Entlassung zu beurteilen, welches aber bei der Klinik einzureichen ist. Darüber hinaus sind für Beschwerden gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung örtlich die Gerichte am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig (§62 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 442 Abs. 1 ZGB). Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in C._____ befindet, erachtete sich die Vorinstanz für die Beurteilung der entsprechenden Beschwerde zu Recht als örtlich unzuständig und trat auch aus diesem Grund korrekt auf die Beschwerde nicht ein. Sodann ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bei der Klinikleitung jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 426 Abs. 4 und Art. 428 ZGB sowie Dispositiv-Ziffer
2 des Beschlusses der KESB Bezirk Dietikon vom 14. Dezember 2021), die Überweisung der vorliegenden Beschwerde an die Klinik zur Behandlung als allfälliges (sinngemässes) Entlassungsgesuch durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
2.2. Des Weiteren erachtete sich die Vorinstanz für die Behandlung der Beschwerde mit Bezug auf die Anordnung der Zwangsmedikation durch die PUK zutreffend als örtlich und sachlich zuständig und hielt fest, das eine diesbezügliche Beschwerde innert zehntägiger Frist seit der Mitteilung einzureichen ist (act. 12 S. 3 f.; Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB). Aus den Akten ergibt sich einerseits, dass die Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung durch die PUK vom 2. Februar 2022 nicht formgültig unterzeichnet worden war, was die Vorinstanz mit Nichteintretensentscheid vom 16. Februar 2022 festgestellt hatte (act. 8 und act. 9; act. 12 S. 4). Soweit sich die Beschwerde also erneut gegen diese Anordnung vom 2. Februar 2022 richtet, ist sie offensichtlich verspätet und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Andererseits erhellt, dass die Anordnung der Zwangsbehandlung nach Angaben der PUK am 18. Februar 2022 nunmehr formgültig unterzeichnet und der Beschwerdeführerin eröffnet wurde (act. 8 und act. 9). Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Entsprechende Nachweise fehlen allerdings. Die PUK hat gegenüber der Vorinstanz zudem erklärt, dass bisher keine Zwangsmedikation habe erfolgen müssen und bei Bedarf auf Grund der genannten Unklarheiten die Anordnungen vom 2. bzw. 18. Februar 2022 nicht als Grundlage für eine Zwangsmedikation verwendet würden, sondern eine neue Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung ausgestellt werde (act. 9). Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz davon aus, es fehle an einem Beschwerdeobjekt und trat auf die Beschwerde betreffend die Zwangsmedikation nicht ein (act. 12 S. 4 f.). Der angefochtene Entscheid ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, an die Beiständin B._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon sowie an das Einzelgericht,
10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
versandt am: 18. März 2022