Lexipedia

Entscheid

PA220017

Zwangsmedikation

12. April 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Beschluss vom 12. April 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Zwangsmedikation

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2022 (FF220043)

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2022 durch Dr. med. B._____ bei psychotischem Zustandsbild wegen Fremd- und Selbstgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 6/1-2). Am 8. Februar 2022 ordnete die PUK eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (act. 6/4). Mit Urteil vom 1. März 2022 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine gegen die Massnahme erhobene Beschwerde ab und erklärte die Klinik für berechtigt, die Zwangsmedikation zu vollziehen (act. 21).

2.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2022 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 22). Eine telefonische Nachfrage am 5. April 2022 bei der PUK ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2022 aus der Klinik entlassen worden sei, was diese teils mit gewöhnlicher, teils mit verschlüsselter E-Mail bestätigte (act. 23-24). Zur Einhaltung der prozessualen Vorschriften von Art. 130 ZPO forderte die Kammer die Klinik mit Schreiben vom 5. April 2022 auf, die Entlassung noch schriftlich zu bestätigen (act. 25). Die Klinik kam diesem Ersuchen mit Eingabe vom 7. April 2022 nach (act. 26). Mit dem Austritt aus der Klinik und dem Wegfall der Zwangsmedikation fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung. Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3.

Es bleibt bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben.

Entscheid

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am: 12. April 2022