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Entscheid

PA220021

Fürsorgerische Unterbringung

13. Mai 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 13. Mai...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 13. Mai 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2022 (FF220086)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde in der Vergangenheit infolge einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie bereits mehrmals stationär behandelt (vgl. act. 4/6, act. 4/8, act. 4/10, Prot. I S. 11). Aktuell befindet er sich seit dem 8. April 2022 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in stationärer Behandlung. Dies nachdem der Beschwerdeführer an seinem Wohnort in der Alters- und Pflegeresidenz B._____ eine Pflegerin "tätlich angegriffen, sie vom Stuhl geworfen und sie gegen die Wand geschmissen" habe (act. 4/2).

1.2. Am 8. April 2022 (Poststempel vom 11. April 2022, Eingang bei der Vorinstanz am 19. April 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich Beschwerde und ersuchte um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2022 wurden die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung einer (allfälligen) Entlassung oder eines Rückzuges des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung sowie zu einer Stellungnahme und zur Einreichung der Akten aufgefordert. Zudem wurde Dr. med. C._____ als Gutachter bestellt (act. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 21. April 2022 wurde das psychiatrische Gutachten mündlich durch Dr. med. C._____ erstattet (Prot. I S. 10 ff.) und es wurde der Beschwerdeführer angehört (Prot. I S. 7 ff.). Die Klinik verzichtete auf eine Ergänzung ihrer schriftlichen Stellungnahme (vgl. act. 4/1 und Prot. I S. 15). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 7 = act. 10).

1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. April 2022 (Poststempel) Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 11). Da die Beschwerde trotz einheitlichem Schriftbild unlesbar ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2022 Frist angesetzt, um die Eingabe in einer für das Gericht lesbaren (handschriftlichen oder maschinengeschriebenen) Schrift einzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelten würde und das Beschwerdeverfahren erledigt werde (act. 14). In der Folge reichte der Beschwerdeführer unter dem 26.

und 29. April 2022 (jeweils Datum Poststempel) zwei weitere handschriftliche Eingaben ein (act. 16 und act. 18), wobei beide Eingaben im gleichen Sinne wie oben dargelegt unleserlich sind. Aus dem Zusammenhang geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine erneute gerichtliche Beurteilung seines unfreiwilligen Aufenthaltes in der Klinik verlangt. Die Beschwerde ist insofern unbegründet (vgl. dazu Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb zwar darauf einzutreten, aber auf Grund der Akten zu entscheiden ist.

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-9). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, vgl. act. 28 S. 3). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).

2.2

Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen eines Schwächezustandes. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (so z.B. auch BSK Erw. Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15).

2.2.1

Nach Angaben der Klinik leidet der Beschwerdeführer an einer bekannten paranoiden Schizophrenie bei eingeschränkter Medikamentenadhärenz und dar-

aus resultierender psychotischer Exazerbation. Psychopathologisch stünden formalgedankliche Auffälligkeiten wie Umständlichkeit, Inkohärenz, Vorbeireden und gedankliche Einengung sowie inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahnsystems im Vordergrund. Der Beschwerdeführer zeige eine deutlich reduzierte Stresstoleranz, Anpassungsfähigkeit und Kompromissbereitschaft (act. 4/1). Diese Diagnose wird vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt. Nach Angaben von Dr. med. C._____ habe die diagnostizierte Erkrankung einen sehr deutlichen Residualzustand ausgelöst (Prot. I S. 11 f.).

2.2.2

Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leide (Prot. I S. 8).

2.2.3

Gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der Fachärzte und personen ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs.1 ZGB zu Recht bejaht hat.

2.3

Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Die betroffene Person muss eines besonderen Schutzes bedürfen, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbesonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Der Schutz und die Belastung anderer Personen sind jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Weiter muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).

2.3.1

Die Klinik geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des fremdaggressiven Vorfalls in seinem betreuten Wohnen aktuell ohne Obdach sei und bei einer Entlassung eine Selbstgefährdung durch Verwahrlosung bestehe. Auf Grund der deutlich eingeschränkten Krankheitseinsicht, der instabilen Therapie- und Behandlungsmotivation sowie des fehlenden Krankheitsgefühls bei behandlungsbedürftiger Erkrankung ergebe sich die Notwendigkeit einer Fortführung der stationären Behandlung (act. 4/1). Das Ziel der Behandlung sei gemäss Behandlungsplan die Reduktion des verbalaggressiven und körperlich bedrohlichen Verhaltens, das Erreichen einer ausgeglicheren Gefühlslage und die Reduktion der psychotischen Symptomatik (act. 4/4).

2.3.2

Der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. med. C._____ teilt diese Auffassung im Wesentlichen. Er führt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei einer sofortigen Entlassung obdachlos wäre. Ein Beziehungsnetz sei nicht bekannt. Die Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers stelle eine Selbstgefährdung dar. Es bestehe ein Selbstversorgungsdefizit und es drohe die Verwahrlosung. Zudem habe sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass sich die pünktliche Einnahme der Medikamente abends als sehr schwierig erweise, wenn der Beschwerdeführer obdachlos sei. Die Klinik sei zweifellos für die Unterbringung des Beschwerdeführers geeignet und es bestehe ein Behandlungsplan, welchem zuzustimmen sei. Der Beschwerdeführer müsse irgendwo platziert werden, das Problem sei aber, dass der Beschwerdeführer überall die Kündigung erhalte oder nicht tragbar sei und ihn die meisten Heime ablehnen würden. Die Erfahrung zeige, dass grundsätzlich die betreuenden Personen belastet seien, weil der Beschwerdeführer sehr eigensinnig funktioniere. Würden ihm Vorschriften gemacht, seien entsprechende Konflikte vorprogrammiert. In der Altersresidenz sei er andere Mitpatienten angegangen und habe sie geschubst. Die Medikation müsse konsequent weitergeführt werden und es müsse eine geeignete Wohnsituation gefunden werden mit einer relativ guten pflegerischen Betreuung, insbesondere was die psychiatrischen Aspekte angehe. Das brauche allerdings Zeit, weil es immer schwieriger werde, etwas zu finden (Prot. I S. 11 ff.).

2.3.3

Gestützt auf diese Ausführungen der Fachpersonen sowie die eigenen Wahrnehmungen anlässlich der Anhörung erachtete die Vorinstanz die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung als gerechtfertigt. Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig und die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu betrachten sei. Die Klinik wie auch der Behandlungsplan würden sich als geeignet erweisen und es sei bei einer sofortigen Entlassung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die verordnete Medikation nicht in dem erforderten Mass und in der notwendigen Regelmässigkeit einnehmen würde. Dies hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass der Beschwerdeführer zunehmend verwahrlosen würde und es bestünde ein nicht zu unterschätzendes Konfliktpotential, weil der Beschwerdeführer eigensinnig sei und andere Meinungen oder Anweisungen oftmals nicht toleriere. Bis zu einem möglichen Übertritt in ein betreutes Wohnen bei sichergestellter Medikamentenadhärenz würden sich mildere Massnahmen nicht als geeignet erweisen. Insbesondere scheine eine ambulante Behandlung nicht zu genügen: der Beschwerdeführer sei zuletzt am 23. März 2022 aus der Klinik entlassen und am 8. April 2022 schon wieder eingewiesen worden. Eine Verbesserung des Zustandsbildes erscheine zudem mit Blick auf die bereits langjährig bestehende, chronifizierte Krankheit des Beschwerdeführers sowie die rasche Wiedereinweisung nach der letzten Entlassung geboten. Es müsse nun versucht werden, in diesem Sinne einer "Drehtürpsychiatrie" vorzubeugen und einen Übertritt in eine andere Wohnform sicherzustellen (act. 10 S. 5 ff.).

2.4

Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz stützt sich auf die dargestellten medizinischen Einschätzungen der Fachpersonen. Es besteht kein Anlass, diese überzeugenden Ausführungen der Klinik und des Gutachters in Zweifel zu ziehen und von Amtes wegen in die wohlbegründete und zutreffende Beurteilung der Vorinstanz einzugreifen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind und die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung im heutigen Zeitpunkt zu Recht abgewiesen hat. Damit erweist sich die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik und an die Beiständin sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am: 13. Mai 2022