PA220026
Honorarnote / Ausstand
31. August 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 31. August...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 31. August 2022
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
betreffend Honorarnote
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Mai 2022 (FF170007) in Sachen B._____
Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1 Das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) entschied mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (act. 38 = act. 42 [Aktenexemplar] = act. 44), den Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ im Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen (Geschäfts-Nr. FF170007) vom 7. März 2017 bis 20. April 2017 mit Fr. 1'753.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1).
1.1 Das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) entschied mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (act. 38 = act. 42 [Aktenexemplar] = act. 44), den Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ im Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen (Geschäfts-Nr. FF170007) vom 7. März 2017 bis 20. April 2017 mit Fr. 1'753.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1).
1.2 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (act. 43) (vgl. act. 38 i.V.m. act. 43 S. 1) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (act. 45/2-3). Er stellt folgende Anträge (act. 43 S. 2 und S. 3):
Ausstandsbegehren "Soweit Frau Oberrichterin Lichti Aschwanden als Teil des Spruchkörpers am Entscheid mitwirkt, wird (für dieses Verfahren) ihr Ausstand beantragt." Beschwerdeantrag "Der Rechtsvertreter sei mit Fr. 2'402.– zzgl. Spesen und 7.7 % MwSt. zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-40).
1.4 Mit Beschluss vom 23. Juni 2022 (act. 46) trat die Kammer auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden nicht ein. Die 30-tägige Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht lief – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien (vgl. Art. 46 BGG) – am 29. August 2022 unbenutzt ab (vgl. act. 46 i.V.m. act. 47). Es bleibt daher beim Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden.
1.5 Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (act. 48) wendet sich B._____ persönlich an die Kammer. Sie hält darin unter anderem fest, dass sie von Rechtsanwalt
A._____ – dem Beschwerdeführer – Rechnungen über Fr. 2'000.– und Fr. 3'515.– erhalten habe und von diesem in Ruhe gelassen werden wolle. Mit Eingabe vom 16. Juli 2022 (act. 49) fügte sie unter Bezugnahme auf ihre erste Eingabe unter anderem an, sie sei dem Beschwerdeführer auch dankbar, er habe viel für sie gemacht. Auch am 21. Juli 2022 (act. 50), am 27. Juli 2022 (act. 51) und am 19. August 2022 (act. 53) erreichte die Kammer je eine Eingabe von ihr.
Diese Eingaben von B._____ wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten genommen. Es ist auf diese Eingaben nicht weiter einzugehen, weil sie alle keinen erkennbaren Bezug zu einem Entscheid eines Gerichtes oder einem hängigen Geschäft aufweisen und daher keine Eingaben darstellen, welche von einem Gericht bearbeitet werden könnten. Sie werden ohne Weiterungen zur Kenntnis genommen. Dies wurde B._____ mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (act. 52) mitgeteilt.
1.6 Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Honorarbeschwerde
2.1.1 Gegenstand der Beschwerde ist eine Entschädigung, welche dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ in einem FU-Verfahren (hier: Zwangsmedikation im Rahmen einer FU) zugesprochen wurde. Der Entscheid über die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II./1; PC110002 vom 8. November 2011 = ZR 111 [2012] Nr. 53 je m.w.H.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (vgl. Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb dem Eintreten insoweit nichts entgegensteht.
2.1.2 Durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung wird das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand tan-
giert, weshalb dieser selbst legitimiert ist, den diesbezüglichen Entscheid – wie hier – in eigenem Namen anzufechten (vgl. BGE 131 V 153 ff., E. 1; 110 V 360 ff., E. 2; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53).
2.1.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid somit auch auf ihre Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. statt vieler OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Begründung konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff., E. 2.3.3).
2.2.1 Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers im Wesentlichen, es handle sich um ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen. Aufgrund der sachlich begrenzten Fragestellung hätten sich keine Schwierigkeiten juristischer Art geboten und dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich keine erhöhte Verantwortung zugekommen. Der zeitliche Aufwand habe sich hauptsächlich auf die zweistündige Hauptverhandlung sowie deren Vor- und Nachbereitung beschränkt. Es erscheine eine Grundgebühr von Fr. 1'500.– angemessen. Zudem seien die geltend gemachten Auslagen (Fr. 128.–) und die Mehrwertsteuer (7.7% Fr. 125.25) zu entschädigen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ vom 7. März 2017 bis 20. April 2017 mit Fr. 1'753.35 (inkl. MwSt) aus der Gerichtkasse zu entschädigen (a.a.O., S. 2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, es sei ihm Fr. 2'402.– zzgl. Spesen und 7.7 % MwSt. als Entschädigung zuzusprechen (act. 43 S. 3). Dieser Betrag basiert auf dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitaufwand von 655 Minuten bzw. 10.9167 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– (vgl. act. 45/2 = act. 34). Der Beschwerdeführer hält dafür, diese Mandate seien belastend und schwierig, sowohl im Umgang mit der Klientin als auch in der Beurteilung und mit den die Zwangsbehandlung vollziehenden Ärzten. Der Aufwand von knapp 11 Stunden sei notwendig und erforderlich gewesen. Der verfassungsrechtlich minimale kostendeckende und einen bescheidenen Verdienst von Fr. 60.– bis Fr. 70.– erlaubende Stundenansatz betrage für unentgeltliche Rechtsvertreter im Kanton Zürich heute Fr. 220.–. Eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.– verletze die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die verfassungsmässige Garantie auf Deckung der Selbstkosten und auf einen bescheidenen Verdienst von Fr. 60.– bis Fr. 70.– pro Stunde (act. 43 S. 4 f.).
2.2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht konkret auseinander. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, "diese Mandate" seien belastend und schwierig und der geltend gemachte Aufwand von knapp
11 Stunden sei notwendig und erforderlich gewesen. Ersteres dürfte indes grundsätzlich auf alle Mandate betreffend fürsorgerische Unterbringungen und/oder Zwangsmedikation zutreffen, für welche im Kanton Zürich gemäss § 7 AnwGebV ein Gebührenrahmen von in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– vorgesehen ist. Inwiefern der geltend gemachte Aufwand von knapp 11 Stunden notwendig und erforderlich gewesen sei, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Er macht zwar geltend, die Vorinstanz habe zunächst die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Zwangsmedikation abgelehnt. Das Verfahren sei sistiert worden und, nachdem das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen habe, wieder aufgenommen worden. Da die Vorinstanz wesentliche medizinische Akten für die Beurteilung der Zwangsmedikation nicht eingeholt habe, sei ein ergänzendes Akteneinsichtsgesuch gestellt worden (act. 43 S. 4). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Zwangsmedikation führte nicht im vorinstanzlichen Verfahren, sondern in einem damit zusammenhängenden Beschwerdeverfahren zu einem erhöhten Aufwand. Jedenfalls lässt sich damit kein überdurchschnittlicher Aufwand begründen, zumal aus der Honorarnote des Beschwerdeführers auch kein damit zusammenhängender Aufwand aufgeführt wurde (act. 45/2). Was das vom Beschwerdeführer erwähnte Akteneinsichtsgesuch betrifft, so soll der dafür notwendige Aufwand gemäss der eingereichten Auflistung 10 Minuten betragen haben. Ein derart geringfügiger Zeitaufwand allein vermag an der Betrachtung der Vorinstanz, es habe sich um ein durchschnittlich aufwendiges Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen gehandelt, nichts zu ändern. Auch hält der Beschwerdeführer der Ansicht der Vorinstanz, der Aufwand habe sich hauptsächlich auf die zweistündige Hauptverhandlung sowie deren Vorund Nachbereitung beschränkt, nichts entgegen. Anhand der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers lässt sich mit Blick auf die Bemessungskriterien daher nicht nachvollziehen, inwiefern sich hier eine höhere Entschädigung als die von der Vorinstanz zugesprochene rechtfertigen sollte; geschweige denn, weshalb Fr. 2'402.– – einen den ordentlichen Gebührenrahmen von § 7 AnwGebV um Fr. 402.– bzw. um gut 20% übersteigenden Betrag – zuzusprechen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte daher umso mehr darlegen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. inwiefern das vorliegende Mandat seiner Ansicht nach im Vergleich zu anderen eine entsprechend höhere, den Gebührenrahmen übersteigende Entschädigung rechtfertigen würde und hierfür Fr. 2'402.– angemessen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Indem der Beschwerdeführer seiner verlangten Entschädigung einen Stundenansatz von Fr. 220.– zugrunde legt (vgl. oben E. 2.2.2), hält er an seiner bereits in früheren Verfahren vertretenen Ansicht fest, wonach dieser Stundenansatz
für seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung massgebend sei. Die Kammer setzte sich mit dieser Ansicht bereits in früheren Entscheiden eingehend auseinander und legte ausführlich dar, weshalb sich die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Kanton Zürich nicht ausschliesslich nach dem (notwendigen) Zeitaufwand richtet und keine Zeitaufwandentschädigung nach § 3 AnwGebV darstellt, für welche ein Stundenansatz von in der Regel Fr. 220.– gilt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (vgl. insb. OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020, E. 3; PA190020 vom 26. September 2019, E. 3; PA140057 vom 18. Mai 2015, E. III./2.1 und III./3.2 je m.w.H.). Ebenfalls dargelegt wurde darin, weshalb der tatsächlich geleistete Zeitaufwand für die Bemessung der Entschädigung nur bedingt massgebend ist (vgl. insb. OGer ZH PA200004 vom 22. April 2020, E. 3.3; PA190020 vom 26. September 2019, E. 3.2 und E. 4.3.3 je m.w.H.). Es erübrigen sich daher weitere rechtliche Ausführungen dazu.
Inwiefern eine Grundgebühr von Fr. 1'500.– nach Ansicht des Beschwerdeführers willkürlich sein bzw. die Selbstkosten nicht decken oder einen Verdienst von Fr. 60.– bis Fr. 70.– pro Stunde nicht gewährleisten soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Deshalb kann auch darauf nicht weiter eingegangen werden.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 902.– (Fr. 2'402.–./. Fr. 1'500.–). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 225.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren FF170007 des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen) unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 43), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 902.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. September 2022