Lexipedia

Entscheid

PA220033

Fürsorgerische Unterbringung

13. Juli 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220033-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 13. Juli 2022 in Sachen A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 13. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____ [Psychiatrie], Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2022 (FF220154)

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juni 2022 durch einen Arzt des Altersund Pflegeheims C._____, Dr. med. D._____, in der Psychiatrie B._____ (fortan Klinik) fürsorgerisch untergebracht (act. 3).

2.

Mit E-Mail vom 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung, welche die Verwaltungskommission zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) überwies (act. 1A). Am 28. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen (act. 5). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 schrieb die Vorinstanz das durch die Entlassung gegenstandslos gewordene Verfahren ab (act. 6 = act. 9 = act. 11).

3.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwischenzeitlich wieder im Alters- und Pflegeheim C._____. Dort befindet er sich aufgrund einer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-Uzwil angeordneten fürsorgerischen Unterbringung (act. 12).

4.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 (Datum Poststempel: 8. Juli 2022) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer. Er erklärte, Einsprache gegen den ihm auferlegten fürsorgerischen Freiheitsentzug erheben zu wollen (act. 11). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Nicht klar scheint, ob der Beschwerdeführer sich mit diesem Schreiben gegen die bereits aufgehobene ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung wendet oder gegen die noch bestehende behördlich angeordnete.

5.1 Soweit das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und damit gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zu verstehen ist, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer wie gezeigt bereits vor Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides nicht mehr in der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung befand, und sich entsprechend auch bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr dort aufhielt. Die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der ärztlich angeordneten Einweisung im Nachhinein bzw. nach erfolgter Entlassung zu überprüfen, besteht mit der Beschwerde gemäss Art. 439 ZGB nicht. Die Vorinstanz schrieb das bei ihr anhängig gemachte Verfahren damit nach erfolgter Entlassung zu Recht ab. Und auch im Beschwerdeverfahren vor der Kammer fehlt es dem Beschwerdeführer mangels noch bestehender ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung vom 9. Juni 2022 von Anbeginn an einem schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung. Entsprechend ist auf die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Überprüfung der Rechtmässigkeit der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erreichen will, nicht einzutreten.

5.1 Soweit das Schreiben des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und damit gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zu verstehen ist, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer wie gezeigt bereits vor Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides nicht mehr in der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung befand, und sich entsprechend auch bei Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr dort aufhielt. Die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der ärztlich angeordneten Einweisung im Nachhinein bzw. nach erfolgter Entlassung zu überprüfen, besteht mit der Beschwerde gemäss Art. 439 ZGB nicht. Die Vorinstanz schrieb das bei ihr anhängig gemachte Verfahren damit nach erfolgter Entlassung zu Recht ab. Und auch im Beschwerdeverfahren vor der Kammer fehlt es dem Beschwerdeführer mangels noch bestehender ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung vom 9. Juni 2022 von Anbeginn an einem schutzwürdigen Interesse an deren Überprüfung. Entsprechend ist auf die Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Überprüfung der Rechtmässigkeit der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erreichen will, nicht einzutreten.

5.2 Soweit das Schreiben des Beschwerdeführers allerdings als Entlassungsgesuch im Hinblick auf die bestehende fürsorgerische Unterbringung im Alters- und Pflegeheim C._____ zu verstehen ist, ist für dessen Beurteilung die KESB Wil-Uzwil zuständig (Art. 426 Abs. 4 u. Art. 428 Abs. 1 ZGB, vgl. auch act. 12). Das Entlassungsgesuch ist an diese zu überweisen.

6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist auch nicht zuzusprechen.

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2022 (act. 11) gestellte Entlassungsgesuch wird zuständigkeitshalber an die KESB Wil-Uzwil überwiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Klinik, an den Beistand, an die KESB Wil-Uzwil unter Beilage von act. 11 im Original sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am: 14. Juli 2022