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Entscheid

PA220034

Fürsorgerische Unterbringung

20. Juli 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220034-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 20. Juli 2022 in Sachen A.__...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 20. Juli 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Juli 2022 (FF220160)

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Juni 2022 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 8). Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (Datum Poststempel: 5. Juli 2022) gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich und verlangte, per sofort aus der Klinik entlassen zu werden (act. 1). Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 6. Juli 2022, gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung sei innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben (Art. 439 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin habe erst nach Ablauf dieser Frist ihre Beschwerde erhoben, und die Beschwerde sei verspätet. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 6).

2.

Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 (Datum Poststempel: 11. Juli 2022) gelangt die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist (vgl. act. 3) an die Kammer und verlangt, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben (act. 7).

3.1

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beträgt die Frist zur Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zehn Tage ab Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 u. Abs. 2 ZGB). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Bei der Übergabe an die Schweizerische Post ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe übereinstimmt (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 143 N 5 f.). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten.

Bei der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung weiss die betroffene Person naturgemäss am Tag der Anordnung von dieser. Entsprechend lief der Beschwerdeführerin die Frist zur Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab dem 22. Juni 2022 und endete am 4. Juli 2022. Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde trägt den Poststempel vom 5. Juli 2022 und erfolgte damit verspätet (vgl. act. 1). Die Vorinstanz trat damit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein. Die von der Beschwerdeführerin an die Kammer erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.2

Da bereits die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde als sinngemässes Entlassungsgesuch entgegengenommen und der Klinik weitergeleitet hat, erübrigt es sich, die vor der Kammer erhobene Beschwerde ebenfalls im Sinne eines Entlassungsgesuchs an die Klinik weiterzuleiten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die Beschwerdeführerin, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Vorinstanz,

je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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