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Entscheid

PA220038

Fürsorgerische Unterbringung

15. August 2022Deutsch3 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA220038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart B...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Beschluss vom 15. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juli 2022 (FF220180)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juni 2022 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (fortan FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen (act. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 trat die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 6). Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum Poststempel: 8. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 7).

1. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juni 2022 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (fortan FU) in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) eingewiesen (act. 3). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 trat die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 6). Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Datum Poststempel: 8. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer (act. 7).

2. Die bei ärztlicher FU geltende Maximalfrist von sechs Wochen (Art. 429 Abs. 1 ZGB) ist in der Zwischenzeit (nach Einreichung der zweitinstanzlichen Beschwerde) abgelaufen, weshalb die ärztliche FU als selbständige Massnahme dahingefallen ist. Damit fehlt dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, zumal ihm die Vorinstanz auch keine Kosten auferlegt hat (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).

3. Da kein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB), ist zudem nicht nur die ärztliche FU als selbständige Massnahme dahingefallen, sondern es besteht aktuell generell keine FU mehr. Entsprechend sei der Beschwerdeführer am Montag, 8. August 2022, aus der PUK ausgetreten. In der Nacht vom 11. auf den 12. August sei er aber wieder freiwillig eingetreten (act. 8).

4. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist umständehalber zu verzichten.

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am: 15. August 2022